Das Bundesgericht präzisiert das datenschutzrechtliche Auskunftsrecht bei internen Untersuchungen: Arbeitnehmende können Zugang zu den sie betreffenden Personendaten verlangen. Daraus folgt jedoch kein Anspruch auf Einsicht in einen vollständigen Untersuchungsbericht – insbesondere dann nicht, wenn darin auch schützenswerte Angaben über andere Mitarbeitende enthalten sind.
Auskunftsrecht – aber nur über die eigenen Daten
Im Entscheid 4A_504/2025 vom 16. Juni 2026 befasste sich das Bundesgericht mit einer internen Untersuchung an einem Hochschulinstitut. Ein langjähriger Professor verlangte gestützt auf das Datenschutzgesetz Zugang zu einem Bericht über das Arbeitsklima in seinem Departement. Die Frage war auch arbeitsrechtlich relevant: Über eine weitere Verlängerung seines Arbeitsverhältnisses sollte erst nach Vorliegen des Untersuchungsberichts entschieden werden.
Nach Art. 328b OR gelten für die Bearbeitung von Personendaten im Arbeitsverhältnis ergänzend die Regeln des Datenschutzgesetzes. Art. 25 DSG gibt der betroffenen Person grundsätzlich das Recht zu erfahren, welche Personendaten über sie bearbeitet werden und zu welchem Zweck. Als Personendaten gelten dabei nicht nur Tatsachen, sondern auch Werturteile über eine bestimmte oder bestimmbare Person.
Der Entscheid 4A_504/2025 macht zugleich deutlich: Das Auskunftsrecht vermittelt keinen generellen Anspruch auf Herausgabe des vollständigen Untersuchungsberichts. Entscheidend ist vielmehr, welche darin enthaltenen Informationen Personendaten der betroffenen Person darstellen. Angaben, die ausschliesslich andere Personen betreffen, fallen nicht unter deren Auskunftsrecht.
Vertraulichkeit von Aussagen kann überwiegen
Besonders heikel sind interne Untersuchungen, bei denen mehrere Mitarbeitende befragt werden. Im vorliegenden Fall hatte der externe Untersuchungsleiter den Befragten Anonymität und Vertraulichkeit zugesichert.
Das Bundesgericht schützte die Verweigerung des Zugangs zu jenen Teilen des Berichts, welche die Aussagen der befragten Personen und deren detaillierte Analyse enthielten. Zwar enthielten diese Passagen teilweise auch Personendaten des Professors. Diese waren jedoch mit Daten und Äusserungen Dritter verknüpft, weshalb eine Interessenabwägung nach Art. 26 DSG erforderlich war.
Im konkreten Fall überwogen die Interessen der befragten Personen. Selbst eine Schwärzung der Namen hätte nach Auffassung des Bundesgerichts nicht genügt: Aufgrund des kleinen Personenkreises hätte der Professor mit hoher Wahrscheinlichkeit durch Rückschlüsse erkennen können, von wem einzelne Aussagen stammten.
Zugänglich blieben dagegen insbesondere Angaben über den Zweck der Untersuchung sowie einzelne Passagen der Schlussfolgerungen, soweit sie den Professor persönlich betrafen.
Bedeutung für Arbeitgeber
Der Entscheid 4A_504/2025 ist für die Praxis interner Untersuchungen von Bedeutung. Arbeitgeber dürfen einen Untersuchungsbericht bei einem Auskunftsgesuch nicht einfach pauschal unter Verschluss halten. Sie müssen vielmehr prüfen, welche Informationen Personendaten der anfragenden Person darstellen und ob überwiegende Interessen Dritter einer Offenlegung entgegenstehen.
Auch eine Vertraulichkeitszusage gegenüber befragten Mitarbeitenden schliesst das Auskunftsrecht nicht automatisch aus. Sie kann jedoch im Rahmen der Interessenabwägung erhebliches Gewicht erhalten – insbesondere dann, wenn eine wirksame Anonymisierung aufgrund der konkreten Verhältnisse kaum möglich ist.
Für die Praxis empfiehlt es sich daher, Untersuchungsberichte so zu strukturieren, dass Sachverhalt, Aussagen einzelner Personen, Analyse und Schlussfolgerungen möglichst klar voneinander getrennt sind. Das erleichtert eine spätere datenschutzrechtliche Prüfung und gegebenenfalls eine gezielte Herausgabe einzelner Informationen.
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Autor: Nicolas Facincani
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