Auch eine öffentlich-rechtliche Institution kann ihr Personal nach Privatrecht beschäftigen. Ob dies zulässig ist und welches Gericht eine Kündigungsstreitigkeit beurteilt, hängt von den anwendbaren gesetzlichen Grundlagen und dem Personalstatut ab. Im Urteil 1C_50/2026 vom 8. September 2026 bestätigte das Bundesgericht das Nichteintreten der Genfer Verwaltungskammer auf die Beschwerde gegen eine Kündigung durch die Caisse publique de prêts sur gages: Die Vorinstanz durfte die Arbeitsbeziehung ohne Willkür als privatrechtlich einordnen und die Zivilgerichte für zuständig halten. Die Rechtmässigkeit der Kündigung selbst wurde nicht beurteilt.
Die Kündigung des Direktors einer öffentlichen Pfandleihkasse
Der Arbeitnehmer war mit Arbeitsvertrag vom 2. April 2019 zunächst als Verantwortlicher und später als Direktor der öffentlichen Pfandleihkasse des Kantons Genf angestellt worden. Seit August 2024 war er arbeitsunfähig. Nach einer Aufforderung zur Arbeitsaufnahme am 15. Januar 2025 legte er ein Arztzeugnis bis zum 15. Februar 2025 vor. Am 17. Februar kündigte die Arbeitgeberin, weil er nach Ablauf dieses Zeugnisses nicht zur Arbeit erschienen sei. Wie der kantonale Entscheid präzisiert, erfolgte die Kündigung ordentlich auf den 30. April 2025 unter Berufung auf Art. 335c OR. Gleichzeitig erhielt er eine Verwarnung mit der Aufforderung, am 19. Februar wieder zu arbeiten. An diesem Tag legte er ein weiteres Arztzeugnis bis zum 15. März 2025 vor (ATA/1357/2025, Sachverhalt A.f–h).
Der Arbeitnehmer focht die Kündigung bei der Verwaltungskammer der Genfer Cour de justice an. Er verlangte seine Wiedereinstellung, eventualiter eine Entschädigung von 24 Monatslöhnen. Die Verwaltungskammer trat auf die Beschwerde nicht ein: Sie hielt die gesetzliche Grundlage für das privatrechtliche Personalstatut der Kasse für ausreichend und erachtete deshalb die Zivilgerichte als zuständig.
Die gesetzliche Grundlage des Personalstatuts
Vor Bundesgericht bestritt der Arbeitnehmer die Kompetenz des Verwaltungsrats der Caisse publique de prêts sur gages (Conseil d’administration), ein Personalstatut mit privatrechtlichen Anstellungen zu erlassen. Nach Art. 29 des Genfer Gesetzes über die Organisation öffentlich-rechtlicher Institutionen (LOIDP) bestimmt das Spezialgesetz das Personalstatut oder ermächtigt den Verwaltungsrat der jeweiligen Institution zu dessen Erlass. Fehlt beides, gelten das allgemeine kantonale Personalgesetz (LPAC) und das Gesetz über die Besoldung und weiteren Leistungen (LTrait). Nach Auffassung des Arbeitnehmers enthielt das Spezialgesetz über die Pfandleihkasse (LCPPG) keine hinreichende Ermächtigung.
Das Bundesgericht befasste sich insbesondere mit Art. 11 und 18 LCPPG. Art. 18 sieht vor, dass der Verwaltungsrat der Pfandleihkasse ein oder mehrere interne Reglemente erlässt, die vom Genfer Staatsrat zu genehmigen sind. Diese Reglemente regeln sämtliche Bestimmungen über den Betrieb der Kasse sowie die besonderen Bedingungen ihrer Geschäfte. Entscheidend war, ob die Regelung des Betriebs auch das Personalstatut umfasst (E. 2.2–2.4).
Die begrenzte Prüfung des kantonalen Rechts
Das Bundesgericht prüfte die beanstandete Auslegung des kantonalen Rechts auf Willkür. Es hatte damit nicht zu entscheiden, welche Auslegung es selbst für die überzeugendste hielt. Massgeblich war, ob die Lösung der Vorinstanz vertretbar war. Eine andere ebenfalls denkbare oder sogar vorzugswürdige Interpretation genügt nicht, um einen kantonalen Entscheid aufzuheben. Zudem muss der Entscheid auch im Ergebnis willkürlich sein (E. 2.1). Diese Beschränkung ist für die Einordnung des Urteils wesentlich.
Die Regelung des Betriebs kann das Personalstatut umfassen
In E. 2.4 hält das Bundesgericht fest, dass der Wortlaut der gesetzlichen Bestimmungen dem Verwaltungsrat der Pfandleihkasse eine weitreichende Regelungskompetenz einräumt. Diese betrifft neben den Geschäften der Kasse auch ihre interne Organisation. Das Personalstatut durfte ohne Willkür als Teil des Betriebs der Institution verstanden werden. Eine ausdrückliche Erwähnung des Personalstatuts in der gesetzlichen Ermächtigung war nach dieser vertretbaren Auslegung nicht erforderlich.
Der Arbeitnehmer verwies darauf, dass der Genfer Gesetzgeber bei der Organisationsreform von 2018 die Regelungskompetenz der Verwaltungsräte anderer Institutionen ausdrücklich präzisiert hatte. Das Gesetz über die Pfandleihkasse war insoweit unverändert geblieben. Daraus leitete er ein qualifiziertes Schweigen des Gesetzgebers und damit den Ausschluss dieser Kompetenz ab. Das Bundesgericht folgte ihm nicht: Bereits das Gesetz von 1929 hatte ein Reglement des Verwaltungsrats der Pfandleihkasse über deren Verwaltung vorgesehen. Auf dieser Grundlage waren die Arbeitsverhältnisse seit jeher dem Privatrecht unterstellt worden; auch das weiterhin geltende Personalstatut von 1994 sah dies vor. Die fehlende Änderung von 2018 konnte deshalb ebenso als Wille verstanden werden, die bestehende Situation beizubehalten.
Auch die vom Arbeitnehmer vertretene Beschränkung auf rein technische Fragen überzeugte das Bundesgericht nicht. Der weite Wortlaut der Ermächtigung erlaubte eine umfassendere Auslegung. Der angefochtene Entscheid war somit weder in seiner Begründung noch im Ergebnis willkürlich. Damit scheiterte auch die Rüge einer Verletzung des Gewaltenteilungsprinzips (E. 2.5).
Der Zivilrechtsweg sagt nichts über die Zulässigkeit der Kündigung aus
Das Bundesgericht wies die Beschwerde ab. Damit hatte der kantonale Entscheid Bestand, wonach die Verwaltungskammer nicht zuständig war und die Streitigkeit auf den Zivilrechtsweg gehörte. Das Urteil enthält keine materielle Beurteilung der Kündigung. Ob die Arbeitgeberin die Anstellung wirksam beendet hatte und welche Ansprüche dem Arbeitnehmer allenfalls zustanden, lässt sich daraus nicht ableiten. Insbesondere wurden weder eine Missbräuchlichkeit noch der zeitliche Kündigungsschutz oder die verlangte Wiedereinstellung materiell geprüft.
Was vor einer Kündigungsanfechtung zu prüfen ist
Für die Praxis folgt daraus, dass bei öffentlichen Arbeitgebern die Rechtsnatur der Anstellung vor der Wahl des Verfahrens geklärt werden muss. Zu prüfen sind das für die Institution geltende Gesetz, die gesetzliche Ermächtigung zum Erlass des Personalstatuts und die darauf gestützten Reglemente. Der Arbeitsvertrag ist in diesen Rahmen einzuordnen. Eine Vertragsklausel, welche die Anstellung dem Obligationenrecht unterstellt, beantwortet für sich allein noch nicht die Frage, ob die Institution diese Rechtsform wirksam wählen durfte.
Diese Einordnung ist eine praktische Folgerung aus dem Entscheid und muss für jeden Arbeitgeber anhand seiner eigenen Rechtsgrundlagen vorgenommen werden. Das Urteil begründet keine allgemeine Befugnis öffentlicher Arbeitgeber, ihr Personal dem Privatrecht zu unterstellen. Wer eine kantonale Zuständigkeitsentscheidung vor Bundesgericht angreift, muss sich zudem mit dem anwendbaren Prüfungsumfang auseinandersetzen. Die Darstellung einer plausiblen Gegeninterpretation reicht bei einer Willkürrüge nicht aus.
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Autor: Nicolas Facincani
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