In vermögensrechtlichen arbeitsrechtlichen Angelegenheiten ist die Beschwerde an das Bundesgericht nur zulässig, wenn der Streitwert mindestens CHF 15’000 Franken beträgt. Ist der Streitwert tiefer, ist die Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt.
Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung liegt vor, wenn ein allgemeines und dringendes Interesse besteht, dass eine umstrittene Frage höchstrichterlich geklärt wird, um eine einheitliche Anwendung und Auslegung des Bundesrechts herbeizuführen und damit eine erhebliche Rechtsunsicherheit auszuräumen (BGE 146 III 237 E. 1; 144 III 164 E. 1; 141 III 159 E. 1.2). Der Begriff der Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung ist restriktiv auszulegen. Soweit es bei der aufgeworfenen Frage lediglich um die Anwendung von Grundsätzen der Rechtsprechung auf einen konkreten Fall geht, handelt es sich nicht um eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (BGE 135 III 1 E. 1.3 mit weiteren Hinweisen). Wenn geltend gemacht wird, dass von den unteren Instanzen viele gleichartige Fälle zu beurteilen sein werden, muss die zu beurteilende Streitsache überdies geeignet sein, die Frage auch mit Bezug auf die anderen Fälle zu klären (BGE 139 II 340 E. 4).
Ist eine Beschwerde nur unter der Voraussetzung zulässig, dass sich eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung stellt, so ist in der Beschwerde auszuführen, warum diese Voraussetzung erfüllt ist (Art. 42 Abs. 2 Satz 2 BGG).
Lohnanspruch während Lockdown keine Frage von grundsätzlicher Bedeutung
Im Verfahren 4A_158/2023 vom 3. Mai 2023 machte die Beschwerdeführerin geltend (der Streitwert war unter CHF 15’000), im Rahmen der bundesrätlichen Verordnung über Massnahmen in der besonderen Lage zur Bekämpfung der Covid-19-Epidemie (SR 818.101.26) seien vorübergehend alle Restaurationsbetriebe geschlossen worden. Gegenstand des zu beurteilenden Rechtsstreits bilde die Frage, ob die damit einhergehende Arbeitsverhinderung in die Risikosphäre der Arbeitgeber gemäss Art. 324 Abs. 1 OR fällt. Diese Frage sei vom Bundesgericht noch nicht beantwortet worden, während im Schrifttum unterschiedliche Meinungen vertreten würden. Die Klärung der Frage habe Einfluss auf eine unbekannte Anzahl hängiger Rechtsverfahren im Zusammenhang mit der Covid-19-Pandemie. Erforderlich sei die Klärung auch im Hinblick auf zukünftige Pandemien, kriegerische Ereignisse oder Energiekrisen. Die Frage nach dem Umfang des Betriebsrisikos gemäss Art. 324 Abs. 1 OR könne sich aufgrund der weltpolitischen Lage jederzeit wieder stellen.
Das Bundesgericht hat aber die aufgeworfene Rechtsfrage mit öffentlich beratenem Urteil vom 30. August 2023 bereits beantwortet (4A_53/2023). Die Beschwerde in Zivilsachen ist somit nicht zulässig.
Zur Erinnerung: Das Bundesgericht hielt fest, dass Arbeitgeber bei einer behördlich angeordneten Betriebsschliessung zur Bekämpfung des Coronavirus keine Pflicht zur Lohnfortzahlung treffe, falls die Kurzarbeitsentschädigung den Lohnausfall nicht decke.
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Autor: Nicolas Facincani
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