Das Bundesgericht hatte sich im Entscheid BGer 1D_14/2025 vom 6. Oktober 2025 mit einem Verweis eines Lehrers auseinanderzusetzen, welcher sich geweigerte hatte, an gewissen Aktivitäten teilzunehmen.

Der Lehrer war seit 2014 Lehrer. Bereits 2022 hatte er sich geweigert, an einem schulischen Escalade-Rallye teilzunehmen, was zu einem klärenden Gespräch führte. Im Jahr 2024 wurde anlässlich des 60-jährigen Jubiläums der Schule ein Festprogramm mit verschiedenen Aktivitäten organisiert. Der Lehrer wurde für eine spielerische Nachmittagsaktivität eingeteilt.

 

Weigerung des Lehrers und Disziplinarmassnahme

Der Lehrer lehnte die Teilnahme ab, weil er solche spielerischen Veranstaltungen als unvereinbar mit seiner professionellen Rolle, seinen Werten und seinem Verständnis des Lehrberufs ansah. Die Schulleitung wies ihn jedoch darauf hin, dass die Teilnahme an schulischen Veranstaltungen und das Betreuen von Schülern ausdrücklich Teil seines Pflichtenhefts sei. Der Lehrer blieb der Veranstaltung dennoch fern.

Nach einem Dienstgespräch und der Möglichkeit zur Stellungnahme erhielt er im August 2024 einen Verweis Verweis. Die Bildungsdirektion bestätigte diese Disziplinarmassnahme. Das Genfer Verwaltungsgericht wies seine Beschwerde ebenfalls ab.

 

Prüfung durch das Bundesgericht

Das Bundesgericht wies einen grossen Teil der Vorbringen des Lehrer als formell ungenügend zurück. Bei einer Verfassungsbeschwerde (nur diese war hier möglich) müssten Grundrechtsverletzungen klar und detailliert begründet werden. Der Lehrer:

  • kritisierte hauptsächlich den Sachverhalt aus seiner eigenen Sicht,
  • brachte neue Tatsachen vor,
  • begründete verfassungsrechtliche Rügen (Gleichbehandlung, Willkür, Treu und Glauben) nicht ausreichend.

Das Bundesgericht ist zudem an die Sachverhaltsdarstellung der Vorinstanz gebunden und kann nur bei Willkür eingreifen. Eine solche Willkür konnte das Bundesgericht nicht erkennen.

 

Beurteilung der dienstlichen Pflicht

Zentral war die Frage, ob der Lehrer zur Teilnahme an der Jubiläumsveranstaltung verpflichtet war. Die Vorinstanz stützte sich auf das Pflichtenheft, das ausdrücklich vorsieht:

  • Teilnahme an Schulveranstaltungen,
  • Betreuung und Animation von Schülern bei Manifestationen.

Das Bundesgericht bestätigte diese Auslegung. Es sei nicht Voraussetzung, dass solche Aktivitäten zwingend einen fachlich-pädagogischen Inhalt haben müssen. Auch gemeinschaftsbildende oder festliche Schulveranstaltungen gehören zum Berufsauftrag.

Die Vorinstanz durfte ebenfalls davon ausgehen, dass das Fernbleiben des Lehrers – trotz früher Ankündigung – die Planung, Organisation und das Schüler-Monitoring beeinträchtigt habe. Der Lehrer könne sich nicht dadurch entlasten, dass er eine andere Lösung vorgeschlagen habe, wenn die Schulleitung diese ablehnt.

 

Bewertung der Argumente des Lehrers

Der Lehrer machte geltend, die Aktivität habe keinen pädagogischen Zweck und widerspreche seinen beruflichen Grundsätzen. Die Vorinstanz hielt dagegen, dass die Schule mit der Jubiläumsveranstaltung Ziele wie Gemeinschaftsbildung und Identitätsförderung verfolge – ein nicht willkürlicher Standpunkt.

Das Bundesgericht sah weder eine unzulässige Benachteiligung, noch eine Verletzung des Vertrauensprinzips oder des Willkürverbots. Auch die fünf beruflichen Gründe, die der Lehrer in einer schriftlichen Stellungnahme angeführt hatte, waren nicht entscheidend. Die Vorinstanz durfte sich auf die wesentlichen Aspekte beschränken und musste nicht jedes Argument einzeln behandeln.

Weitere Beiträge zum öffentlichen Dienstrecht (nicht abschliessend):

 

Autor: Nicolas Facincani

 

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