Seit dem 13. September 2021 haben die Arbeitgeber das Recht, das Vorliegen eines Zertifikats bei ihren Arbeitnehmern zu überprüfen, wenn dies der Festlegung angemessener Schutzmassnahmen oder der Umsetzung des Testkonzepts dient (siehe hierzu den entsprechenden Beitrag).
Dabei haben Arbeitgeber die Möglichkeit für bestimmte Tätigkeiten oder Bereiche des Betriebs nicht nur das Vorhandensein eines Zertifikats zu prüfen, sondern auch eine Zertifikatspflicht vorzusehen. Die Arbeitgeber müssen in diesem Fall aber die Testkosten übernehmen oder andere Massnahmen, etwa Homeoffice etc. vorsehen). Vorab sind die Arbeitnehmer oder die Arbeitnehmervertretung, sofern eine solche vorhanden ist, anzuhören. Der Arbeitnehmervertretung bzw. den Arbeitnehmern ist folglich eine Frist zur Äusserung einzuräumen. Eine Frist von wenigen Tagen wird in der Regel als genügend erachtet.
Zertifikatspflicht
Neu gilt im Kanton Zürich im Gesundheitswesen die Zertifikatspflicht für die Arbeitnehmer von Spitälern, Heimen und Spitex-Institutionen. Die Spitäler und Heime wurden schon im April 2021 verpflichtet, das nicht immune Personal repetitiv testen zu lassen (Anordnungen und Empfehlungen an die Spitäler betreffend Corona-Virus, 8. Aktualisierung, gültig ab 22. April 2021, Ziff. 1.3; Anordnungen und Empfehlungen gegenüber Heimen betreffend COVID-Patientinnen und -Patienten, 10. Aktualisierung, gültig ab 1. April 2021, Ziff. 2.5).
Die Arbeitnehmer von Spitälern, Heimen und Spitex-Institutionen müssen nun über ein gültiges Zertifikat verfügen oder sich regelmässig auf eine Covid-19-Infektion testen lassen. Die Arbeitgeber haben den Angestellten die kostenlose Teilnahme am repetitiven Testen zu ermöglichen. Die Kosten für die notwendigen Tests sind vom Arbeitgeber zu tragen.
Im Gegensatz zur Regelung, welche ausserhalb des Gesundheitswesens gilt, dient das Zertifikat nicht der Festlegung angemessener Schutzmassnahmen oder der Umsetzung eines Testkonzepts. Ebenfalls müssen die Mitarbeiter vor der Einführung auch nicht angehört werden.
Sofern ein Arbeitnehmer nicht geimpft ist und auch die Tests verweigert und daher auch nicht mehr einsetzbar ist, dürfte es in der Regel zulässig sein, dass der Arbeitgeber den Lohn verweigert. Schliesslich setzt ein Arbeitgeber hier nur eine neue gesetzliche Pflicht um. In seinen Erläuterungen sieht der Regierungsrat vor, dass gegen Personal, das sich weigert, in vorstehend beschriebener Weise mitzuwirken, die ordentlichen personalrechtliche Massnahmen (z.B. Ermahnung oder förmlicher Verweis) zu ergreifen seien.
Die Regelung trat am 4. Oktober 2021 in Kraft. Sie gilt (vorerst) bis zum 24. Januar 2022.
Beachten Sie auch die bisherigen, im Zusammenhang mit COVID-19 erschienen Beiträge (Auswahl):
- Kurzfristige Zwangsferien aufgrund der Coronapandemie
- Arbeitsrechtliche Herausforderungen der Corona-Pandemie
- Erleichterungen bei Kurzarbeit (COVID-19)
- COVID-19: Taggeld für hütende Eltern
- Coronavirus: Schule geschlossen – Lohnanspruch des Arbeitnehmers
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- Neue Regelung für besonders gefährdete Personen per 17. April 2020
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Autor: Nicolas Facincani