Gemäss Medienmitteilung vom 20. März 2023 hatte der Bundesrat zur Kenntnis genommen, dass das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) mittels Verfügung an die Credit Suisse AG die bereits zugesicherten, aber aufgeschobenen variablen Vergütungen für die Geschäftsjahre bis 2022 vorläufig sistierte. Ausgenommen waren lediglich aufgeschobene Zahlungen, die sich bereits in Auszahlung befinden. Zudem hat der Bundesrat das EFD beauftragt, ihm weitere Massnahmen zur variablen Vergütung für die Geschäftsjahre bis 2022 und folgende vorzuschlagen.

 

Verfügungen des EFD

Das EFD hat nun per Verfügung ausstehende variable Vergütungen der obersten Führungsebenen der Credit Suisse gestrichen beziehungsweise gekürzt. Gleichzeitig hat das EFD die UBS angewiesen, das Vergütungssystem von Mitarbeitenden, die für die Verwertung der von der Bundesgarantie betroffenen Aktiven zuständig sind, so zu gestalten, dass dieses einen Anreiz bietet, die Verwertung möglichst verlustarm zu gestalten.

Mit den beiden Verfügungen setzt das EFD den Bundesratsbeschluss vom 5. April 2023 zu Massnahmen betreffend die CS und die UBS im Vergütungsbereich um (vgl. Medienmitteilung vom 5. April). Das rechtliche Gehör wurde in der Zwischenzeit gewährt.

 

Korrektur der Boni

Die zum heutigen Zeitpunkt ausstehenden variablen Vergütungen der obersten drei Führungsebenen der Credit Suisse werden entweder gestrichen (Geschäftsleitung, GL), beziehungsweise um 50 Prozent (erste Führungsebene unter GL) oder um 25 Prozent (zweite Führungsebene unter GL) gekürzt. Damit wird der Verantwortung der höchsten Kader für die Situation der Credit Suisse differenziert Rechnung getragen. Gestrichen bzw. gekürzt werden zudem die im Jahr 2023 anfallenden variablen Vergütungen dieser Kaderstufen, dies anteilsmässig bis zum Vollzug der Übernahme. Die Credit Suisse wird zudem verpflichtet, die Möglichkeiten einer Rückforderung bereits ausbezahlter variabler Vergütungen der Konzernleitungsmitglieder seit 2019 zu prüfen und dem EFD und der FINMA Bericht zu erstatten.

Die Mitarbeitenden sind im Verfügungsverfahren nicht Partei, da sich die Verfügung ausschliesslich an die CS richtet. Die Verfügung ersetzt die superprovisorische Verfügung vom 21. März 2023 und spätere Massnahmen des EFD betreffend Vergütungen bei der CS.

 

Verpflichtung der UBS

Die UBS wird mit einer weiteren Verfügung des EFD verpflichtet, in ihrem Vergütungssystem für Personen, welche hauptsächlich für die Verwertung der von der Bundesgarantie betroffenen Aktiven der Credit Suisse zuständig sind, ein zusätzliches Kriterium vorzusehen. Damit soll ein Anreiz geschaffen werden, diese Aktiven möglichst verlustarm zu verwerten, damit die Bundesgarantie möglichst nicht in Anspruch genommen wird.  Zudem wird die UBS verpflichtet, in ihrem Vergütungssystem weiterhin Faktoren wie Risikobewusstsein und Einhalten von Verhaltensregeln angemessen zu berücksichtigen. Mit einer entsprechenden Vorgabe besteht Gewähr, dass das Vergütungssystem der UBS nicht in einer Weise verändert wird, die das Eingehen ungebührlicher Risiken belohnt.

 

Weitere Beiträge zum Thema Bonus:

 

Autor: Nicolas Facincani

 

Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden sie hier.

 

Umfassende Informationen zum Gleichstellungsrecht finden sie hier.