Als Papst Leo XIII. am 15. Mai 1891 die Enzyklika Rerum Novarum veröffentlichte, reagierte er auf die tiefgreifenden sozialen Verwerfungen der Industrialisierung. Millionen Arbeiter lebten in prekären Verhältnissen, arbeiteten unter harten Bedingungen und erhielten Löhne, die kaum zum Überleben reichten.
Doch Rerum Novarum war mehr als eine sozialpolitische Intervention. Die Enzyklika formulierte eine systematische Soziallehre, die Eigentum, Arbeit, Staat und Gerechtigkeit neu zueinander in Beziehung setzte. Im Zentrum stand dabei eine These, die bis heute provoziert:
Ein Lohn ist nur dann gerecht, wenn er ein würdiges Leben ermöglicht.
Gerade diese normative Klarheit unterschied Leo XIII. von einem rein positivistischen Verständnis des Arbeitsrechts.
Die Lehre von Leo XIII. zum gerechten Lohn
Leo XIII. widersprach der im 19. Jahrhundert dominierenden Auffassung, Arbeit sei eine Ware wie jede andere. In der liberalen Marktlogik erschien Arbeit als Produktionsfaktor, dessen Preis – der Lohn – sich durch Angebot und Nachfrage bestimmte.
Dem hielt der Papst eine anthropologische Grundannahme entgegen:
Arbeit war für ihn untrennbar mit der Person verbunden. Wer arbeitet, verkauft nicht eine Sache, sondern setzt seine eigene Lebenszeit, seine Kraft und einen Teil seiner Existenz ein. Arbeit ist Ausdruck menschlicher Selbstverwirklichung und zugleich Mittel der Existenzsicherung.
Deshalb kann gemäss Leo XIII. die Entlöhnung nicht rein marktförmig gedacht werden. Ein Marktpreis mochte ökonomisch erklärbar sein – er war damit noch nicht moralisch gerechtfertigt. Die personale Würde des Arbeiters begrenzte nach seiner Auffassung die Logik des Marktes.
Vertragsfreiheit allein schafft keine Gerechtigkeit
Leo XIII. erkannte die Bedeutung des Vertrags an. Er lehnte staatlichen Dirigismus ebenso ab wie sozialistische Vergemeinschaftung. Dennoch betonte er:
Ein Lohn ist nicht automatisch gerecht, nur weil er freiwillig vereinbart wird.
Leo XIII. ging davon aus, dass die Vertragsparteien strukturell ungleich sein konnten. Der Arbeiter stand häufig unter wirtschaftlichem Druck. Wenn die Alternative zum tiefen Lohn Arbeitslosigkeit oder Hunger war, verlor die Zustimmung ihre echte Freiheit.
Damit stellte Leo XIII. eine bis heute zentrale arbeitsrechtliche Frage:
Kann ein Vertrag gerecht sein, wenn die Verhandlungspositionen faktisch ungleich sind?
Die Antwort von LEO XIII. fiel eindeutig aus: Nein.
Es gab für ihn eine objektive Gerechtigkeitsgrenze, die auch durch formale Zustimmung nicht aufgehoben wurde.
Der Massstab des gerechten Lohns
Leo XIII. beliess es nicht bei Kritik. Er formulierte positive Kriterien dafür, was einen gerechten Lohn ausmachte.
Ein Lohn ist demnach gerecht, wenn er:
- den Lebensunterhalt des Arbeiters sicherte, also nicht nur das physische Überleben gewährleistete, sondern ein geordnetes und stabiles Leben ermöglichte;
- die Versorgung einer Familie erlaubte, da der Mensch nach seinem Verständnis nicht isoliert lebte, sondern in familiären Bindungen stand, für die er Verantwortung trug;
- über das blosse Existenzminimum hinausging, sodass Rücklagenbildung, Eigentumserwerb und soziale Sicherheit möglich wurden;
- der menschlichen Würde entsprach, also nicht Ausdruck von Ausbeutung oder struktureller Missachtung war.
Besonders bedeutsam war für Leo XIII. der Gedanke des Familienlohns. Er verstand Arbeit nicht individualistisch. Der Lohn musste die soziale Realität des Arbeiters berücksichtigen.
Der Massstab war somit nicht der Markt, sondern das menschenwürdige Leben.
Naturrechtlicher Hintergrund
Die Argumentation des Papstes war naturrechtlich fundiert.
Er ging davon aus, dass es objektive moralische Prinzipien gab, die der Staat nicht erst schuf. Diese Prinzipien ergaben sich aus:
- der Natur des Menschen als vernunftbegabtem und freiem Wesen,
- seiner sozialen Einbindung in Familie und Gemeinschaft,
- seinem Recht auf Eigentum als Sicherung der Freiheit,
- seiner unverlierbaren Würde.
Der gerechte Lohn war daher für Leo XIII. kein politisches Entgegenkommen und kein blosses Sozialprogramm. Er verstand ihn als Ausdruck einer vorgängigen moralischen Ordnung.
Selbst wenn ein Staat keinen Mindestlohn vorsah, blieb ein Hungerlohn nach seiner Auffassung moralisch ungerecht. Hier lag ein fundamentaler Unterschied zum modernen Rechtspositivismus, der Gerechtigkeit primär als Frage gesetzlicher Normsetzung verstand.
Rolle des Staates
Leo XIII. lehnte eine totale Verstaatlichung der Wirtschaft ab. Er verteidigte das Privateigentum ausdrücklich und warnte vor sozialistischen Konzepten, die individuelle Freiheit untergruben.
Gleichzeitig betonte er die Schutzpflicht des Staates:
- Der Staat durfte nicht neutral bleiben, wenn strukturelle Ausbeutung vorlag.
- Er sollte Rahmenbedingungen schaffen, die gerechte Arbeitsverhältnisse ermöglichten.
- Er hatte die Schwächeren zu schützen, wenn die Marktkräfte versagten.
- Sein Modell war weder laissez-faire noch kollektivistisch. Es war eine Ordnung, in der wirtschaftliche Freiheit durch moralische Prinzipien begrenzt wurde.
Das Schweizer Recht
Das Schweizer Obligationenrecht definierte und definiert den Lohn als Gegenleistung für Arbeit. Er ist grundsätzlich frei vereinbar. Generell gilt: Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer den Lohn zu entrichten, der vereinbart oder üblich oder durch Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag bestimmt ist. Die Parteien haben es in der Hand, die Höhe des Lohnes frei zu vereinbaren, soweit keine Bestimmungen des Gesetzes, eines Gesamtarbeitsvertrages oder eines Normalarbeitsvertrages entgegenstehen. Der Lohn kann durch Parteivereinbarung später wieder geändert werden. Hingegen sind einseitige Lohnkürzungen nicht zulässig.
Keine Lohnvereinbarung
Obgleich die Lohnzahlung des Arbeitgebers zu den Begriffsmerkmalen des Arbeitsvertrages gehört, kommt ein Arbeitsvertrag auch zustande, wenn eine Erklärung über die Lohnhöhe fehlt. In einem solchen Fall ist der übliche Lohn zu entrichten, sofern nicht ohnehin ein Gesamtarbeitsvertrag oder ein Normalarbeitsvertrag anwendbar ist (Art. 322 OR). Der so zu entrichtende Lohn kann sich aus einer Orts-, Branchen- oder Betriebsüblichkeit ergeben. Häufig wird auch in diesem Fall auf Gesamtarbeitsverträge abgestellt, auch wenn die Parteien des Arbeitsvertrages diesen nicht direkt unterstehen. Lässt sich kein üblicher Lohn feststellen und können sich die Parteien nicht einigen, ist der Lohn vom Richter zu bestimmen. Dabei wird der Lohn insbesondere aufgrund der Art der Arbeit, der Qualität und Quantität, der Arbeitsbedingungen, der Dauer des Arbeitsverhältnisses, der Ausbildung und weiterer möglicher Faktoren bestimmt.
Gesetzlich vorgeschriebene Mindestlöhne sind dem schweizerischen Recht grundsätzlich fremd. Trotzdem sind bei der Vereinbarung und Festsetzung von Löhnen gewisse Schranken zu beachten.
Schranken bestehen punktuell (siehe hier den Beitrag zu den Mindestlöhnen):
- durch Gesamtarbeitsverträge,
- durch Normalarbeitsvertrage
- durch kantonale Mindestlöhne,
- durch Gleichstellungsnormen,
- durch das Verbot sittenwidriger Vereinbarungen.
Es gibt somit kein ein allgemeines materielles Prinzip, wonach ein Lohn für ein würdiges Leben ausreichen muss.
Ausschliesslicher Provisionslohn
Ein ausschliesslicher Provisionslohn, bei dem das Einkommen allein vom Verkaufserfolg abhängt, ist in der Schweiz (Art. 349a OR) zulässig, erfordert jedoch zwingend ein «angemessenes Entgelt». Arbeitnehmende dürfen das Betriebsrisiko nicht tragen; die Provision muss bei durchschnittlichem Einsatz ein auskömmliches Einkommen (branchenüblicher Lohn) garantieren
Zur Angemessenheit des Lohnes, im vorliegenden Fall dem Provisionslohn, führte das Bundesgericht (im Urteil 4A_129/2022 vom 27. Oktober 2022) das folgende aus,
- dass wenn ein Arbeitnehmer ausschliesslich oder überwiegend durch Provisionen entschädigt wird, so müssen diese eine angemessene Vergütung darstellen, wie sie in Art. 349a Abs. 2 OR im Zusammenhang mit dem Handelsreisenden definiert ist (BGE 139 III 214 E. 5.1).
- Die „Angemessenheit“ eines Entgelts sei grundsätzlich ein Rechtsbegriff, der vom Bundesgericht in Bezug auf die Wahl der Kriterien, nach denen darüber entschieden wird, überprüft werden kann; die Anwendung dieser Kriterien hängt von Tatsachenfragen ab, die von der kantonalen Behörde geprüft werden müssen. Es müsse von Fall zu Fall geprüft werden, ob die Vergütung des Handelsreisenden als angemessen bezeichnet werden könne. Das Bundesgericht greife nur ein, wenn die kantonale Behörde ihr Ermessen missbraucht hat (Art. 4 ZGB), d.h. wenn sie unangemessene Kriterien zugrunde gelegt hat (BGE 129 III 400 E. 3.1), wenn die getroffene Entscheidung zu einem offensichtlich ungerechten Ergebnis oder zu einer stossenden Ungerechtigkeit führt (BGE 129 III 664 E. 6; 128 III 390 E. 4.5, 428 E. 4; 127 III 300 E. 6b).
- Eine Provision gelte als angemessen, wenn sie dem Reisenden einen Verdienst sichert, der ihm unter Berücksichtigung seines Arbeitseinsatzes, seiner Ausbildung, seiner Dienstjahre, seines Alters und seiner sozialen Verpflichtungen ein menschenwürdiges Leben ermöglicht (STAEHELIN, Zürcher Kommentar, 4. Aufl. 2014, N. 4 zu Art. 349a OR). Die Entlohnung des Reisenden hängt sehr eng mit den Bedingungen zusammen, die der Arbeitgeber für ihn festlegt, um Geschäfte verhandeln oder abschließen zu können. Als Leitlinie ist auch die Branchenüblichkeit zu berücksichtigen (BGE 129 III 664 E. 6.1).
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Autor: Nicolas Facincani