Die Arbeitgeber müssen gemäss Covid-19-Verordnung besondere Lage gewährleisten, dass die Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer die Empfehlungen des BAG betreffend Hygiene und Abstand einhalten können. Hierzu sind entsprechende Massnahmen vorzusehen und umzusetzen. Zudem haben die Arbeitgeber weitere Massnahmen zu treffen gemäss dem STOP-Prinzip (Substitution, technische Massnahmen, organisatorische Massnahmen, persönliche Schutzausrüstung), namentlich die Möglichkeit von Homeoffice, die physische Trennung, getrennte Teams, regelmässiges Lüften oder das Tragen von Gesichtsmasken. An dieser Stelle sei erwähnt, dass die Arbeitgeber bereits aufgrund der Fürsorgepflicht gemäss Art. 328 OR sowie dem Gesundheitsschutz gemäss Art. 6 ArG Massnahmen zu treffen haben.

 

Covid-Zertifikate am Arbeitsplatz

Ab dem 13. September 2021 haben die Arbeitgeber das Recht, das Vorliegen eines Zertifikats bei ihren Arbeitnehmern zu überprüfen, wenn dies der Festlegung angemessener Schutzmassnahmen oder der Umsetzung des Testkonzepts dient. Das Ergebnis der Überprüfung darf nicht für andere Zwecke verwendet werden. Wichtig ist, dass wenn der Arbeitgeber die Überprüfung des Vorliegens eines Zertifikats vorsieht, so hat er dies und die daraus abgeleiteten Massnahmen schriftlich festzuhalten. Die Arbeitnehmer oder deren Vertretung sind vorgängig mit einzubeziehen. Dabei handelt es sich nach dem expliziten Wortlaut der Verordnung lediglich um ein Anhörungs- und nicht um ein Konsultationsrecht. Das Seco hat die wichtigsten Punkte zur Zertifikatspflicht wie zusammengefasst:

  • Der neue Artikel 25 Absatz 2bis der Covid-19-Verordnung besondere Lage gibt dem Arbeitgeber die Möglichkeit, das Vorweisen des Covid-Zertifikats von seinen Arbeitnehmenden zu verlangen und diese Informationen zum Zweck des angemessenen Schutzes oder für ein regelmässiges Testing im Unternehmen zu verwenden.
  • Es handelt sich somit nicht um eine Zertifikatspflicht mit welcher der Zugang zum Arbeitsplatz auf Arbeitnehmende mit Zertifikat beschränkt wird, wie dies in anderen Bereichen gilt (Sport, Kultur…).
  • Der Arbeitgeber, welcher sich die Zertifikate vorweisen lassen will, muss schriftlich festhalten, was die davon abgeleiteten Massnahmen sind und muss – wie dies im Arbeitsgesetz immer gilt – die Arbeitnehmenden bzw. ihre Vertretung dazu anhören (Art. 25 Abs. 2ter Covid-19-Verordnung besondere Lage).
  • Das Wissen um das Zertifikat ermöglicht es dem Arbeitgeber die Massnahmen entsprechend zu differenzieren
  • Der Arbeitgeber hat die Verantwortung, die richtigen und angemessenen Massnahmen zu treffen: Er muss dabei die konkrete Gefährdungssituation in seinem Betrieb beachten (Art der Tätigkeit, Raumsituation im Betrieb, Häufigkeit der Kontakte mit Dritten, wechselnde Teams, etc.)
  • Das Zertifikat kann beispielsweise dazu benützt werden, um den Zutritt zur Cafeteria zu limitieren, den Eintritt in bestimmte Sitzungsräume zu begrenzen, die Maskenpflicht für bestimmte Arbeitnehmende in gewissen Räumen aufzuheben.
  • Mit der Einführung der Möglichkeit der Zertifikatsprüfung ändert sich nichts am geltenden STOP-Prinzip (Substitution (gefährliche Situationen ersetzen)>Technische Massnahmen>Organisatorische Massnahmen>Persönliche Schutzausrüstung) zum Schutz der Arbeitnehmenden. Grundsätzlich gelten die Hygiene-, Lüftungs- und Abstandsregeln nach wie vor. Auch das Homeoffice ist nach wie vor eine empfohlene Massnahme.

Die Massnahmen gelten bis zum Januar 2022. Bei positivem Verlauf der Pandemie ist eine kürzere Dauer möglich.

 

Beachten Sie auch die bisherigen, im Zusammenhang mit COVID-19 erschienen Beiträge (Auswahl):

 

Autor: Nicolas Facincani

 

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