Ein Entscheid der Genfer Cour de justice zeigt, dass das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht auch nach einer Kündigung ein starkes Instrument bleibt. Es darf jedoch nicht bloss als Ersatz für die zivilprozessuale Beweismittelbeschaffung eingesetzt werden:
Mit Entscheid ACJC/630/2026 vom 7. April 2026 befasste sich die Chambre des prud’hommes der Genfer Cour de justice mit der Frage, wann ein Auskunftsbegehren nach Art. 25 des Datenschutzgesetzes als rechtsmissbräuchlich abgelehnt werden darf.
Die kantonale Rechtsmittelinstanz bestätigte die Abweisung des Begehrens einer ehemaligen Arbeitnehmerin. Nach Würdigung sämtlicher Umstände kam sie zum Ergebnis, dass das Begehren nicht primär einem datenschutzrechtlichen Kontrollinteresse, sondern einer unbestimmten Informations- und Beweissuche in einem arbeitsrechtlichen Konflikt diente.
Der Entscheid konnte grundsätzlich mit Beschwerde in Zivilsachen an das Bundesgericht weitergezogen werden. Ob dies geschehen ist, lässt sich dem veröffentlichten Urteil nicht entnehmen.
Worum ging es?
Die Arbeitnehmerin war während rund 15 Jahren für eine international tätige Unternehmensgruppe beschäftigt. Ende 2023 beziehungsweise Anfang 2024 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis.
Zwischen den Parteien entstand in der Folge ein umfangreicher Konflikt über die Wirksamkeit und die Gründe der Kündigung, eine mögliche Lohndiskriminierung, Bonusansprüche und weitere arbeitsrechtliche Forderungen. Parallel dazu wurden mehrere Verfahren eingeleitet.
Am 28. Februar 2024 verlangte die Arbeitnehmerin unter Berufung auf Art. 328b OR und Art. 25 DSG zunächst eine vollständige Kopie ihres Personaldossiers.
Im anschliessenden gerichtlichen Verfahren konkretisierte und erweiterte sie ihr Begehren. Sie verlangte unter anderem:
- sämtliche über sie bearbeiteten Personendaten;
- Angaben zu den Bearbeitungszwecken;
- Informationen über die Aufbewahrungsdauer;
- Angaben zur Herkunft der Daten;
- Informationen über Empfänger, Empfängerkategorien und Auftragsbearbeiter;
- Angaben zu Datenübermittlungen ins Ausland;
- Informationen über Sicherheitsmassnahmen und Garantien bei internationalen Datenübermittlungen.
Die Arbeitgeberin verweigerte die Auskunft. Sie machte geltend, die Arbeitnehmerin verfolge damit kein ernsthaftes datenschutzrechtliches Ziel, sondern wolle Beweismittel für die arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen beschaffen.
Das Genfer Tribunal des prud’hommes folgte dieser Argumentation. Die Cour de justice bestätigte den erstinstanzlichen Entscheid.
Nicht entschieden wurde damit die allgemeine Frage, ob Art. 25 DSG einen Anspruch auf die Herausgabe einer vollständigen Kopie sämtlicher Dokumente eines Personaldossiers vermittelt. Die Gerichte wiesen das Begehren wegen der im konkreten Fall angenommenen missbräuchlichen Ausübung des Auskunftsrechts ab.
Das Auskunftsrecht ist grundsätzlich weitreichend
Art. 25 DSG gibt betroffenen Personen das Recht, vom Verantwortlichen zu erfahren, ob und welche Personendaten über sie bearbeitet werden.
Die Auskunft umfasst insbesondere:
- die bearbeiteten Personendaten als solche;
- den Bearbeitungszweck;
- die Aufbewahrungsdauer oder die Kriterien zu deren Festlegung;
- die Herkunft der Daten;
- die Empfänger oder Empfängerkategorien;
- gegebenenfalls weitere Angaben zu automatisierten Entscheidungen oder Datenbekanntgaben ins Ausland.
Das Auskunftsrecht soll die betroffene Person in die Lage versetzen, die Bearbeitung ihrer Daten zu kontrollieren. Sie soll insbesondere prüfen können, ob die Daten richtig sind und ob die gesetzlichen Datenschutzgrundsätze eingehalten werden.
Grundsätzlich muss die betroffene Person weder eine Persönlichkeitsverletzung noch ein besonderes Interesse nachweisen. Ein Auskunftsbegehren muss in der Regel auch nicht begründet werden.
Dass die erhaltenen Informationen möglicherweise später in einem gerichtlichen Verfahren verwendet werden, macht ein Begehren ebenfalls nicht automatisch missbräuchlich. Ein datenschutzrechtliches Kontrollinteresse kann gleichzeitig mit einem arbeitsrechtlichen oder prozessualen Interesse bestehen.
Entscheidend bleibt stets eine Würdigung der konkreten Umstände.
Die Grenze: eine datenschutzwidrige Beweisausforschung
Nach Art. 26 Abs. 1 lit. c DSG kann der Verantwortliche die Auskunft verweigern, einschränken oder aufschieben, wenn das Auskunftsbegehren offensichtlich unbegründet ist. Das Gesetz nennt insbesondere Begehren, die einen datenschutzwidrigen Zweck verfolgen oder offensichtlich querulatorisch sind.
Diese Ausnahme ist restriktiv anzuwenden. Bei Zweifeln ist die Auskunft grundsätzlich zu erteilen.
Die Beweislast für die Umstände, aus denen auf einen Rechtsmissbrauch geschlossen werden soll, trägt grundsätzlich der Verantwortliche beziehungsweise der Schuldner des Auskunftsanspruchs.
Das Auskunftsrecht soll jedoch nicht als Ersatz für die zivilprozessuale Beweismittelbeschaffung dienen. Missbräuchlich kann insbesondere ein Begehren sein, das lediglich als Vorwand für eine unbestimmte Suche nach Informationen oder Beweismitteln eingesetzt wird. Eine solche Suche wird häufig als «Fishing Expedition» bezeichnet.
Weshalb das Gericht das Begehren als missbräuchlich einstufte
Für die Cour de justice war kein einzelner Umstand ausschlaggebend. Entscheidend war das Gesamtbild.
Nach den für das Gericht massgeblichen Feststellungen hatte die Arbeitnehmerin während des langjährigen Arbeitsverhältnisses keine konkreten Bedenken hinsichtlich der Bearbeitung ihrer Personendaten geäussert.
Die Arbeitnehmerin machte im Verfahren zwar geltend, informell über gewisse Aufzeichnungen gesprochen und einmal die IT-Abteilung kontaktiert zu haben. Das Gericht betrachtete die entsprechenden Behauptungen jedoch nicht als hinreichenden Nachweis eines bereits zuvor bestehenden datenschutzrechtlichen Kontrollinteresses.
Auch unmittelbar nach den ersten Kündigungen hatte die Arbeitnehmerin verschiedene arbeitsrechtliche Forderungen erhoben, zunächst aber noch keine umfassende Datenauskunft verlangt.
Das Begehren erfolgte erst, nachdem die Arbeitgeberin an der Beendigung des Arbeitsverhältnisses festgehalten und eine einvernehmliche Lösung abgelehnt hatte.
Hinzu kam, dass das erste Auskunftsbegehren nicht näher begründet und in ein Schreiben integriert war, mit dem die Arbeitnehmerin gleichzeitig ihre Kündigung anfocht und weitere arbeitsrechtliche Ansprüche geltend machte.
Zwar muss ein Auskunftsbegehren grundsätzlich nicht begründet werden. Das Fehlen einer Begründung darf jedoch zusammen mit weiteren Umständen berücksichtigt werden, wenn der tatsächliche Zweck des Begehrens beurteilt wird.
Weiter verlangte die Arbeitnehmerin sehr umfassend sämtliche über sie vorhandenen Daten. Gleichzeitig hatte sie während des Arbeitsverhältnisses über ein internes Personalverwaltungssystem bereits Zugang zu zahlreichen Informationen und war wiederholt aufgefordert worden, diese zu kontrollieren.
Ihre Erklärungen dazu, welche Daten sie aus welchen datenschutzrechtlichen Gründen überprüfen wollte, veränderten sich zudem im Verlauf des Verfahrens.
In der Gesamtschau gelangte die Cour de justice deshalb zum Ergebnis, dass die geltend gemachten Datenschutzinteressen lediglich als Vorwand erschienen. Das Begehren sei Bestandteil einer unbestimmten Informationssuche im Zusammenhang mit den arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen gewesen.
Die Ablehnung der Auskunft wurde daher bestätigt.
Ein umfassendes Begehren ist nicht automatisch missbräuchlich
Aus dem Entscheid folgt nicht, dass ein Auskunftsbegehren bereits wegen seines Umfangs oder wegen eines bestehenden arbeitsrechtlichen Konflikts missbräuchlich wäre.
Auch der Zeitpunkt nach einer Kündigung genügt für sich allein nicht.
Im konkreten Fall stützte das Gericht seine Beurteilung auf das Zusammenwirken mehrerer Umstände:
- den zeitlichen und konfliktbezogenen Kontext;
- das zunächst nicht erläuterte Auskunftsbegehren;
- das Fehlen eines zuvor erkennbaren Datenschutzinteresses;
- die bereits bestehenden Informations- und Zugriffsmöglichkeiten;
- die im Verfahren wechselnden Begründungen;
- die parallel geführten arbeitsrechtlichen Auseinandersetzungen.
Die Breite des Begehrens und der frühere Zugang zu Personaldaten waren somit lediglich einzelne Indizien innerhalb einer umfassenden Gesamtwürdigung.
Missbrauch erfasst das gesamte Auskunftsbegehren
Bemerkenswert ist auch die Aussage des Gerichts zur Reichweite der Ablehnung.
Die Vorinstanz hatte verschiedene Teile des Begehrens noch gesondert geprüft. Die Cour de justice hielt eine solche getrennte Beurteilung grundsätzlich für verfehlt.
Wird die Ausübung des Auskunftsrechts insgesamt als missbräuchlich beurteilt, erfasst dies nach Auffassung des Gerichts sämtliche Informationen nach Art. 25 Abs. 2 DSG.
Die Ablehnung betrifft damit nicht nur die Herausgabe der eigentlichen Personendaten, sondern auch Angaben zu:
- den Bearbeitungszwecken;
- den Aufbewahrungsfristen;
- der Herkunft der Daten;
- den Empfängern;
- allfälligen Datenübermittlungen ins Ausland.
Eine künstliche Aufteilung des Begehrens in einzelne Informationskategorien ist in einer solchen Situation grundsätzlich nicht erforderlich.
Bedeutung für Arbeitgeber
Der Entscheid ist kein Freipass, Auskunftsbegehren ehemaliger Mitarbeitender pauschal mit dem Hinweis auf einen möglichen Gerichtsprozess abzulehnen.
Die Missbrauchsschwelle bleibt hoch. Die gesetzliche Ausnahme ist eng auszulegen, und der Verantwortliche muss die Umstände nachweisen können, die für einen datenschutzwidrigen Zweck sprechen.
Aus praktischer Sicht lässt sich aus dem Entscheid ableiten, dass Arbeitgeber eine Ablehnung sorgfältig und einzelfallbezogen begründen sollten.
Relevant sein können insbesondere:
- der zeitliche Ablauf;
- der Wortlaut und die Reichweite des Begehrens;
- frühere Äusserungen der betroffenen Person;
- bereits bestehende Zugriffsmöglichkeiten;
- die Konsistenz der vorgebrachten Datenschutzinteressen;
- laufende oder unmittelbar bevorstehende gerichtliche Auseinandersetzungen.
Ein laufender Prozess oder eine Kündigung allein genügen jedoch nicht.
Der Fall zeigt ausserdem den praktischen Wert einer transparenten Datenschutzorganisation. Die Arbeitgeberin konnte darlegen, dass die Mitarbeitenden regelmässig über Datenbearbeitungen, Datenübermittlungen, Aufbewahrungsregeln und interne Kontrollmöglichkeiten informiert worden waren.
Klare Datenschutzhinweise, dokumentierte Prozesse und nachvollziehbare Zugriffsrechte können deshalb auch in einem späteren Konflikt von Bedeutung sein.
Bedeutung für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer
Auch während oder nach einem arbeitsrechtlichen Konflikt darf ein datenschutzrechtliches Auskunftsbegehren gestellt werden.
Die betroffene Person ist grundsätzlich nicht verpflichtet, das Begehren besonders zu begründen oder auf einzelne Datenkategorien zu beschränken.
Wer tatsächlich die Richtigkeit, Vollständigkeit, Aufbewahrung oder Weitergabe bestimmter Personendaten kontrollieren möchte, kann dieses Interesse jedoch möglichst konkret und konsistent formulieren.
Statt lediglich pauschal «sämtliche Daten» zu verlangen, kann beispielsweise auf bestimmte Datenbearbeitungen hingewiesen werden, etwa:
- Leistungsbeurteilungen;
- Absenzen- oder Gesundheitsdaten;
- interne Notizen;
- Datenbekanntgaben an Konzerngesellschaften;
- Empfänger im In- oder Ausland;
- Aufbewahrungsfristen;
- mutmasslich unrichtige oder unvollständige Daten.
Eine solche Präzisierung ist keine gesetzliche Voraussetzung. Sie kann aber helfen, das datenschutzrechtliche Kontrollinteresse deutlich zu machen und dem Eindruck einer blossen Beweisausforschung entgegenzuwirken.
Fazit
Der Genfer Entscheid bestätigt eine wichtige Abgrenzung: Ein Auskunftsbegehren ist weder wegen eines bestehenden Arbeitskonflikts noch wegen einer möglichen späteren Verwendung der Daten in einem Gerichtsverfahren automatisch missbräuchlich.
Eine Verweigerung kommt erst in Betracht, wenn die Gesamtumstände den Schluss zulassen, dass kein ernsthaftes datenschutzrechtliches Kontrollinteresse verfolgt wird und das Begehren vielmehr einer unbestimmten Informations- oder Beweissuche dient.
Die Ausnahme ist restriktiv anzuwenden. Die Umstände, die einen Rechtsmissbrauch begründen sollen, sind grundsätzlich vom Verantwortlichen nachzuweisen.
Entscheidend ist damit nicht allein, wann oder wie umfassend eine Person Auskunft verlangt. Massgebend ist vielmehr, welchen tatsächlichen Zweck sie mit dem Begehren verfolgt.
Im vorliegenden Zusammenhang, insbesondere dem Datenschutz, sind auch die nachfolgenden Beiträge relevant:
- Illegal beschaffte Screenshots
- Datenlieferung in die USA als Persönlichkeitsverletzung?
- Lieferung von Mitarbeiterdaten in die USA
- Videoüberwachungen am Arbeitsplatz
- Sicherheitsüberprüfungen
- Fragen und Antworten im Bewerbungsverfahren
- Personaldossier – was steht da drinn?
- Arbeitnehmerrechte bei internen Untersuchungen
- Das Recht auf die Personalakte
- Coronavirus: Messung der Körpertemperatur durch den Arbeitgeber
- Die Überwachung von Geschäftsfahrzeugen mit GPS-Geräten
- Absichtliche Täuschung im Bewerbungsverfahren
- Täuschung im Bewerbungsverfahren durch Skilehrerin
- Offenbarungs- und Auskunftspflicht bei der Bewerbung
- Überwachung am Arbeitsplatz mit technischen Mitteln
- Überwachungskameras am Arbeitsplatz
- KI im Bewerbungsprozess: Darf der Arbeitgeber CVs automatisch vorsortieren lassen?
Autor: Nicolas Facincani