Generell gilt: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der vereinbart oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist. Die Parteien haben es in der Hand, die Höhe des Lohnes frei zu vereinbaren, soweit keine Bestimmungen des Gesetzes, eines Gesamtarbeitsvertrages oder eines Normalarbeitsvertrages entgegenstehen.
Mindestlohnvorschriften
Gesetzlich vorgeschriebene Mindestlöhne sind dem schweizerischen Recht grundsätzlich fremd. Trotzdem sehen verschieden Bestimmungen Schranken vor, welche bei der Festsetzung der Lohnhöhe zu beachten sind. Dies sind insbesondere:
- Gesamtarbeitsverträge;
- Anspruch von Mann und Frau auf gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit;
- Normalarbeitsverträge zum Schutz vor Lohn- und Sozialdumping.
Kantonale Lohnvorschriften
Das Bundesgericht hat einschränkend festgehalten, dass die Kantone im Rahmen des öffentlichen Rechts nur zur Verfolgung sozialpolitischer Ziele (z.B. Armutsbekämpfung) kantonale Mindestlohnvorschriften erlassen dürften. Dabei kann ein gerechtfertigter Eingriff in die Wirtschaftsfreiheit vorliegen, wenn sowohl das öffentliche Interesse (Sicherung eines menschenwürdigen Lebens) als auch die Verhältnismässigkeit gewahrt wird. Das bedingt unter anderem, dass auf regionale Unterschiede und Branchenunterschiede gezielt Rücksicht genommen wird. Kantonalen Mindestlohnbestimmungen werden durch das Bundesgericht enge Grenzen gesetzt: Damit das sozialpolitische Ziel erhalten bleibt, sind die Lohnvorschriften gemäss Bundesgericht tief anzusetzen. Vereinzelt haben Kantone solche kantonalen Mindestlohnvorschriften erlassen:
Der Kanton Neuenburg hat als erster Kanton 2017 einen Mindestlohn eingeführt. Zwischenzeitlich gibt es auch in den Kantonen Jura, Tessin und Genf Mindestlöhne.
Neue Regelung für Mindestlöhne für die Stadt Luzern
Am 28. März 2023 wurde die Initiative «Existenzsichernde Löhne jetzt!» in Form eines ausformulierten Entwurfs eingereicht. Dieser beinhaltete ein Reglement für einen auf Stadtgebiet geltenden Mindestlohn. Mit dem Bericht und Antrag 5/2024 vom 31. Januar 2024: Initiative «Existenzsichernde Löhne jetzt!» stimmte der Grosse Stadtrat der Initiative am 16. Mai 2024 zu. Damit wurde der Stadtrat beauftragt, das Mindestlohnreglement in Kraft zu setzen. Gleichzeitig wurde er ermächtigt, nötige Ausführungsbestimmungen zu erlassen. In der nun vom Stadtrat beschlossenen Mindestlohnverordnung werden insbesondere die Ausnahmebestimmungen des Reglements konkretisiert, Ausführungen zur Berechnung der Höhe des Mindestlohns gemacht und die Kontrolle des Mindestlohns erläutert.
Ausnahmen stärker konkretisiert
Das Reglement sieht vor, dass bestimmte Arbeitsverhältnisse vom Mindestlohn ausgenommen sein sollen. Dies betrifft einige Praktika, Schülerinnen und Schüler unter achtzehn Jahren, Lernende in anerkannten Lehrbetrieben, Au-Pairs und Personen, welche an Programmen zur beruflichen Integration teilnehmen. In der Verordnung werden zu einigen dieser Ausnahmen noch genauere Erläuterungen gemacht.
Mindestlohn wird jährlich neu berechnet und bekannt gegeben
Der Mindestlohn beträgt mindestens Fr. 22.– pro Stunde brutto. Er wird jährlich gemäss dem Landesindex der Konsumentenpreise und dem Nominallohnindex angepasst. Die Stadt Luzern wird den für das Folgejahr geltenden Mindestlohn jeweils im Oktober des laufenden Jahres öffentlich bekannt geben. Das bedeutet zum Beispiel, dass der ab 1. Januar 2026 geltende Mindestlohn im Oktober 2025 bekannt gegeben wird.
Sozialpartner definieren die zu kontrollierenden Branchen
Es soll eine Kommission Mindestlohn gebildet werden. Sie besteht aus Vertretungen von Arbeitnehmer*innen und Arbeitgeber*innen (Sozialpartner) sowie der Stadtverwaltung. Die Kommission wird jährlich Fokusbranchen definieren, in welchen Kontrollen zur Einhaltung des Mindestlohns durchgeführt werden. Die Kommission ist zudem Ansprechstelle für Hinweise zu möglichen Mindestlohnverstössen und deren Weiterbearbeitung. Durchführen wird die Kontrollen eine noch vom Stadtrat zu bestimmende interne oder externe Kontrollstelle.
Mit dieser Regelung orientiert sich die Stadt Luzern an den bereits bestehenden und bewährten Modellen der Lohnkontrollen wie sie zum Beispiel auf Kantonsebene bereits im Rahmen der flankierenden Massnahmen gegen Lohndumping bestehen.
Umsetzung eines politischen Auftrages
Das Reglement, die Verordnung und damit der auf Stadtgebiet geltende Mindestlohn sollen ab 1. Januar 2026 in Kraft treten.
Weitere Beiträge zum Lohn (Auswahl):
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Autor: Nicolas Facincani
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