Die Credit Suisse AG hatte bereits vor Monatsfrist bei der Vorlage der Jahreszahlen 2022 mitgeteilt, dass die Geschäftsleitung aufgrund des massiven Jahresverlusts ganz auf variable Entschädigungen verzichtet. Allerdings sollten die Manager einen «einmaligen aufgeschobenen aktienbasierten Transformation Award» von maximal CHF 30.1 Millionen erhalten – so die Bank. Dieser soll von Leistungsbedingungen im Zeitraum 2023 bis 2025 abhängen.

 

Liquiditätsmassnahmen des Bundes

Um die Fortführung der Geschäftstätigkeit der Credit Suisse AG bis zur Umsetzung der Übernahme durch die UBS AG sicherzustellen und die Kosten für die Schweizer Volkswirtschaft zu reduzieren, hat der Bundesrat im Zusammenhang mit der Rettung bzw. der Übernahme der Credit Suisse AG durch die UBS AG die folgenden Liquiditätsmassnahmen beschlossen.

  • Erstens hat der Bundesrat die nötigen rechtlichen Grundlagen geschaffen, damit die SNB der Credit Suisse zusätzliche Liquiditätshilfen gewähren kann. Konkret hat der Bundesrat für diese zusätzlichen Liquiditätshilfen ein Konkursprivileg geschaffen. Die SNB erhält dadurch die notwendige Sicherheit, um der Credit Suisse substanzielle zusätzliche Liquidität zur Verfügung stellen zu können.
  • Um die Credit Suisse mit jederzeit ausreichend Liquidität zu versorgen, hat der Bundesrat zweitens entschieden, der SNB darüber hinaus eine Ausfallgarantie für Liquiditätsdarlehen zu gewähren. Beide Massnahmen erfolgten gestützt auf die Art. 184 und Art. 185 der Bundesverfassung (Notrecht).

Um allfällige Risiken für die UBS zu reduzieren, sprach der Bund der UBS zudem eine Garantie im Umfang von 9 Milliarden Franken zur Übernahme von potenziellen Verlusten aus bestimmten Aktiven, die die UBS im Rahmen der Transaktion übernimmt, sofern in Zukunft allfällige Verluste eine bestimmte Schwelle überschreiten sollten.

Der Bundesrat hat der Finanzdelegation der Eidgenössischen Räte einen dringlichen Verpflichtungskredit beantragt. Diesem Verpflichtungskredit hat die Finanzdelegation am Sonntag, 19. März 2023, zugestimmt.

Mit den getroffenen Massnahmen wurde sichergestellt, dass die SNB der Credit Suisse im Bedarfsfall umfassend Liquidität zur Verfügung stellen kann. Für den Bezug der Liquiditätshilfen gelten strenge Voraussetzungen. Zudem wird der Bundesrat gemäss Artikel 10a des Bankengesetzes auch Massnahmen im Bereich der Vergütungen anordnen.

 

Art. 10a Bankengesetz

Das Bankengesetz schreibt in Artikel 10a vor, dass der Bundesrat Massnahmen im Bereich der Vergütungen anordnet, wenn einer systemrelevanten Bank direkt oder indirekt staatliche Beihilfe aus Bundesmitteln gewährt wird.

Der Bundesrat hatte gestützt auf die Beschlüsse vom 16. März 2023 bereits am Sonntag kommuniziert, dass der Bundesrat gemäss Artikel 10a des Bankengesetzes Massnahmen im Bereich der Vergütung anordnen werde.

Art. 10a des Bankengesetzes lautet wie folgt:

1 Wird einer systemrelevanten Bank oder ihrer Konzernobergesellschaft trotz Umsetzung der besonderen Anforderungen direkt oder indirekt staatliche Beihilfe aus Bundesmitteln gewährt, so ordnet der Bundesrat für die Dauer der beanspruchten Unterstützung gleichzeitig Massnahmen im Bereich der Vergütungen an.

2 Er kann insbesondere unter Berücksichtigung der wirtschaftlichen Lage der Bank und der beanspruchten Unterstützung:

  1. die Auszahlung variabler Vergütungen ganz oder teilweise verbieten;
  2. Anpassungen des Vergütungssystems anordnen.

3 Systemrelevante Banken und ihre Konzernobergesellschaften sind verpflichtet, in ihren Vergütungssystemen verbindlich einen Vorbehalt anzubringen, wonach im Fall staatlicher Unterstützung nach diesem Artikel der Rechtsanspruch auf variable Vergütung beschränkt werden kann.

 

Sistierung der Boni

Gemäss Mitteilung hat der Bundesrat am 20. März 2023 zur Kenntnis genommen, dass die Geschäftsleitung der Credit Suisse AG selber auf variable Vergütungen für das Geschäftsjahr 2022 verzichtet hat. Der Bundesrat verzichtet aus Gründen der Rechtssicherheit darauf, bereits zugesicherte und sofort ausbezahlte variable Vergütungen an CS-Mitarbeitende für das Geschäftsjahr 2022 rückwirkend zu verbieten. Es gilt auch zu verhindern, dass Mitarbeitende getroffen werden, die die Krise nicht selbst verursacht haben.

Hingegen hat der Bundesrat zur Kenntnis genommen, dass das EFD mittels Verfügung an die Credit Suisse AG die bereits zugesicherten, aber aufgeschobenen variablen Vergütungen für die Geschäftsjahre bis 2022 vorläufig sistiert. Ausgenommen sind lediglich aufgeschobene Zahlungen, die sich bereits in Auszahlung befinden. Aufgeschobene variable Vergütungen sind variable Lohnbestandteile, die ebenfalls zugesichert, aber erst künftig ausbezahlt werden, zum Beispiel Aktienansprüche. Zudem hat der Bundesrat das EFD beauftragt, ihm weitere Massnahmen zur variablen Vergütung für die Geschäftsjahre bis 2022 und folgende vorzuschlagen.

Ob die Sistierung zivilrechtlich durchgesetzt werden kann, hängt wird wohl im Wesentlichen davon abhängen, ob die Vorbehalte gemäss Art. 10a Abs. 3 BankG angebracht wurden (siehe oben).

Die vorgenannten Ausführungen entstammen im Wesentlichen den Medienmitteilungen des Bundes.

 

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Autor: Nicolas Facincani

 

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