Im Entscheid 4A_502/2024 vom 21. Oktober 2024 hatte das Bundesgericht eine Verletzung eines Konkurrenzverbotes eines selbständigen Arztes zu beurteilen. Dem Urteil lag der folgende Sachverhalt zugrunde
Am 28. Juni 2016 schlossen die B. AG (nachfolgend: die Praxis) und A. (nachfolgend: der Arzt), der über ein eidgenössisches Medizindiplom und den FMH-Titel in Augenheilkunde verfügte einen unbefristeten Vertrag, der vorsah, dass der Arzt als selbstständiger Augenarzt in dem von der Praxis betriebenen medizinischen Zentrum (nachfolgend: das medizinische Zentrum) tätig sein sollte. Der Vertrag sah vor, dass der Arzt die Hälfte seines Honorars an die Praxis abtreten sollte, mit einigen Ausnahmen. Der Vertrag enthielt auch eine Wettbewerbsverbotsklausel mit folgendem Wortlaut:
„14.1 Le Médecin qui résilie le présent contrat s’engage envers le Centre à s’abstenir de lui faire concurrence de quelque manière que ce soit, notamment d’exploiter pour son propre compte une entreprise concurrente, d’y travailler ou de s’y intéresser. Cette prohibition de faire concurrence, d’une durée de deux ans, est limitée à un rayon de 3 km autour du Centre.
14.2 En cas de violation de l’Article 14.1, le Médecin doit verser au Centre une indemnité de CHF 50’000.-. Le Centre peut également demander en justice la cessation de la contravention y compris par le biais de mesures provisionnelles et superprovisionnelles.“
( „14.1 Der Arzt, der den vorliegenden Vertrag kündigt, verpflichtet sich gegenüber dem Zentrum, es zu unterlassen, in irgendeiner Weise mit dem Zentrum zu konkurrieren, insbesondere auf eigene Rechnung ein Konkurrenzunternehmen zu betreiben, darin zu arbeiten oder sich dafür zu interessieren. Das Wettbewerbsverbot gilt für zwei Jahre und ist auf einen Umkreis von 3 km um das Zentrum beschränkt.
14.2 Im Falle einer Verletzung von Artikel 14.1 hat der Arzt dem Zentrum eine Entschädigung von CHF 50’000 zu zahlen. Das Zentrum kann auch gerichtlich die Beendigung der Zuwiderhandlung verlangen, einschliesslich vorsorglicher und superprovisorischer Massnahmen.“)
Im Februar 2023 erfuhr die Praxis dass der Arzt plante, ein neues Augenzentrum am gleichen Ort zu eröffnen. In diesem Zeitraum verteilte der Arzt während seiner Sprechstunden im medizinischen Zentrum seine neuen Visitenkarten an Patienten, was viele von ihnen verunsicherte, da sie nicht mehr wussten, mit wem sie einen Termin vereinbaren sollten; einige glaubten sogar, dass das medizinische Zentrum geschlossen werden würde. Viele der von dem Arzt betreuten Patienten nahmen keine neuen Termine im medizinischen Zentrum an, um ihre Behandlung fortzusetzen. Am 27. Februar 2023 riefen acht Patienten im medizinischen Zentrum an und sagten ihre für den nächsten Tag geplante Konsultation ab, mit der Begründung, sie hätten sich entschieden, woanders hinzugehen.
Am 1. März 2023 eröffnete der Arzt die Praxis C, die weniger als zwei Kilometer vom medizinischen Zentrum entfernt lag.
Die Praxis reichte in der Folge am 15. Juni 2023 beim Zivilgericht des Kantonsgerichts des Kantons Waadt eine Klage gegen den Arzt ein. Sie beantragte, der Artzt solle unter Androhung einer Busse gemäss Art. 292 des Schweizerischen Strafgesetzbuches (StGB; SR 311.0) angewiesen werden, die Praxis C. sofort zu schliessen bzw. seine Tätigkeit in dieser Praxis einzustellen. Zudem forderte sie die Zahlung eines Betrags von 50’000 Franken zuzüglich Zinsen.
Kantonale Vorinstanz
Im angefochtenen Urteil hält das kantonale Gericht fest, dass Art. 14 des zwischen den Parteien abgeschlossenen Vertrags als solcher nicht anwendbar sei, da es die Praxis und nicht der Arzt gewesen sei, der die Vertragsbeziehung beendet habe. Der Inhalt der Klausel zeige jedoch, dass beide Parteien der Meinung waren, dass die Eröffnung einer Augenarztpraxis in einer Entfernung von weniger als drei Kilometern von dem von Praxis betriebenen medizinischen Zentrum als unlauteres Verhalten angesehen wurde, und dass sie der Ansicht waren, dass der daraus resultierende Schaden auf Fr. 50’000.
Bei der weiteren Untersuchung des Verhaltens des Arztes stellte das kantonale Gericht fest, dass dieser sich nicht damit begnügte, einigen seiner Patienten mitzuteilen, dass er das medizinische Zentrum verlassen wolle. Der Arzt verteilte ihnen Visitenkarten während der Konsultationen im medizinischen Zentrum und schickte ihnen Werbung nach Hause. Er nutzte die Arbeit der Praxis aus, die den Patientenstamm erworben hatte, und er richtete ein System ein, um den Ruf der Praxis auszunutzen, indem er die Patienten direkt ansprach, während sie noch im medizinischen Zentrum behandelt wurden. Zwar können die Patienten ihren Arzt frei wählen, das kantonale Gericht war jedoch der Ansicht, dass der Arzt sie dazu verleitet hat, das Vertragsverhältnis mit der Praxis zu beenden, um einen neuen Vertrag mit ihm abzuschliessen.
Der Arzt, der sich einen Teil der Patienten der Praxis angeeignet hatte, hatte zudem konkret Verwirrung bei mehreren Patienten der Praxis gestiftet, die glaubten, dass das medizinische Zentrum geschlossen werden würde. Unter diesen Umständen war das kantonale Gericht der Ansicht, dass das Verhalten des Beschwerdeführers als unlauter im Sinne des UWG zu qualifizieren sei und er zur Zahlung der geforderten Summe zu verurteilen sei..
Verfahren vor Bundesgericht
Vor Bundesgericht (Entscheid 4A_502/2024 vom 21. Oktober 2024) wandte der Arzt ein, dass die Regeln des UWG im vorliegenden Fall nicht anwendbar seien. Dies wurde vom Bundesgericht abgelehnt:
Seine Kritik erschöpfe sich jedoch in dieser einfachen Behauptung. Im Übrigen suche man vergeblich nach einer nennenswerten Kritik der rechtlichen Erwägungen, die das kantonale Gericht angestellt habe, um die von ihm gewählte Lösung zu rechtfertigen. Auf jeden Fall hätten die Vorinstanzen nicht gegen Bundesrecht verstossen, als sie das Verhalten des Beschwerdeführers als unvereinbar mit den Bestimmungen des UWG beurteilten.
4.2. À l’encontre de cette motivation circonstanciée, le recourant se borne à soutenir, sur un mode purement appellatoire et de manière difficilement compréhensible, que les règles de la LCD ne trouveraient pas application en l’espèce. Sa critique s’épuise toutefois dans cette simple affirmation. On cherche du reste, en vain, une critique digne de ce nom des considérations juridiques émises par la juridiction cantonale pour justifier la solution retenue par elle. En tout état de cause, la Cour de céans estime que l’autorité précédente n’a pas enfreint le droit fédéral en jugeant que le comportement adopté par le recourant était incompatible avec les dispositions de la LCD. Pour le reste, l’intéressé assoit son argumentation sur des faits qui ne ressortent pas de la décision querellée, notamment lorsqu’il affirme qu’il n’a jamais exercé l’activité d’ophtalmologue au sein du Centre médical exploité par l’intimée. Ses critiques sont dès lors irrecevables.
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Autor: Nicolas Facincani
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