Das Ende des Jahres naht. Es folgen bereits die nächsten langen Nächte, wo gefeiert wird. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage nach den arbeitsrechtlichen Regelungen über die Arbeitspflichten.
Arbeitsschluss vor Silvester
Zum Teil ist die Meinung verbreitet, am 31. Dezember gelte ein früherer Arbeitsschluss. Dies ist im Grunde genommen nicht zutreffend.
Obwohl in vielen Betrieben ein früherer Arbeitsschluss gilt (etwa, dass man um 16.00 mit der Arbeit aufhört oder dass nur bis Mittag gearbeitet werden soll), gibt es hierzu keine gesetzliche Regelung.
D.h. ohne anderweitige Regelung (GAV, Einzelarbeitsvertrag, etc.) ist der 31. Dezember ein «gewöhnlicher» Arbeitstag, an dem die normalen Arbeitszeiten gelten. Sehr verbreitet sind allerdings Kulanzen, wonach die Arbeitnehmer früher nach Hause gehen dürfen und die Arbeitszeit quasi geschenkt wird. D.h. die «geschenkte» Zeit wird in diesem Fall als bezahlte Arbeitszeit erfasst.
Arbeiten am 1. Januar
Von Bundesrechts wegen ist der 1. Januar nicht arbeitsfrei. Dies wäre er nur, wenn er ein vom Bundesrecht vorgeschriebener Feiertag wäre.
Der einzige vom Bundesgericht vorgeschriebene Feiertag ist der 1. August. An diesem gilt ein Arbeitsverbot – wobei das Arbeitsgesetz gewisse Ausnahmen vorsieht. Zudem handelt es sich bei diesem Feiertag aufgrund der entsprechenden Bestimmung in der Bundesverfassung um einen bezahlten Arbeitstag.
Die Kantone können gemäss Arbeitsgesetz bis zu acht weitere Feiertage im Jahr den Sonntagen gleichstellen, wobei sie diese frei wählen können. Die Kantone sind somit frei, religiöse (etwa der Dreikönigstag), patriotische oder politische Feiertage (etwa der 1. Mai) als Feiertag zu bestimmen.
Neben den vorgenannten offiziellen Feiertagen haben die Kantone die Möglichkeit, weitere wichtige Tage zu öffentlichen Feier- bzw. Ruhetagen erklären. Zudem können die Gemeinden ermächtig werden, solche Feier- und Ruhetage einzuführen. Die kantonale Polizeigesetzgebung zu Sonntagsruhe und Öffnungszeiten von Betrieben, die dem Detailverkauf, der Bewirtung oder der Unterhaltung dienen, kann nämlich beliebige Tage mit Sonntagsruhe belegen. An diesen Tagen ist jedoch ein allgemeines Arbeitsverbot nicht zulässig, sondern nur sofern Arbeiten eine nach aussen dringende Störung der Feier- bzw. Ruhetage mit sich bringen. Diese Ruhetage sind den Sonntagen nicht gleichgestellt. Es ist entsprechend auch keine Sonntagsarbeitsbewilligung nach Art. 19 ArG einzuholen, sofern gearbeitet werden soll.
Der 1. Januar gilt aber in allen Schweizer Kantonen als den Sonntagen gleichgestellter Feiertag. Es gilt, unter Vorbehalt der Ausnahmen des Arbeitsgesetz und dessen Verordnungen ein allgemeines Arbeitsverbot.
Arbeiten am 2. Januar
Anders sieht die Situation am 2. Januar aus. Hier existieren in der Schweiz von Kanton zu Kanton unterschiedliche Regelungen.
Für den Kanton Zürich gilt etwa das Folgende: Die Feiertage werden im Kanton Zürich im kantonalen Ruhetags- und Ladenöffnungsgesetz definiert. Diese sind gemäss §1: Neujahrstag, Karfreitag, Ostermontag, 1. Mai, Auffahrtstag, Pfingstmontag, 1.August,Weihnachtstag und Stephanstag (26. Dezember). Diese öffentlichen Ruhetage werden im Sinne des Arbeitsgesetzes den Sonntagen gleichgestellt. Zudem hält das Gesetz fest, dass an öffentlichen Ruhetagen alle Tätigkeiten untersagt sind, die geeignet sind, die dem Charakter des jeweiligen Ruhetages angemessene Ruhe ernstlich zu stören. Der Berchtoldstag (2. Januar) ist im Gesetz nicht erwähnt. Im Kanton Zürich ist der Berchtoldstag somit kein kantonaler Feiertag. Eine Arbeitsbefreiung müsste sich somit aus dem Arbeitsvertrag oder GAV ergeben
In den Kantonen BE/TG/VD ist der Berchtoldstag ein Feiertag, ebenso in einigen Bezirken des Kantons Aargau. Im Kanton Jura ist er ein öffentlich anerkannter Ruhetag.
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Autor: Nicolas Facincani