Der Sonntag ist im Schweizer Arbeitsrecht grundsätzlich ein arbeitsfreier Tag. Das Arbeitsgesetz kennt jedoch zahlreiche Ausnahmen, auch für den Detailhandel. Zur Diskussion steht nun eine Ausweitung der bewilligungsfreien Sonntagsverkäufe von vier auf zwölf pro Jahr. Am 2. Oktober 2026 hat der Nationalrat mit 97 zu 95 Stimmen bei vier Enthaltungen die Abschreibung des betreffenden Geschäfts abgelehnt. Er hält damit an der Weiterverfolgung der Lockerung fest. Das geltende Recht wurde durch diesen Entscheid noch nicht geändert.
Das gesetzliche Verbot der Sonntagsarbeit
Nach Art. 18 Abs. 1 Arbeitsgesetz (ArG) ist die Beschäftigung von Arbeitnehmenden zwischen Samstag 23 Uhr und Sonntag 23 Uhr grundsätzlich untersagt. Mit Zustimmung der Arbeitnehmervertretung oder, wenn eine solche fehlt, der Mehrheit der betroffenen Arbeitnehmenden kann dieser Zeitraum um höchstens eine Stunde vorgezogen oder verschoben werden (Art. 18 Abs. 2 ArG).
Die Regelung schützt die Erholung und ermöglicht gemeinsame freie Zeit mit Familie und Freunden. Sie gilt grundsätzlich für alle Tätigkeiten, die den Arbeitszeitvorschriften des ArG unterstehen. Auch Arbeiten ohne Publikumsverkehr können unter das Verbot fallen. Selbstständigerwerbende werden als solche nicht vom arbeitsgesetzlichen Beschäftigungsverbot erfasst. Ausnahmen vom Geltungsbereich des ArG und besondere gesetzliche Arbeitszeitordnungen sind gesondert zu prüfen.
Ausgenommen von den Arbeits- und Ruhezeitvorschriften sind insbesondere Arbeitnehmende mit einer höheren leitenden Tätigkeit (Art. 3 lit. d ArG; Art. 9 ArGV 1). Dafür sind weitreichende Entscheidungsbefugnisse erforderlich. Die Bezeichnung als Kaderperson oder Filialleitung allein genügt nicht; entscheidend sind die tatsächlichen Aufgaben und Befugnisse.
Den Sonntagen gleichgestellt sind der 1. August und höchstens acht weitere, von den Kantonen bezeichnete Feiertage pro Jahr (Art. 20a Abs. 1 ArG). Die Regeln über Sonntagsarbeit sind daher auch bei Einsätzen an diesen Feiertagen zu beachten.
Sonntagsarbeit mit behördlicher Bewilligung
Art. 19 ArG lässt bewilligungspflichtige Ausnahmen zu. Vorübergehende Sonntagsarbeit setzt den Nachweis eines dringenden Bedürfnisses voraus. Die Bewilligung erteilt die zuständige kantonale Behörde. Dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit muss aus technischen oder wirtschaftlichen Gründen unentbehrlich sein; zuständig ist das SECO. Die Voraussetzungen werden in Art. 27 und 28 der Verordnung 1 zum Arbeitsgesetz (ArGV 1) konkretisiert.
Der blosse Wunsch, zusätzliche Umsätze zu erzielen oder die Arbeit auf den Sonntag zu verlegen, genügt für eine Ausnahmebewilligung nicht. Der Betrieb muss die gesetzlichen Voraussetzungen nachweisen. Ebenso wenig ersetzt das Einverständnis der Mitarbeitenden eine erforderliche Bewilligung.
Bewilligungsfreie Ausnahmen für bestimmte Betriebe
Art. 27 ArG und die Verordnung 2 zum Arbeitsgesetz (ArGV 2) enthalten Sonderbestimmungen für Betriebe, deren Tätigkeit besondere Arbeitszeiten erfordert. Je nach Betriebsart darf Sonntagsarbeit ohne individuelle behördliche Bewilligung geleistet werden. Dazu gehören unter den jeweiligen Voraussetzungen etwa Krankenanstalten, Heime, Gastbetriebe, Bäckereien und bestimmte Freizeitbetriebe. Eine solche Befreiung gilt nur im Umfang der einschlägigen Sonderregelung. Die Bewilligungsfreiheit erfasst dabei nur die in der jeweiligen Bestimmung genannten Tätigkeiten und Arbeitnehmergruppen.
Für Verkaufsgeschäfte sind insbesondere folgende Ausnahmen relevant:
- Bahnhöfe und Flughäfen: In den vom WBF bezeichneten Bahnhöfen und Flughäfen können Betriebe für die Bedienung der Kundschaft bewilligungsfrei Personal am Sonntag beschäftigen (Art. 27 Abs. 1ter ArG; Art. 26a ArGV 2). Die blosse Nähe zu einem Bahnhof genügt dafür nicht.
- Tankstellenshops und Betriebe für Reisende: Art. 26 ArGV 2 enthält Ausnahmen für bestimmte Betriebe für Reisende. Art. 27 Abs. 1quater ArG erfasst Tankstellenshops auf Autobahnraststätten und an Hauptverkehrswegen mit starkem Reiseverkehr, wenn das Angebot in erster Linie auf Reisende ausgerichtet ist. Die Bewilligungsfreiheit betrifft die Bedienung der Kundschaft. Eine beliebige Tankstelle fällt nicht automatisch darunter.
- Fremdenverkehrsgebiete: Betriebe, die spezifische Bedürfnisse von Touristen erfüllen, können während der Saison unter den Voraussetzungen von Art. 25 ArGV 2 bewilligungsfrei Personal am Sonntag beschäftigen. Weitere Sonderregeln gelten für ausdrücklich bezeichnete Einkaufszentren für den internationalen Fremdenverkehr.
- Kioske und weitere Verkaufsgeschäfte: Für Kioske an öffentlichen Strassen und Plätzen bestehen Sonderbestimmungen nach Art. 26 ArGV 2. Weitere Ausnahmen gelten für Bäckereien, Konditoreien und Confiserien, die überwiegend selbst hergestellte Produkte verkaufen (Art. 27 ArGV 2), sowie für Blumenläden des Detailhandels (Art. 29 ArGV 2). Auch hier sind die jeweiligen Voraussetzungen und erfassten Tätigkeiten massgebend.
Diese Ausnahmen erklären, weshalb bereits heute zahlreiche Geschäfte am Sonntag geöffnet sind. Ob ein konkreter Betrieb darunterfällt, hängt unter anderem von seinem Standort, seinem Angebot und den erfassten Tätigkeiten ab. Die Bezeichnung als Tourismusbetrieb oder Tankstellenshop allein genügt nicht.
Die bisherige Regelung mit vier Sonntagsverkäufen
Unabhängig von diesen betriebsspezifischen Ausnahmen können die Kantone nach Art. 19 Abs. 6 ArG höchstens vier Sonntage pro Jahr bezeichnen, an denen Arbeitnehmende in Verkaufsgeschäften ohne Bewilligung beschäftigt werden dürfen. Das einzelne Geschäft kann diese Sonntage nicht frei auswählen. Massgebend sind die behördlich bezeichneten Tage; die Kantone können die Zuständigkeit dafür an die Gemeinden delegieren.
Im Kanton Zürich bestimmen die Gemeinden für ihr gesamtes Gemeindegebiet einheitlich höchstens vier Sonn- oder Feiertage. Nach den kantonalen Richtlinien dürfen höchstens zwei aufeinanderfolgende Sonntage bezeichnet werden. Die Bewilligungsbefreiung betrifft nach den kantonalen Richtlinien das Verkaufspersonal und erstreckt sich nicht ohne Weiteres auf andere Arbeitnehmergruppen. Die Regelung ist auch keine allgemeine Ausnahme für Dienstleistungsbetriebe wie Coiffeursalons oder Reisebüros.
Ladenöffnung und Beschäftigung von Personal sind getrennt zu prüfen
Ob ein Laden öffnen darf und ob er dabei Arbeitnehmende beschäftigen darf, sind zwei verschiedene Rechtsfragen. Die Ladenöffnungszeiten und die örtliche Sonntagsruhe richten sich nach kantonalem beziehungsweise kommunalem Recht. Die Zulässigkeit des Personaleinsatzes beurteilt sich dagegen nach dem ArG. Art. 71 lit. c ArG behält die entsprechenden kantonalen und kommunalen Polizeivorschriften ausdrücklich vor.
Eine kantonal erlaubte Ladenöffnung ersetzt deshalb keine erforderliche arbeitsgesetzliche Bewilligung. Umgekehrt berechtigt eine bundesrechtliche Ausnahme vom Sonntagsarbeitsverbot nicht dazu, entgegen den örtlichen Ladenöffnungsvorschriften zu öffnen. Für einen zulässigen Sonntagsverkauf müssen beide Ebenen berücksichtigt werden.
Zustimmung und Ersatzruhe bleiben erforderlich
Nach Art. 19 Abs. 5 ArG darf der Arbeitgeber Arbeitnehmende ohne deren Einverständnis nicht zur Sonntagsarbeit heranziehen. Auch an einem bewilligungsfreien Verkaufssonntag ist diese Voraussetzung zu beachten. Die behördliche Freigabe eines Tages ersetzt die Zustimmung der betroffenen Person nicht.
Hinzu kommt die Ersatzruhe nach Art. 20 ArG. Dauert die Sonntagsarbeit höchstens fünf Stunden, ist sie innert vier Wochen durch Freizeit gleicher Dauer auszugleichen. Bei mehr als fünf Stunden ist während der vorhergehenden oder nachfolgenden Woche ein auf einen Arbeitstag fallender Ersatzruhetag von mindestens 24 aufeinanderfolgenden Stunden zu gewähren. Zusammen mit der täglichen Ruhezeit ergibt dies grundsätzlich 35 zusammenhängende Stunden; der Ersatzruhetag muss den Zeitraum von 6 bis 20 Uhr umfassen.
Grundsätzlich muss zudem innert zweier Wochen wenigstens einmal ein ganzer Sonntag als wöchentlicher Ruhetag frei bleiben. Für bestimmte Branchen bestehen Sonderbestimmungen. Auch die Vorschriften über Höchstarbeitszeiten, Pausen und tägliche Ruhezeiten sind bei der Einsatzplanung einzuhalten.
Wann ein Lohnzuschlag von 50 Prozent geschuldet ist
Bei vorübergehender Sonntagsarbeit ist für die geleisteten Sonntagsarbeitsstunden nach Art. 19 Abs. 3 ArG zusätzlich zum Lohn ein Zuschlag von 50 Prozent zu bezahlen. Nach Art. 32a ArGV 1 liegt vorübergehende Sonntagsarbeit vor, wenn die betreffende Person in einem Kalenderjahr an höchstens sechs Sonntagen eingesetzt wird; die den Sonntagen gleichgestellten gesetzlichen Feiertage zählen mit. Diese Sechs-Tage-Grenze dient der Bestimmung des Zuschlagsanspruchs. Sie ist keine allgemeine Obergrenze für zulässige Sonntagseinsätze und nicht mit den Kriterien für die Bewilligungszuständigkeit gleichzusetzen.
Bei mehr als sechs solchen Einsätzen liegt dauernde oder regelmässig wiederkehrende Sonntagsarbeit vor. Dafür schreibt das ArG grundsätzlich keinen Lohnzuschlag vor; Ansprüche aus Arbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag (GAV) bleiben vorbehalten. Wird die Grenze wider Erwarten erst im Laufe des Jahres überschritten, bleibt der Zuschlag für die ersten sechs Einsätze geschuldet (Art. 32a Abs. 3 ArGV 1). Ersatzruhe ist unabhängig davon zu gewähren.
Bewilligungsfreiheit bedeutet keine Zuschlagsfreiheit. Der gesetzlich geschuldete Lohnzuschlag ist zusätzlich zur Ersatzruhe zu bezahlen, auch bei einem Monatslohn. Ein freier Ausgleichstag ersetzt den Zuschlag daher nicht.
Geplant sind bis zu zwölf bewilligungsfreie Sonntagsverkäufe
Die geplante Neuerung geht auf die Zürcher Standesinitiative 23.325 mit dem Titel «Zeitlich befristete Flexibilisierung der Ladenöffnungszeiten» zurück. Der von der Wirtschaftskommission des Ständerates ausgearbeitete Vorschlag sieht vor, die Obergrenze in Art. 19 Abs. 6 ArG von vier auf zwölf Sonntage pro Jahr anzuheben. Die Kantone könnten damit an bis zu zwölf bezeichneten Tagen die bewilligungsfreie Beschäftigung von Personal in Verkaufsgeschäften ermöglichen.
Es handelt sich um eine Erweiterung des kantonalen Spielraums. Die Kantone müssten die zwölf Tage nicht ausschöpfen. Ebenso wenig erhielte jedes Geschäft das Recht, zwölf beliebige Sonntage auszuwählen. Die kantonale Zuständigkeit für Ladenöffnungszeiten bliebe bestehen. Der Bundesrat unterstützt den Vorschlag und hat dies in seiner Stellungnahme vom 22. April 2026 festgehalten.
Die Befürworter verweisen auf veränderte Einkaufsgewohnheiten, den Wettbewerb mit dem Onlinehandel und Einkaufsmöglichkeiten im Ausland sowie die Attraktivität der Innenstädte. Die Gegner betonen die Belastung des Verkaufspersonals und die Bedeutung des Sonntags als gemeinsamer Ruhetag. Sie bezweifeln zudem, dass längere Öffnungszeiten das Einkaufsvolumen entsprechend erhöhen.
Mehr Verkaufssonntage können den Lohnzuschlag beeinflussen
Die Vorlage verändert die Zahl der bewilligungsfreien Verkaufssonntage. Die bisherigen Schutzvorschriften werden dadurch nicht generell aufgehoben. Allerdings kann die Ausweitung dazu führen, dass einzelne Mitarbeitende häufiger als bisher am Sonntag arbeiten und damit die Grenze zur regelmässigen Sonntagsarbeit überschreiten. Die Aussage, der Arbeitnehmerschutz bleibe unverändert, bedeutet deshalb nicht, dass alle Mitarbeitenden bei häufigeren Sonntagseinsätzen weiterhin Anspruch auf den Zuschlag von 50 Prozent hätten.
Ein Beispiel verdeutlicht die mögliche Folge der Reform: Wird eine Verkäuferin an vier Verkaufssonntagen und an keinen weiteren gleichgestellten Feiertagen eingesetzt, hat sie grundsätzlich Anspruch auf den gesetzlichen Zuschlag von 50 Prozent. Wird sie von Anfang an für zwölf solche Einsätze im Kalenderjahr eingeplant, besteht nach den geltenden Zuschlagsregeln kein entsprechender gesetzlicher Zuschlagsanspruch. Ein GAV oder der Arbeitsvertrag kann eine andere Entschädigung vorsehen. Zusätzliche Öffnungstage des Geschäfts führen allerdings nicht zwingend zu mehr als sechs Einsätzen jeder einzelnen Person.
Der aktuelle Stand des Gesetzgebungsverfahrens
Der Ständerat trat am 9. Juni 2026 mit 22 zu 21 Stimmen bei einer Enthaltung nicht auf die Vorlage ein. Am 2. Oktober 2026 lehnte der Nationalrat die Abschreibung des Geschäfts mit 97 zu 95 Stimmen bei vier Enthaltungen ab. Er hält damit die geplante Ausweitung im parlamentarischen Verfahren. Der Ständerat muss sich erneut damit befassen.
Damit ist die Lockerung weder von beiden Räten endgültig beschlossen noch in Kraft gesetzt. Eine Änderung des Arbeitsgesetzes müsste von beiden Räten verabschiedet werden. Anschliessend wäre die Referendumsfrist abzuwarten; bei einem zustande gekommenen fakultativen Referendum wäre eine Volksabstimmung erforderlich. Travail.Suisse hat bereits angekündigt, eine Annahme der Vorlage mit einem Referendum zu bekämpfen. Ein Inkrafttretenstermin steht derzeit nicht fest.
Für die Praxis gilt deshalb weiterhin die Obergrenze von vier kantonal bezeichneten bewilligungsfreien Sonntagsverkäufen. Weitere Sonntagseinsätze benötigen eine einschlägige gesetzliche Ausnahme oder eine behördliche Bewilligung. Sollte die Ausweitung in Kraft treten, werden neben der kantonalen Umsetzung vor allem die Zustimmung der Mitarbeitenden, die Ersatzruhe und die Zahl der individuellen Einsätze für die rechtliche Beurteilung entscheidend sein.
Stand des Gesetzgebungsverfahrens: 4. Oktober 2026.
Weitere Beiträge zum Arbeitsgesetz:
- Kurzeinführung in das Arbeitsgesetz
- Änderung der Verordnung Nr. 2
- jugendliche Arbeitnehmende
- Höhere leitende Arbeitnehmende
- Mobbing
- Arbeits- und Ruhezeiten für Taxifahrer
- Arbeitsweg und Arbeitszeit
- Der Nachweis von Überstunden
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- Schwangere Frauen im Arbeitsrecht
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Autor: Nicolas Facincani
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