Der Presse war zu entnehmen, dass Arbeitgeber vermehrt keine Raucher einstellen. Wie ist die rechtlich zu qualifizieren?

 

Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen

Am 1. Mai 2010 trat das Bundesgesetz zum Schutz vor Passivrauchen in Kraft.

Das Gesetz verbietet das Rauchen in geschlossenen Räumen, die öffentlich zugänglich sind oder mehreren Personen als Arbeitsplatz dienen. Auf private Haushaltungen ist das Gesetz nicht anwendbar.

Als öffentlich zugängliche Räume gelten gemäss Gesetz etwa Gebäude der öffentlichen Verwaltung; Spitäler und andere Gesundheitseinrichtungen; Kinderheime, Altersheime und vergleichbare Einrichtungen; Einrichtungen des Straf- und Massnahmenvollzugs; Bildungsstätten; Museums-, Theater- und Kinoräumlichkeiten; Sportstätten; Restaurations- und Hotelbetriebe (einschliesslich nichtlandwirtschaftlicher Nebenbetriebe nach Art. 24b des Raumplanungsgesetzes vom 22. Juni 19791) unabhängig von kantonalen Bewilligungserfordernissen; Gebäude und Fahrzeuge des öffentlichen Verkehrs und Verkaufsgeschäfte und Einkaufszentren.

 

Ausnahmen

Der Betreiber oder die Betreiberin oder die für die Hausordnung verantwortliche Person kann in besonderen Räumen, in denen keine Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer beschäftigt werden, das Rauchen gestatten, sofern sie abgetrennt, besonders gekennzeichnet und mit ausreichender Belüftung versehen sind (Raucherräume).

Ausnahmsweise dürfen in Raucherräumen von Restaurations- und Hotelbetrieben Arbeitnehmerinnen oder Arbeitnehmer mit deren ausdrücklicher Zustimmung beschäftigt werden. Das Einverständnis hat im Rahmen des Arbeitsvertrages zu erfolgen. Sodann können Restaurationsbetriebe werden auf Gesuch hin als Raucherlokale bewilligt werden.

Die Kantone können strengere Vorschriften zum Schutz der Gesundheit erlassen. Hiervor haben mehrere Kantone Gebrauch gemacht.

 

Anstellungsdiskriminierung

Es stellt sich die Frage, ob die Ausschreibung einer Stelle speziell nur für Nichtraucher oder die Nichtanstellung aufgrund der Rauchereigenschaft als Persönlichkeitsverletzung zu qualifizieren ist.

Aufgrund der verfügbaren Rechtsprechung zu Anstellungsdikriminierungen dürfte diese Frage im Allgemeinen zu verneinen sein (siehe hierzu den Beitrag betreffend die Anstellungsdisriminierungen). Ebenso wird die Frage nach dem Rauchen im Rahmen des Bewerbungsprozesses als zulässig erachtet.

 

Weitere Beiträge zur Gleichbehandlung:

 

Autor: Nicolas Facincani