Bereits in einem früheren Beitrag wurde dargelegt, dass im Rahmen der Aktienrechtreform geplant ist, den Frauenanteil in den oberen Führungsgremien börsenkotierter Gesellschaften zu erhöhen (siehe hierzu den Beitrag Gleichheit der Geschlechter in Geschäftsführung und Verwaltungsrat).

Am 16. Juni 2020 verabschiedete das Parlament die Aktienrechtsrevision. Die Vorlage enthält unter anderem die Umsetzung der Abzocker-Initiative auf Gesetzesstufe, neue Bestimmungen für flexiblere Gründungs- und Kapitalvorschriften wie auch die Einführung von Geschlechterrichtwerten sowie strengere Transparenzregeln für Unternehmen, die in der Rohstoffförderung tätig sind.

 

Neue Regelung betreffend Geschlechterrichtwerte

Gesellschaften, deren Aktien an einer Börse kotiert sind, müssen jährlich einen Vergütungsbericht erstellen. Hierzu ist der Verwaltungsrat verantwortlich. Für die Bekanntgabe und die Veröffentlichung des Vergütungsberichts sind die Bestimmungen über die Bekanntmachung und Veröffentlichung des Geschäftsberichts entsprechend anwendbar.

Sofern nicht jedes Geschlecht mindestens zu 30 Prozent im Verwaltungsrat und zu 20 Prozent in der Geschäftsleitung vertreten ist, sind im Vergütungsbericht bei Gesellschaften, welche gewisse Schwellenwerte überschreiten (sog. grosse börsenkotierte Gesellschaften; Bilanzsumme von 20 Mio. Fr.; Umsatzerlös von 40 Mio. Fr.; 250 Vollzeitstellen), anzugeben:

  1. die Gründe, weshalb die Geschlechter nicht wie vorgesehen vertreten sind; und
  2. die Massnahmen zur Förderung des weniger stark vertretenen Geschlechts.

Das ganze läuft also nach dem Ansatz: „Comply or explain“. Werden die Quoten nicht erreicht, hat dies für die betreffenden Gesellschaften keine Konsequenzen.

 

Inkrafttreten

Der Bundesrat hat die entsprechenden Änderungen des OR auf den 1. Januar 2021 in Kraft gesetzt (siehe hierzu die Pressemitteilung).

 

Weitere Beiträge zur Gleichstellung der Geschlechter:

 

Autor: Nicolas Facincani