Im Urteil AN200012-C/U vom 16. März 2026 hatte sich das Arbeitsgericht Bülach unter anderem mit einem vertraglichen Konkurrenzverbot zu befassen, bei welchem die Arbeitgeberin entscheiden konnte, ob sie dieses bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses tatsächlich ausüben wollte. Im Gegenzug für die Einhaltung des Konkurrenzverbots war eine erhebliche Karenzentschädigung vorgesehen.
Die Arbeitgeberin erklärte bei der Kündigung zunächst ausdrücklich, dass sie vom Konkurrenzverbot Gebrauch mache. Wenige Tage später wollte sie darauf wieder verzichten. Dieser nachträgliche Verzicht blieb jedoch ohne Wirkung. Die Arbeitgeberin musste die vereinbarte Karenzentschädigung bezahlen.
Konkurrenzverbot gegen Karenzentschädigung
Der Arbeitnehmer war seit dem 1. Januar 2016 als «Senior Vice President Sales & Marketing» für die Arbeitgeberin tätig. Sein jährliches Grundgehalt betrug zuletzt CHF 333’600. Am 20. Juni 2019 kündigte die Arbeitgeberin das Arbeitsverhältnis ordentlich auf den 30. September 2019.
Der Arbeitsvertrag enthielt ein nachvertragliches Konkurrenzverbot. Danach konnte die Arbeitgeberin dem Arbeitnehmer während eines Jahres eine konkurrenzierende Tätigkeit in Europa und in den Tätigkeitsbereichen der Unternehmensgruppe untersagen. Die Arbeitgeberin musste innert einer bestimmten Frist erklären, ob sie von dieser Klausel Gebrauch machen wollte.
Entschied sie sich für die Ausübung des Konkurrenzverbots, hatte sie dem Arbeitnehmer während dessen Dauer eine Entschädigung von 50 Prozent des Vorjahresgehalts einschliesslich allfälliger Boni zu bezahlen. Die Auszahlung sollte in zwölf gleichen monatlichen Raten erfolgen.
Mit der Kündigung vom 20. Juni 2019 erklärte die Arbeitgeberin ausdrücklich, dass sie vom Konkurrenzverbot Gebrauch mache. Der Arbeitnehmer akzeptierte das Konkurrenzverbot am 28. Juni 2019 zu den vertraglich vereinbarten Bedingungen.
Noch am gleichen Tag erklärte die Arbeitgeberin jedoch schriftlich, dass sie auf die Ausübung des Konkurrenzverbots verzichte. Der Arbeitnehmer hielt sich dennoch an das Konkurrenzverbot und verlangte die vereinbarte Karenzentschädigung.
Die Ausübung der Option war grundsätzlich unwiderruflich
Das Arbeitsgericht qualifizierte die vertraglich vorgesehene Ausübungsbefugnis der Arbeitgeberin als Gestaltungsrecht in Form einer Option.
Ein Gestaltungsrecht erlaubt es einer Partei, durch einseitige Willenserklärung die Rechtsstellung der anderen Partei zu verändern. Zum Schutz der Gegenpartei und im Interesse klarer Rechtsverhältnisse ist die wirksame Ausübung eines solchen Rechts grundsätzlich unwiderruflich.
Ausnahmen sind nur unter besonderen Voraussetzungen möglich, etwa wenn der Erklärungsempfänger kein schutzwürdiges Interesse an der Unwiderruflichkeit hat oder einer Rücknahme zustimmt.
Mit ihrer Erklärung vom 20. Juni 2019 hatte die Arbeitgeberin ihre Option ausgeübt. Damit setzte sie den vertraglich vorgesehenen Karenzvertrag in Gang: Der Arbeitnehmer musste sich der vereinbarten Konkurrenz enthalten, während die Arbeitgeberin im Gegenzug die Karenzentschädigung schuldete.
Die Arbeitgeberin konnte diese Rechtsfolgen nicht wenige Tage später durch einen einseitigen Verzicht wieder beseitigen.
Auch ein finanzielles Interesse ist schutzwürdig
Die Arbeitgeberin argumentierte, der Arbeitnehmer habe lediglich ein finanzielles Interesse daran, dass die einmal erfolgte Ausübung des Konkurrenzverbots bestehen bleibe. Dieses Interesse verdiene keinen Schutz.
Das Arbeitsgericht folgte dieser Argumentation nicht. Gerade aufgrund der vereinbarten Karenzentschädigung hatte der Arbeitnehmer ein schutzwürdiges Interesse an der Unwiderruflichkeit der Ausübungserklärung. Dass dieses Interesse finanzieller Natur war, änderte daran nichts.
Der nachträglich erklärte Verzicht der Arbeitgeberin war deshalb wirkungslos. Diese Beurteilung entspricht auch der bundesgerichtlichen Rechtsprechung. Das Bundesgericht hat in BGE 151 III 544 (Urteil 4A_5/2025 vom 26. Juni 2025) festgehalten, dass eine Arbeitgeberin ein entgeltliches Konkurrenzverbot ohne anderslautende vertragliche Vereinbarung nicht einseitig kündigen kann. Sie kann sich somit nicht durch einen blossen Verzicht auf das Konkurrenzverbot von der vereinbarten Karenzentschädigung befreien.
Keine Pflicht zur Stellensuche
Besonders praxisrelevant ist ein weiterer Punkt des Entscheids.
Die Arbeitgeberin machte geltend, der Arbeitnehmer hätte nach ihrem erklärten Verzicht auf das Konkurrenzverbot eine neue Stelle suchen können und müssen. Dass er dies unterlassen habe und trotzdem die Karenzentschädigung verlange, sei treuwidrig.
Das Arbeitsgericht wies auch dieses Argument zurück. Der Arbeitnehmer hatte die von ihm geschuldete Gegenleistung erbracht, indem er sich an das Konkurrenzverbot hielt. Ob er sich daneben um eine andere Stelle bemühte, war für den Anspruch auf die Karenzentschädigung unerheblich.
Auch die Aufnahme einer nicht konkurrierenden Tätigkeit hätte den Anspruch nicht entfallen lassen. Die Parteien hatten zudem keine Anrechnung von tatsächlich erzielten oder erzielbaren Ersatzeinkünften vereinbart.
Auch dies entspricht BGE 151 III 544. Die Karenzentschädigung ist kein Schadenersatz für einen konkret nachzuweisenden Erwerbsausfall, sondern die Gegenleistung für die Unterlassung einer konkurrierenden Tätigkeit. Ohne anderslautende Vereinbarung sind deshalb weder tatsächliche noch hypothetische Ersatzeinkünfte anzurechnen.
Karenzentschädigung von CHF 115’437.50
Die Karenzentschädigung betrug gemäss Arbeitsvertrag 50 Prozent des Gehalts des vergangenen Jahres einschliesslich allfälliger Bonuszahlungen.
Das Gericht ging von einer für die Berechnung massgebenden Vorjahresvergütung von CHF 554’099.47 brutto aus. Neben dem Grundgehalt und dem Bonus wurden im konkreten Fall auch die Wechselkursausgleichszahlung, die Fahrzeugpauschale und Mitarbeiteraktien berücksichtigt. Hinsichtlich der Fahrzeugpauschale und der Mitarbeiteraktien war dabei insbesondere von Bedeutung, dass die Arbeitgeberin deren Einbezug in die Berechnungsgrundlage der Karenzentschädigung nicht substantiiert bestritten hatte.
Die Hälfte der massgebenden Vorjahresvergütung ergab eine Karenzentschädigung von rund CHF 277’050 brutto für zwölf Monate beziehungsweise CHF 23’087.50 brutto pro Monat.
Eingeklagt hatte der Arbeitnehmer zunächst lediglich die fünf Monatsraten von Oktober 2019 bis Februar 2020. Das Arbeitsgericht sprach ihm hierfür CHF 115’437.50 brutto zuzüglich 5 Prozent Zins seit dem 1. Januar 2020 zu.
Bonus und missbräuchliche Kündigung
Daneben verlangte der Arbeitnehmer einen Bonus für das Jahr 2019. Das Gericht qualifizierte die konkrete Bonusregelung als unechte Gratifikation im Sinne von Art. 322d OR. Da der Arbeitnehmer per Ende September 2019 ausschied und keine anteilige Auszahlung bei unterjährigem Austritt vereinbart war, bestand kein Pro-rata-Anspruch.
Auch eine missbräuchliche Kündigung verneinte das Gericht. Der Arbeitnehmer konnte das von ihm behauptete missbräuchliche Kündigungsmotiv nicht mit der erforderlichen Wahrscheinlichkeit nachweisen. Selbst das von ihm behauptete Motiv, er sei aus Angst vor einer «Überflügelung» gekündigt worden, hätte nach Auffassung des Gerichts unter den konkreten Umständen noch keine Missbräuchlichkeit begründet.
Fazit
Der Entscheid zeigt die erheblichen finanziellen Folgen eines Konkurrenzverbots mit Karenzentschädigung.
Ist vertraglich vorgesehen, dass die Arbeitgeberin bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses entscheidet, ob sie das Konkurrenzverbot ausüben will, sollte diese Entscheidung sorgfältig getroffen werden. Wird die entsprechende Option wirksam ausgeübt, kann sie grundsätzlich nicht einfach wieder zurückgenommen werden.
Darüber hinaus gilt nach der bundesgerichtlichen Rechtsprechung allgemein: Ohne anderslautende vertragliche Regelung kann die Arbeitgeberin ein entgeltliches Konkurrenzverbot nicht einseitig kündigen und sich dadurch von der Karenzentschädigung befreien.
Soll die Arbeitgeberin die Möglichkeit haben, auf das Konkurrenzverbot später wieder zu verzichten und damit auch ihre Zahlungspflicht für die Zukunft zu beenden, muss ein entsprechendes Recht vertraglich vorgesehen werden.
Ebenso empfiehlt es sich, ausdrücklich zu regeln, ob während der Karenzzeit tatsächlich erzielte oder erzielbare Einkünfte an die Karenzentschädigung angerechnet werden. Fehlt eine solche Regelung, erfolgt grundsätzlich keine Anrechnung.
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Autor: Nicolas Facincani