Der Tod eines Elternteils unmittelbar nach der Geburt ist für die Familie und das Neugeborene ein schwerer Schicksalsschlag. Der Bundesrat erachtet es als zentral, dass beim Tod der Mutter unmittelbar nach der Geburt in erster Linie das Kindeswohl gewährleistet werden kann. Denn bei einem Ereignis wie dem Tod der Mutter während des Mutterschaftsurlaubs ist das Kind aufgrund des geringen Alters und der fehlenden Selbstständigkeit besonders verletzlich. In dieser Situation hat das Interesse des Neugeborenen Vorrang. Nach einem solchen Schicksalsschlag sind die Kinder besonders schutzbedürftig und benötigen umfassende Betreuung. Deshalb anerkennt der Bundesrat den Handlungsbedarf in diesem Bereich.

Nach Ansicht des Bundesrats müssen deshalb in den ersten Lebensmonaten die Betreuung und das Wohl des Neugeborenen Vorrang haben. An seiner Sitzung vom 26. Oktober 2022 hat er zur Vorlage der Kommission für soziale Sicherheit und Gesundheit des Nationalrates (SGK-N) Stellung genommen und sich für einen Urlaub von insgesamt 16 Wochen für den überlebenden Elternteil ausgesprochen.

 

Neue Regelungen seit 1. Januar 2024

Per 1. Januar 2024 wurden verschiedene Urlaub in Kraft gesetzt:

 

Überlebender Elternteil bei versterben der Mutter

Die neue, seit dem 1. Januar 2024 geltende Regelung lautet wie folgt (Art. 329g bis OR):

1 Stirbt die Mutter am Tag der Niederkunft oder während der 14 Wochen danach, so hat der andere Elternteil Anspruch auf einen Urlaub von 14 Wochen; dieser Urlaub muss ab dem Tag nach dem Tod an aufeinanderfolgenden Tagen bezogen werden.

2 Der andere Elternteil hat Anspruch auf den Urlaub, wenn das Kindesverhältnis am Todestag begründet ist oder während der 14 Wochen danach begründet wird.

3 Bei Hospitalisierung des Neugeborenen nach Artikel 329f Absatz 2 verlängert sich der Urlaub nach Absatz 1 um die Dauer der Hospitalisierung, höchstens jedoch um acht Wochen.

Im Falle des Todes der Kindsmutter innerhalb von 14 Wochen nach der Geburt des Kindes haben der Vater beziehungsweise die Ehefrau der Mutter zusätzlich zum zweiwöchigen Vaterschaftsurlaub Anspruch auf einen 14-wöchiger Urlaub. So sieht es die Gesetzesänderung vor. Der Urlaub muss unmittelbar nach dem Tod ununterbrochen bezogen werden und endet vorzeitig, wenn der Vater beziehungsweise die Ehefrau der Mutter wieder eine Erwerbstätigkeit aufnimmt.

 

Verlängerter Mutterschaftsurlaug im Todesfall

Im Todesfall des Vaters beziehungsweise der Ehefrau der Mutter innerhalb von sechs Monaten nach der Geburt des Kindes hat zudem die Mutter Anspruch auf zwei zusätzliche Wochen Urlaub, die gemäss Modalitäten des Vaterschaftsurlaubs bezogen werden können.

Die gesetzliche Regelung lautet wie folgt (Art. 329f Abs. 3 OR):

3 Im Falle des Todes des andern Elternteils während der sechs Monate nach der Geburt des Kindes hat die Arbeitnehmerin Anspruch auf zwei Wochen zusätzlichen Urlaub; sie kann diesen Urlaub innert einer Rahmenfrist von sechs Monaten ab dem Tag nach dem Tod wochen- oder tageweise beziehen.

 

Urlaub des andern Elternteils

Ebenfalls wurden per 1. Januar 2024 die Bestimmungen zum Vaterschaftsurlaub angepasst. Es wurde nun klargestellt, dass auch die Arbeitnehmerin, die im Zeitpunkt der Geburt des Kindes der rechtliche andere Elternteil ist Anspruch auf den «Vaterschaftsurlaub» hat.

 

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Autor: Nicolas Facincani 

 

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