Im Jahr 2023 sind nun verschiedene Entscheid im Zusammenhang mit öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen ergangen, wo Kündigungen im Zusammenhang mit der Weigerung, Corona-Massnahmen umzusetzen, gutgeheissen wurden. Diese sollen nachfolgend dargestellt werden:

 

BGer 8C_271/2023 vom 19. Juni 2023

Hier hatte sich das Bundesgericht mit der fristlosen Kündigung einer Mitarbeiterin wegen der Weigerung eine Maske zu tragen, auseinanderzusetzen.

Ab 26. Oktober 2020 galt aufgrund der Covidmassnahmen für Mitarbeitende in den Räumlichkeiten der Stadtverwaltung der Stadt Zürich eine Maskentragpflicht. Die Arbeitnehmerin macht geltend, sie könne keine Maske tragen und verwies auf ein Arztzeugnis. Das Arztzeugnis datierte vom 16. Juli 2020 und beschränkte sich auf die Feststellung, die Arbeitnehmerin sei aus medizinischem Grund von der Maskentragpflicht für öffentliche Verkehrsmittel entbunden. Die Mitarbeiterin war nicht bereit, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen. In der Folge wurde sie fristlos entlassen.

Gemäss Bundesgericht war es zulässig, eine vertrauensärztliche Untersuchung anzuordnen Durch die wiederholte Verweigerung sowohl der weisungskonformen Ausführung ihrer Aufgaben als auch der Aufforderung, sich einer vertrauensärztlichen Untersuchung zu unterziehen, lag eine Verletzung der Pflichten vor. Das kantonale Gericht habe bei dieser Ausgangslage, ohne in Willkür zu verfallen, von einem wichtigen Grund für eine fristlose Auflösung des Arbeitsverhältnisses und von deren Verhältnismässigkeit ausgehen dürfen.

 

BGer 2C_886/2021 vom 12. Dezember 2022

In diesem Fall ging es um die Frage, ob ein Testpflicht für ungeimpftes Personal zulässig war.

Der Staatsrat des Kantons Tessin hatte die Einführung einer Pflicht für regelmässige Corona-Tests für ungeimpftes Personal in Gesundheits- und Sozialeinrichtungen des Kantons beschlossen. Davon waren Mitarbeitende erfasst, die über kein gültiges Covid-Zertifikat verfügten und die in direktem Kontakt zu Patienten standen.

Gemäss Bundesgericht lag ein zulässiger Eingriff in die Grundrechte der betroffenen vor. Es lag eine ausreichende gesetzliche Grundlage (es wären sogar noch strengere Massnahmen vorgesehen) und das öffentliche Interesse war gegeben. Das Bundesgericht stellte klar, dass Behörden bei der Anordnung von Massnahmen in gesundheitlichen Krisensituationen über einen relativ bedeutenden Beurteilungsspielraum verfügen.

Bei der Beurteilung des konkreten Sachverhalts seien zudem gemäss Bundesgericht die zum jeweiligen Zeitpunkt herrschenden Rechtsauffassungen zu berücksichtigen, die sich jedoch im Laufe der Zeit ändern können.

 

BGer 8C_327/2022, 340/2022, 351/2022, 362/2022 vom 22. April 2023

Hier ging es um die Beurteilung von Kündigungen, die im Zusammenhang mit der Weigerung sich impfen zu lassen erfolgten.

4 Mitglieder von Spezialeinheiten weigerten sich das Impfkonzept des Oberfeldarztes zu befolgen. Sie waren daher nicht mehr in der Lage, die im Arbeitsvertrag festgelegten Aufgaben zu befolgen.

Gemäss Bundesgericht beruhten die Kündigungen beruhen auf hinreichenden Gründen (besonderes Rechtsverhältnis [Sonderstatusverältnis]; Einschränkung der Grundrechte ergibt sich aus Treue- und Amtspflichten) und waren daher gerechtfertigt.

 

BGer 8C_372/2023 vom 7. August 2023

In diesem Entscheid stellte das Bundesgericht fest, dass gerechtfertigte ordentliche Kündigung wegen Verstoss gegen die Maskenpflicht vorlag.

 

BGer 8C_521/2023 vom 26. April 2023

In diesem Fall stellte das Bundesgericht eine gerechtfertigte fristlose Entlassung eines Gebäudeverwalters der Uni Neuenburg fest, der mit positivem Testergebnis zur Arbeit erschien.

 

BGer 8C_429/2023 vom 6. Dezember 2023

Hier schützte das Bundesgericht die fristlose Entlassung aufgrund der Verweigerung der Covid-Massnahmen durch einen Hilfspfleger, welcher zudem ein agressives Verhalten legte.

 

Weitere Beiträge zur Kündigung (Auswahl):

 

Autor: Nicolas Facincani

 

 

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