Rund um Ostern taucht dieselbe Frage jedes Jahr wieder auf: Gibt es im Stundenlohn Lohn für Karfreitag oder Ostermontag? Die Antwort ist ernüchternd: Nicht zwingend. Denn ein gesetzlicher Feiertag bedeutet im Stundenlohn noch nicht automatisch einen Anspruch auf Lohn. Während Arbeitnehmende im Monatslohn den Lohn für wegen eines Feiertags ausgefallene Arbeitsstunden grundsätzlich weiter erhalten, gilt dies im Stundenlohn nur, wenn der Einzelarbeitsvertrag oder ein anwendbarer GAV dies ausdrücklich vorsieht. Gesetzlich zwingend bezahlt ist einzig der 1. August.
Zuerst zählt der Kanton
Ob Karfreitag oder Ostermontag überhaupt als gesetzlicher Feiertag gilt, ist nicht schweizweit einheitlich. Der Bundesfeiertag ist der einzige eidgenössische Feiertag. Daneben können die Kantone höchstens acht weitere Feiertage den Sonntagen gleichstellen und diese teilweise sogar regional unterschiedlich festlegen. Wer die Lohnfrage über Ostern beantworten will, muss deshalb zuerst klären, ob im betreffenden Kanton überhaupt ein gesetzlich anerkannter Feiertag vorliegt.
Im Stundenlohn entscheidet die Grundlage
Für Stundenlöhner ist damit die eigentliche Kernfrage schnell gestellt: Gibt es eine ausdrückliche Grundlage für die Feiertagsentschädigung? Fehlt eine solche, bleibt der Feiertag grundsätzlich unbezahlt. Genau darin liegt der praktische Unterschied zum Monatslohn. Ein arbeitsfreier Ostermontag ist daher noch lange kein bezahlter Ostermontag.
Das Bundesgericht hat die Rechtslage wie folgt zusammengefasst (Entscheid 4A_72/2018): Gegenüber Angestellten im Stundenlohn besteht keine gesetzliche Verpflichtung, Feiertage zu entschädigen, mit Ausnahme des 1. August (Art. 110 Abs. 3 BV), sofern dieser auf einen Tag fällt, an dem gearbeitet worden wäre. Abgesehen vom Bundesfeiertag besteht damit aufgrund des innerstaatlichen Rechts nur dann ein Anspruch auf eine Feiertagsentschädigung, wenn dies vertraglich vorgesehen oder üblich ist (Art. 322 Abs. 1 OR; BGE 136 I 290 E. 2.1 f.; vgl. auch Urteil 4A_478/2009 vom 16. Dezember 2009 E. 5). Auch gestützt auf Art. 7 lit. d des internationalen Pakts über wirtschaftliche, soziale und kulturelle Rechte vom 16. Dezember 1966 (UNO Pakt I; SR 0.103.1) kann keine Entschädigung gefordert werden, da diese Bestimmung nicht direkt anwendbar ist (BGE 136 I 290 E. 2.3)
Vertrag und GAV können mehr vorsehen
Die gesetzliche Ausgangslage ist streng, aber nicht abschliessend. Vertrag und GAV können zugunsten der Arbeitnehmenden weitergehen. Das ist in der Praxis oft entscheidend. Gerade in Branchen mit verbreiteter Stundenlohnarbeit lohnt sich deshalb der Blick in den Arbeitsvertrag und in einen allfälligen GAV. Denn der Anspruch auf Feiertagsentschädigung besteht in solchen Fällen nicht wegen des Gesetzes, sondern wegen der vereinbarten oder kollektivrechtlichen Regelung.
Feiertagsentschädigung „im Stundenlohn inbegriffen“?
Besondere Vorsicht ist geboten, wenn der Arbeitgeber geltend macht, die Feiertagsentschädigung sei bereits im Stundenlohn enthalten, dies insbesondere, wenn der GAV eine Feiertagsentschädigung für «Stundenlöhner» vorsieht. Im Bundesgerichtsurteil 4A_72/2018 hatte das Bundesgericht einen solchen Fall zu beurteilen. Der Fall betraf keinen bloss allgemeinen gesetzlichen Feiertagsanspruch, sondern einen Fall mit anwendbarem GAV. Streitpunkt war nicht, ob überhaupt ein Anspruch bestand, sondern ob eine nach GAV geschuldete Feiertagsentschädigung mit dem laufenden Stundenlohn abgegolten werden durfte. Für den konkreten Fall entschied das Bundesgericht, dass ein pauschaler Hinweis wie „Feiertagsentschädigung inbegriffen“ nicht genügt. Erforderlich ist vielmehr, dass der entsprechende Anteil klar ausgewiesen und auch auf den Lohnabrechnungen nachvollziehbar erscheint.
Besonders heikel bei Teilzeit
Rund um Ostern zeigt sich das Problem besonders deutlich bei Teilzeitangestellten im Stundenlohn. Fällt der Feiertag auf einen Tag, an dem ohnehin nicht gearbeitet worden wäre, entsteht daraus grundsätzlich kein Ersatzanspruch auf einen anderen freien Tag. Feiertage wandern also nicht einfach auf einen anderen Wochentag weiter. Gerade beim Ostermontag kann das im Einzelfall entscheidend sein.
Fazit
Die Pointe ist einfach: Feiertag bedeutet im Stundenlohn nicht automatisch Lohn. Entscheidend sind drei Fragen: Liegt im betreffenden Kanton überhaupt ein gesetzlicher Feiertag vor? Gibt es eine ausdrückliche Regelung im Vertrag oder in einem anwendbaren GAV? Und fällt der Feiertag auf einen Tag, an dem effektiv gearbeitet worden wäre? Wer diese Fragen sauber trennt, vermeidet rund um Ostern unnötige Missverständnisse – und oft auch unnötigen Streit.
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Autor: Nicolas Facincani