Im Entscheid 1C_495/2024 vom 3. September 2025 hatte sich das Bundesgericht mit der Frage des Umfanges des rechtlichen Gehörs bei öffentlich-rechtlichen Arbeitsverhältnissen auseinanderzusetzen.

 

Sachverhalt

Eine wissenschaftliche Mitarbeiterin im Marketingbereich an der Fachhochschule Graubünden (FHGR) erhielt vor ihrer Kündigung nicht vollständigen Zugang zu ihrem für die in Aussicht gestellte Kündigung relevante Personaldossier. Nach verschiedenen Gesprächen hatte die FHGR das Arbeitsverhältnis mit der Mitarbeiterin am 5. Oktober 2022 per Semesterende am 19. Februar 2023 gekündigt und stellte sie ab dem 18. Oktober 2022 frei.

 

Verfahren vor Verwaltungsgericht

Die Mitarbeiterin erhob Beschwerde und Klage an das Verwaltungsgericht des Kantons Graubünden (seit 1. Januar 2025: verfassungs- und verwaltungsrechtliche Abteilung des Obergerichts) und beantragte neben der Aufhebung des unterinstanzlichen Entscheids eine Entschädigung in der Höhe von Fr. 47’775.– zufolge ungerechtfertigter Kündigung. Das Verwaltungsgericht wies ihre Rechtsmittel mit Urteil vom 28. Mai 2024 ebenfalls ab (Verwaltungsgerichts des Kantons Graubünden, 1. Kammer, vom 28. Mai 2024 (U 23 13)). Das Verwaltungsgericht hatte somit die Kündigung bestätigt.

 

Entscheid des Bundesgericht

Das Bundesgericht stellt fest, dass durch die fehlende Akteneinsicht ihr Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 29 Abs. 2 BV) verletzt wurde – formeller Natur, unabhängig von der materiellen Berechtigung der Kündigung. Aufgrund dieser Verfahrensverletzung hob das Bundesgericht das Urteil des Verwaltungsgerichts auf und wies die Sache zur Neubeurteilung zurück, um zu prüfen, ob ein sachlicher Grund für die Kündigung vorlag (E. 2.4 ff.):

2.4. Das rechtliche Gehör gemäss Art. 29 Abs. 2 BV dient einerseits der Sachaufklärung, andererseits stellt es ein persönlichkeitsbezogenes Mitwirkungsrecht beim Erlass eines Entscheids dar, der in die Rechtsstellung der Einzelnen eingreift. Dazu gehört insbesondere das Recht der betroffenen Person, sich vor Erlass eines solchen Entscheids zur Sache zu äussern, erhebliche Beweise beizubringen, Einsicht in die Akten zu nehmen, mit erheblichen Beweisanträgen gehört zu werden und an der Erhebung wesentlicher Beweise entweder mitzuwirken oder sich zum Beweisergebnis zu äussern, wenn dieses geeignet ist, den Entscheid zu beeinflussen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör umfasst als Mitwirkungsrecht somit alle Befugnisse, die einer Partei einzuräumen sind, damit sie in einem Verfahren ihren Standpunkt wirksam zur Geltung bringen kann (BGE 147 I 433 E. 5.1; 143 V 71 E. 4.1; je mit Hinweisen). 

Voraussetzung des Äusserungsrechts sind genügende Kenntnisse über den Verfahrensverlauf, was auf das Recht hinausläuft, in geeigneter Weise über die entscheidwesentlichen Vorgänge und Grundlagen vorweg orientiert zu werden (BGE 144 I 11 E. 5.3; 141 I 60 E. 3.3; je mit Hinweisen). Zum Anspruch auf rechtliches Gehör gehört sodann wie gesehen auch das Recht der Betroffenen, Einsicht in die Akten zu nehmen. Das Akteneinsichtsrecht bezieht sich auf sämtliche Akten eines Verfahrens, die für dieses erstellt oder beigezogen wurden, ohne dass ein besonderes Interesse geltend gemacht werden müsste und unabhängig davon, ob aus Sicht der Behörde die fraglichen Akten für den Ausgang des Verfahrens bedeutsam sind (BGE 144 II 427 E. 3.1.1 mit Hinweisen). Das Einsichtsrecht kann grundsätzlich nicht mit der Begründung verweigert werden, die betroffene Person habe den Inhalt der Aktenstücke bereits gekannt (vgl. MICHELE ALBERTINI, Der verfassungsmässige Anspruch auf rechtliches Gehör im Verwaltungsverfahren des modernen Staates, Bern 2000, S. 228).

Für das Verwaltungs- und Verwaltungsgerichtsverfahren des Kantons wird das Akteneinsichtsrecht in Art. 17 des Gesetzes über die Verwaltungsrechtspflege des Kantons Graubünden vom 31. August 2006 (VRG/GR; BR 370.100) konkretisiert. Demnach haben die am Verfahren Beteiligten das Recht, in die Akten Einsicht zu nehmen (Abs. 1). Die Einsichtnahme kann zur Wahrung wichtiger öffentlicher oder schutzwürdiger privater Interessen verweigert werden. Eine solche Verweigerung ist zu begründen (Abs. 2). Wird zum Nachteil einer Partei auf Akten abgestellt, in die sie keine Einsicht nehmen kann, ist ihr der belastende Inhalt mitzuteilen und Gelegenheit zur Stellungnahme und zu Beweisanträgen zu geben (Abs. 3).

 

Weitere Beiträge zum öffentlichen Dienstrecht (nicht abschliessend):

 

Autor: Nicolas Facincani

 

 

Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden Sie hier.

 

Umfassende Informationen zum Gleichstellungsrecht finden Sie hier.