Ein besonderer Teil der Treuepflicht ist die Geheimhaltungspflicht des Arbeitnehmers (Art. 321a Abs. 4 OR). Dabei trifft den Arbeitnehmer eine Verschwiegenheitspflicht in Bezug auf alle geheim zu haltenden Tatsachen, die ihm während des Arbeitsverhältnisses bekannt werden, so insbesondere Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse. Zusätzlich zur Verschwiegenheitspflicht beinhaltet die in Art. 321a Abs. 4 OR enthaltene Geheimhaltungspflicht das Verbot, die Tatsachen bzw. die Geheimnisse zu verwerten. Diese Regelung ist dispositiv.

Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses gilt die Geheimhaltungspflicht nur noch abgeschwächt, soweit es zur Wahrung der berechtigten Interessen des Arbeitgebers in Abwägung gegenüber denjenigen des Arbeitnehmers auf berufliche Entfaltung erforderlich ist (Art. 321a Abs. 4 OR). Die Regelung ist dispositiv. Auch weitergehende Vereinbarungen betreffend Geheimhaltung sind  in der Regel zulässig.

 

BGE 138 III 67 – der Geheimnisbegriff

In BGE 138 III 67 hatte das Bundesgericht die Möglichkeit, den Begriff der Geschäftsgeheimnisse im Zusammenhang mit Art. 321a Abs. 4 OR zu definieren. So hielt es das zum Begriff der Geschäftsgeheimnisse des Folgende fest:

2.3.2 Pour être qualifiées de secrets d’affaires ou de fabrication, les connaissances acquises par le travailleur doivent toucher à des questions techniques, organisationnelles ou financières, qui sont spécifiques et que l’employeur veut garder secrètes; il ne peut s’agir de connaissances qui peuvent être acquises dans toutes les entreprises de la même branche (arrêts 4A_31/2010 du 16 mars 2010 consid. 2.1, in JdT 2011 II p. 220; 4A_417/2008 du 3 décembre 2008 consid. 4.1 et les références citées). L’existence de tels secrets ne ressort pas en l’espèce des constatations cantonales.

 

Geheimnisbegriff im Zusammenhang mit Konkurrenzverboten

Nach Art. 340 Abs. 1 OR kann sich ein Arbeitnehmer gegenüber dem Arbeitgeber schriftlich verpflichten, sich nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses jeder konkurrenzierenden Tätigkeit zu enthalten, insbesondere weder auf eigene Rechnung ein Geschäft zu betreiben, das mit dem der Arbeitgeberin in Wettbewerb steht, noch in einem solchen Geschäft tätig zu sein oder sich daran zu beteiligen. Das Konkurrenzverbot ist nur verbindlich, wenn das Arbeitsverhältnis der Arbeitnehmerin Einblick in den Kundenkreis oder in Fabrikations- und Geschäftsgeheimnisse gewährt und die Verwendung dieser Kenntnisse die Arbeitgeberin erheblich schädigen könnte (Art. 340 Abs. 2 OR).

In BGer 4A_31/2010 vom 16. März 2010 definierte das Bundesgericht den Geheimnisbegriff im Zusammenhang mit Konkurrenzverboten, dieser ist im Wesentlichen identisch wie bei Art. 321a Abs. 4 OR:

Pour être qualifiées de secrets d’affaires ou de fabrication, les connaissances acquises par le travailleur doivent toucher à des questions techniques, organisationnelles ou financières, qui sont spécifiques et que l’employeur veut garder secrètes. Les connaissances qui peuvent être obtenues dans toutes les entreprises de la même branche ressortissent à l’expérience professionnelle du travailleur et n’ont rien à voir avec des secrets. Il appartient à l’employeur d’établir que les connaissances litigieuses sont objectivement secrètes et qu’il entend qu’elles ne soient pas divulguées à l’extérieur de l’entreprise (arrêt C.491/86 du 1er décembre 1987 consid. 1, in SJ 1989 I p. 683; Florence Aubry Girardin, Aspects de la clause d’interdiction de concurrence, in Journée 1996 de droit du travail et de la sécurité sociale, Zurich 1999, p. 9/10; Gabriel Aubert, Commentaire romand, n° 3 ss ad art. 340 CO).

 

Geheimhaltungsbegriff

Damit somit von einem Geschäftsgeheimnis auszugehen ist, sind die folgenden Voraussetzungen zu erfüllen:

  • Tatsache ist nicht allgemein zugänglich
  • berechtigtes Geheimhaltungsinteresse
  • erkennbarer Geheimhaltungswille
  • Kenntnis während der Tätigkeit für den Arbeitgeber erlangt.

Dabei kann es sich um die folgenden Geheimnisse handeln:

  • Fabrikationsgeheimnisse
  • Geschäftsgeheimnisse
  • Berufsgeheimnisse
  • sonstige Geheimnisse

Zu beachten ist jedoch, dass ein Arbeitgeber nicht nur durch Art. 321a Abs. 4 OR gebunden sein kann, sondern durch weitere Geheimnispflichten, wie etwa (nicht abschliessend):

  • Art. 162 StGB (Verletzung des Fabrikations- oder Geschäftsgeheimnisses)
  • Art. 321 StGB (Berufsgeheimnis von Anwälten und Ärzten)
  • Art. 47 BankG (Bankkundengeheimnis)

 

Weitere Beiträge zur Treuepflicht:

 

Weitere Beiträge zum Konkurrenzverbot

 

Autor: Nicolas Facincani

 

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