Erwerbstätige Mütter haben für die ersten 14 Wochen nach der Geburt des Kindes Anspruch auf eine Mutterschaftsentschädigung, wenn sie Arbeitnehmende im Sinne von Art. 10 ATSG oder Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG sind, oder im Betrieb des Ehemannes oder der Ehefrau mitarbeiten und einen Barlohn beziehen. Als Entschädigung für den Verdienstausfall erhalten sie 80 % des durchschnittlichen früheren Erwerbseinkommens, höchstens aber 220 Franken pro Tag. Mütter haben weiterhin Anspruch auf die Entschädigung, wenn das Kind direkt nach der Geburt länger als 14 Tage im Spital bleiben muss. Der Anspruch verlängert sich um die Zeit im Spital, höchstens aber um 56 Tage.
Nach Art. 16n des Bundesgesetzes vom 25. September 1952 über den Erwerbsersatz (Erwerbsersatzgesetz; EOG; SR 834.1) haben Eltern eines minderjährigen Kindes, das wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung, wenn sie die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen und im Zeitpunkt der Unterbrechung der Erwerbstätigkeit entweder Arbeitnehmende im Sinne von Art. 10 ATSG oder Selbstständigerwerbende im Sinne von Art. 12 ATSG sind, oder im Betrieb des Ehemannes oder der Ehefrau mitarbeiten und einen Barlohn beziehen.
Entscheid 9C_596/2023 vom 30. August 2024
Das Bundesgericht hat in einem Leitentscheid (9C_596/2023 vom 30. August 2024) entschieden, dass Väter während des Mutterschaftsurlaubs ihrer Partnerin keinen bezahlten Urlaub für die Betreuung eines schwer kranken Neugeborenen beziehen können. Das Urteil wurde im Zusammenhang mit einer Unklarheit des EOG gefällt:
Gemäss Art. 16g Abs. 1 EOG schliesst die Mutterschaftsentschädigung den Bezug folgender Taggelder aus: Jene der Arbeitslosenversicherung (lit. a), der Invalidenversicherung (lit. b), der Unfallversicherung (lit. c), der Militärversicherung (lit. d), der Entschädigung nach den Art. 9 und 10 des EOG (lit. e) sowie der Betreuungsentschädigung nach den Art. 16n-16s EOG für dasselbe Kind (lit. f). Unklar war im zu beurteilenden Fall, ob nur für die Mutter, oder für beide Eltern die Betreuungsentschädigung ausgeschlossen ist, solange Mutterschaftsentschädigung bezogen wird.
Sachverhalt und Vorinstanz
Der Vater eines schwer kranken Neugeborenen wollte diesen Urlaub beziehen. Doch die Ausgleichskasse Zürcher Arbeitgeber (AZA) verweigerte ihm das mit dem Argument, die Mutter des Kindes beziehe bereits Mutterschaftsurlaub. Dagegen wehrte sich der Vater zunächst mit Erfolg vor dem Versicherungsgericht des Kantons St. Gallen (Vorinstanz).
Die Vorinstanz legte Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG aus und erwog, dessen Wortlaut konkretisiere nicht, wessen Taggeldbezug die Auszahlung der Mutterschaftsentschädigung ausschliesse. Weder aus der Entstehungsgeschichte des Gesetzes noch gestützt auf die weiteren Auslegungsmethoden ergebe sich, dass ein Ausschluss der Betreuungsentschädigung durch den Kindsvater bei einem gleichzeitigen Bezug von Mutterschaftsentschädigung durch die Kindsmutter vom Gesetzgeber gewollt gewesen wäre. Vielmehr sei ein Anspruch des Kindsvaters auf Betreuungsentschädigung nach der Geburt eines schwer kranken Kindes bei Erfüllen der übrigen Voraussetzungen – zu deren Prüfung das kantonale Gericht die Angelegenheit an die Verwaltung zurückwies – zu gewähren.
Entscheid des Bundesgerichts
Das Bundesgericht verwarf die vorinstanzliche Auffassung und lehnte die Betreuungsentschädigung für den Vater ab.
Nach Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG würde die Mutterschaftsentschädigung den Bezug der Betreuungsentschädigung nach den Art. 16n-16s für dasselbe Kind ausschliessen. Der exakt diese Artikel umfassende Abschnitt IIIc des EOG regle „Die Entschädigung für Eltern, die ein wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigtes Kind betreuen“. Art. 16n EOG halte fest, dass unter den im Gesetz näher geregelten Voraussetzungen „Eltern“ („les parents“, „i genitori“) anspruchsberechtigt seien. Indem Art. 16g Abs. 1 lit. f EOG auf diese Normen verweise, würde konkretisiert, wessen Taggeldbezug die Auszahlung der Mutterschaftsentschädigung ausschliessen soll, nämlich jenen beider Eltern. Entgegen der vorinstanzlichen Annahme sei der Wortlaut der Bestimmung grundsätzlich klar und es dürfte davon nur aus triftigen Gründe abgewichen werden. Solche seien nicht ersichtlich und würden sich insbesondere nicht in der vorinstanzlichen Auslegung finden.
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Autor: Nicolas Facincani
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