Das wichtigste Mittel des kollektiven Arbeitsrechts sind die Gesamtarbeitsverträge (GAV). Sie garantieren den Arbeitsfrieden und legen u.a. bestimmte Mindestbedingungen fest, welche einzuhalten sind.

Der Abschluss, die Änderung und die Aufhebung eines GAV bedürfen der Schriftlichkeit (Art. 356c Abs. 1 OR). Fehlt eine Abmachung betreffend die Dauer eines GAV, so gilt eine feste Laufzeit von einem Jahr und anschliessender Kündigungsfrist von sechs Monaten. Es ist aber zulässig, dass ein GAV für mehrere Jahre abgeschlossen wird, danach neu verhandelt und verlängert wird.

 

Neuer GAV für das Coiffeurgewerbe

Die Vertragspartner Syna, Unia und CoiffureSUISSE haben sich auf einen neuen Gesamtarbeitsvertrag (GAV) für die Coiffeurbranche geeinigt. Dieser tritt am 1. Januar 2024 in Kraft und ist bis 2027 gültig. Der GAV legt schweizweit die Arbeitsbedingungen für das Personal in Coiffeursalons fest. Der neue GAV wird auf rund 11’000 Angestellte in 4232 Coiffeursalons anwendbar sein.

 

Höhere Mindestlöhne

Die Löhne in der Branche steigen dank dem verbesserten GAV deutlich. Der GAV  führt ein neues Lohnsystem ein, das die Mindestlöhne innerhalb von drei statt fünf Berufsjahren schneller ansteigen lässt. Berufseinsteiger profitieren besonders.

Je nach Arbeitsort können zudem weitere Mindestlohnvorschriften anwendbar sein.

 

Ferien

Der Ferienanspruch steigt gemäss GAV generell um zweieinhalb Tage.

 

Vaterschaftsurlaub

Der GAV sieht einen Vaterschaftsurlaub von 13 Tagen vor, dies bei einer Bezahlung von 100%. Alle Arbeitnehmenden die Vater werden, haben Anspruch auf einen zu 100 % bezahlten Vaterschaftsurlaub von zwei Wochen und drei Arbeitstagen.

 

Weitere Beiträge zum Lohn (Auswahl):

 

Autor: Nicolas Facincani

 

 

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