In der Schweiz gibt es verschiedene Kategorien von Feiertagen. An oberster Stelle der schweizerischen Feiertagsregelung steht der 1. August (Bundesfeiertag). An diesem gilt ein Arbeitsverbot – wobei das Arbeitsgesetz gewisse Ausnahmen vorsieht. Zudem handelt es sich bei diesem Feiertag aufgrund der entsprechenden Bestimmung in der Bundesverfassung um einen bezahlten Arbeitstag.

Sodann gibt es die kantonalen Feiertage. Die Kantone können gemäss Arbeitsgesetz bis zu acht weitere Feiertage im Jahr den Sonntagen gleichstellen, wobei sie diese frei wählen können. Die Kantone sind somit frei, religiöse (etwa der Dreikönigstag), patriotische oder politische Feiertage (etwa der 1. Mai) als Feiertag zu bestimmen.
An diesen acht Feiertagen gilt für Betriebe, die dem Arbeitsgesetz unterstellt sind, auch das Sonntagsarbeitsverbot. Beschäftigungen sind nur mit Bewilligungen erlaubt. Es sei denn, es liege eine allgemeine Ausnahme vor.

Insbesondere im Kanton Zürich stellt sich oft die Frage, ob es sich beim 2. Januar um einen Feiertag handelt oder nicht. Das gleiche gilt für das Knabenschiessen und das Sechseläuten.

 

Kantonales Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz

Die Feiertage werden im Kanton Zürich im kantonalen Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz definiert. Diese sind gemäss §1: Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1.August,Weihnachtstag und Stephanstag (26. Dezember). Diese öffentlichen Ruhetage werden im Sinne des Arbeitsgesetzes den Sonntagen gleichgestellt. Zudem hält das Gesetz fest, dass an öffentlichen Ruhetagen alle Tätigkeiten untersagt sind, die geeignet sind, die dem Charakter des jeweiligen Ruhetages angemessene Ruhe ernstlich zu stören.

Der Berchtoldstag (2. Januar) ist im Gesetz nicht erwähnt. Im Kanton Zürich ist der Berchtoldstag somit kein kantonaler Feiertag. Eine Arbeitsbefreiung müsste sich somit aus dem Arbeitsvertrag oder GAV ergeben (In den Kantonen JU/BE/TG/VD ist der Berchtoldstag ein Feiertag. In einigen Bezirken des Kantons Aarau ist dieser Tag ebenfalls ein Feiertag.)

Beim Knabenschiessen und Sechseläuten handelt es sich ebenfalls nicht um kantonale Feiertage. Lokale Feiertage sind keine gesetzlichen Feiertage und damit steht es den Arbeitgebern frei, ob gearbeitet werden muss oder nicht (Arbeitsvertrag oder GAV).

In jedem Kanton ist somit einzeln zu prüfen, welche Tage als „Feiertage“ gelten, an welchem ein Arbeitsverbot gilt.

 

Hohe Feiertage

Das kantonale Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz des Katons Zürich definiert sodann den Begriff der hohen Feiertage. Als solche gelten: Karfreitag, Ostersonntag, Pfingstsonntag, Eidgenössischer Bettag und Weihnachtstag.

An hohen Feiertagen gilt zusätzlich zum Arbeitsverbot ein Verbot verschiedener Tätigkeiten:

Schiessübungen, b) Umzüge und Demonstrationen, c) Schaustellungen, d) kommerzielle Ausstellungen, e) öffentliche Versammlungen nicht religiöser Natur, f) Sportveranstaltungen, Tanzveranstaltungen, Konzertveranstaltungen, Theatervorstellungen und Filmvorführungen; ausgenommen sind Veranstaltungen, die in geschlossenen Räumen stattfinden.

Besondere Anlässe und Veranstaltungen, welche dem Charakter des hohen Feiertages nicht widersprechen, können durch die Gemeinde bewilligt werden.

 

 

Weitere Beiträge zum Ferienrecht (Auswahl):

 

Autor: Nicolas Facincani (vielen Dank an David Studerus für die wertvollen Hinweise)

 

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Umfassende Informationen zum Gleichstellungsrecht finden Sie hier.