Mit den am 13. Januar 2021 angekündigten und per 18. Januar 2021 in Kraft geltenden Regelungen wird neu eine (gewisse) Pflicht zum Home-Office sowie eine Maskentragpflicht im Büro (sofern das Homeoffice nicht möglich oder verhältnissmässig ist) vorgesehen.

 

Übersicht

Die Arbeitgeber sind verpflichtet, Home-Office überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Der Arbeitgeber schuldet den Arbeitnehmenden keine Auslagenentschädigung etwa für Strom- oder Mietkosten, da die Anordnung nur vorübergehend ist. Wo Home-Office nicht oder nur zum Teil möglich ist, werden weitere Massnahmen am Arbeitsplatz erlassen: Neu gilt zum Schutz von Arbeitnehmenden in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält. Ein grosser Abstand zwischen Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt nicht mehr.

 

Gesetzesbestimmung

Die neue Gesetzesbestimmung lautet wie folgt (Änderungen der Gesetzesbestimmungen):

1bis In Innenräumen, einschliesslich Fahrzeugen, in denen sich mehr als eine Person aufhält, muss jede Person eine Gesichtsmaske tragen.

2 Die Arbeitgeber treffen weitere Massnahmen gemäss dem STOP-Prinzip (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung), namentlich die physische Trennung, getrennte Teams oder das Tragen von Gesichtsmasken in Aussenbereichen.

3 Wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist, sorgen die Arbeitgeber dafür, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer ihre Arbeitsverpflichtungen von zu Hause aus erfüllen. Sie treffen zu diesem Zweck die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen. Für die gestützt auf diese Bestimmung angeordnete Erfüllung der Arbeitsverpflichtung von zu Hause aus sind den Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern keine Auslagenentschädigungen geschuldet. 4 Für den Schutz besonders gefährdeter Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gilt zudem Artikel 27a der Covid-19-Verordnung 3 vom 19. Juni 20204.

 

Erläuterungen

Zu den neuen Regelungen hat der Bundesrat die folgenden Erläuterungen erlassen:

Gemäss neuem Einleitungssatz zu Absatz 1bis besteht zum Schutz von Arbeitnehmenden in Innenräumen neu überall dort eine Maskenpflicht, wo sich mehr als nur eine Person in einem Raum aufhält. Dies gilt auch für Fahrzeuge. Ein grosser Abstand zwischen Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt 4/4 nicht, weshalb Buchstabe a aufgehoben wird. Diese Vorgabe entspricht der aktuellen Vollzugspraxis von BAG und SECO. Für die Ergänzung von Buchstabe c kann auf die Erläuterungen zu Artikel 3b Absatz 2 verwiesen werden. Die Verschärfung der Maskenpflicht im Arbeitsbereich hat Auswirkungen auf Versammlungen der Legislativen auf eidgenössischer, kantonaler und kommunaler Ebene sowie die Sitzungen der Exekutive (inkl. Bundesrat). Sofern an diesen Versammlungen sowie Sitzungen Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer anwesend sind (z.B. Übersetzer, Sekretariat, Verwaltung), gilt eine Maskenpflicht für alle anwesenden Personen. Für Rednerinnen und Redner gilt wie schon bisher eine Ausnahme. Gleiches gilt für Sitzungen von Magistratspersonen.

Absatz 3 verstärkt – unter Beachtung des Verhältnismässigkeitsprinzips – die Verpflichtungen des Arbeitgebers im Bereich der Anordnung der Erfüllung der Arbeitspflicht von zu Hause aus (Home-Office). Soweit es aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist, müssen die Arbeitgeber die geeigneten organisatorischen und technischen Massnahmen treffen, um Home-Office zu ermöglichen. Diese Massnahmen, z.B. in den Bereichen IT-Hardware und -Software (inkl. Datenzugriff und Datensicherheit) sind dann zu realisieren, wenn dies mit verhältnismässigem Aufwand möglich ist und die grundlegenden infrastrukturellen und räumlichen Bedingungen zu Hause gegeben sind. Wird gestützt auf die vorliegende Bestimmung Home-Office angeordnet, schuldet der Arbeitgeber den Arbeitnehmenden aber keine Auslagenentschädigung (Stromkosten, Beiträge an Mietkosten o.ä.), zumal es sich nur um eine vorübergehende Anordnung handelt.

 

FAQ

Was bedeutet die Verpflichtung zum Homeoffice?

Bisher galt eine dringende Empfehlung. Neu sind die Arbeitgeber verpflichtet, Home-Office überall dort anzuordnen, wo dies aufgrund der Art der Aktivität möglich und mit verhältnismässigem Aufwand umsetzbar ist. Ziel ist es, die Zahl der Kontakte zu reduzieren.

Wenn ich im Homeoffice arbeiten muss – bekomme ich dann eine Entschädigung für die Unkosten daheim?

Nein, der Arbeitgeber muss den Arbeitnehmenden keine Auslagenentschädigung (Stromkosten, Beiträge an Mietkosten o.ä.) zahlen, da es sich nur um eine vorübergehende Anordnung handelt. Die Arbeitgeber müssen aber geeignete organisatorische und technische Massnahmen treffen, um Home-Office zu ermöglichen. Diese müssen mit einem vernünftigen Aufwand realisierbar sein.

Wenn Homeoffice aus betrieblichen Gründen nicht möglich ist; wie werden die Arbeitnehmenden geschützt? 

Wo Home-Office nicht oder nur zum Teil möglich ist, sind weitere Massnahmen am Arbeitsplatz nötig. Neu soll zum Schutz von Arbeitnehmenden in Innenräumen überall dort eine Maskenpflicht gelten, wo sich mehr als eine Person in einem Raum aufhält. Ein grosser Abstand zwischen Arbeitsplätzen im gleichen Raum genügt angesichts der hohen Infektionsgefahr nicht mehr.

 

Schutz besonders gefährdeter Personen

Besonders gefährdete Personen werden gemäss dem Bundesrat spezifisch geschützt. Dazu wird das Recht auf Homeoffice oder ein gleichwertiger Schutz am Arbeitsplatz oder eine Beurlaubung für besonders gefährdete Personen eingeführt. Zu den besonders gefährdeten Personen gehören u.a. Personen mit Bluthochdruck, Diabetes, Herz-Kreislauf-Erkrankungen, chronischen Atemwegerkrankungen, das Immunsystem schwächenden Erkrankungen und Therapien, Krebs und Adipositas.

Für gefährdete Personen in Berufen, in denen die Schutzbestimmungen nicht umgesetzt werden können, muss der Arbeitgeber die betroffenen Arbeitnehmenden unter voller Lohnzahlung von der Arbeitspflicht befreien. In diesen Fällen besteht gemäss dem Bundesrat ein Anspruch auf Corona-Erwerbsersatz.

 

Beachten Sie auch die bisherigen, im Zusammenhang mit COVID-19 erschienen Beiträge (Auswahl):

 

Autor: Nicolas Facincani