Der Bundesrat hat an seiner Sitzung vom 14. Mai 2025 die Botschaft über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten verabschiedet. Damit schlägt der Bundesrat vor, die gesetzliche Grundlage für die Umsetzung des Informationsaustausches zu schaffen, den die Schweiz in Abkommen mit Frankreich und Italien vereinbart hat.

 

Regeln für die Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern mit Italien

Im Dezember 2020 haben die Schweiz und Italien neue Regeln für die Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern vereinbart. Das Abkommen, das seit dem 1. Januar 2024 anwendbar ist, sieht einen automatischen und gegenseitigen Austausch von Informationen vor, die für die Besteuerung von Grenzgängerinnen und Grenzgängern in ihrem Wohnsitzstaat erforderlich sind.

 

Abkommen mit Frankreich zur Besteuerung von Telearbeit

Im Juni 2023 haben die Schweiz und Frankreich ein Abkommen unterzeichnet, das die Besteuerung von Telearbeit regelt. Das Zusatzabkommen vom 27. Juni 2023 zum Doppelbesteuerungsabkommen zwischen der Schweiz und Frankreich wurde am 14. Juni 2024 von der Bundesversammlung genehmigt. Die Referendumsfrist lief ungenutzt ab. In Frankreich ist das Genehmigungsverfahren für das Zusatzabkommen noch im Gange. Dieses Zusatzabkommen enthält insbesondere neue Regeln für die Besteuerung von Telearbeit. Mit dem Zusatzabkommen wird ein automatischer und gegenseitiger Austausch von Informationen eingeführt, die für die Besteuerung von Arbeitnehmenden erforderlich sind, welche in einem der Vertragsstaaten ansässig sind und für einen Arbeitgeber im anderen Vertragsstaat arbeiten.

Das Gesetz führt somit einen automatischen und gegenseitigen Austausch von Informationen ein, die für die Besteuerung von Arbeitnehmenden erforderlich sind, die in einem der Vertragsstaaten ansässig sind und für Arbeitgebende im anderen Vertragsstaat arbeiten.

 

Steigerung der Attraktivität

Durch die in den beiden internationalen Abkommen enthaltenen Regeln erhöht sich die Attraktivität der Unternehmen in der Schweiz, sodass diese in Frankreich oder in Italien ansässige qualifizierte Arbeitskräfte leichter einstellen können. Allerdings geht der automatische Informationsaustausch betreffend Lohndaten mit einem Mehraufwand für die betroffenen Arbeitgeber einher, insbesondere für jene, die ihren in Frankreich ansässigen Arbeitnehmenden die Möglichkeit zur Telearbeit gewähren. Die Arbeitgeber müssen die von den beiden Abkommen geforderten Daten erheben, was eine Anpassung der Computersoftware voraussetzt. Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) sind von der Regelung auch betroffen. Die beiden Abkommen sehen keine spezifischen Entlastungsmöglichkeiten oder Ausnahmen für diese vor, weshalb die Schweiz in Bezug auf allfällige Vereinfachungen für KMU keinen Handlungsspielraum hat.

 

Notwendiges Gesetz zur Umsetzung

Die Umsetzung dieser beiden internationalen Abkommen erfordert gesetzliche Grundlagen im innerstaatlichen Recht, damit die Übermittlung von Informationen zwischen den betroffenen Schweizer Steuerbehörden sichergestellt werden kann. Da die beiden Abkommen die ersten von der Schweiz abgeschlossenen völkerrechtlichen Verträge sind, in denen ein automatischer Informationsaustausch betreffend Lohndaten vorgesehen ist, soll ein neues Bundesgesetz in diesem Bereich geschaffen werden.

Da der Gesetzesentwurf die beiden von der Bundesversammlung bereits genehmigten Abkommen umsetzt, besteht kein Spielraum, um andere Lösungen in Betracht zu ziehen. Zudem sieht der Gesetzesentwurf keine neuen Pflichten für Arbeitgeber vor, denn mit dem Bundesgesetz vom 14. Juni 2024 über die Besteuerung der Telearbeit im internationalen Verhältnis werden die Arbeitgeber bereits verpflichtet, den betroffenen Steuerbehörden die in den beiden internationalen Abkommen vorgesehenen Informationen zu übermitteln.

 

Inhalt des geplanten Gesetzes

Der Entwurf des Bundesgesetzes über den internationalen automatischen Informationsaustausch betreffend Lohndaten regelt die Umsetzung dieses Austauschs innerhalb der Schweiz, wenn ein internationales Abkommen im Steuerbereich einen solchen Austausch vorsieht. Er enthält insbesondere Bestimmungen zu den Aufgaben der Eidgenössischen Steuerverwaltung und der kantonalen Steuerbehörden, zur Verwendung der AHV-Nummer als schweizerische Steueridentifikationsnummer sowie über den Datenschutz.

 

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Autor: Nicolas Facincani

 

 

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