Gemäss Art. 330a Abs. 1 OR kann der Arbeitnehmer jederzeit vom Arbeitgeber ein Zeugnis verlangen, das sich über die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses sowie über seine Leistungen und sein Verhalten ausspricht. Der Zweck des Arbeitszeugnisses besteht einerseits darin, das berufliche Fortkommen des Arbeitnehmers zu fördern. Andererseits soll es künftigen Arbeitgebern ein möglichst getreues Abbild von Tätigkeit, Leistung und Verhalten des Arbeitnehmers geben.
Inhalt des Zeugnisses
Das Arbeitszeugnis hat vollständig zu sein, es muss sich über sowie über die Leistungen und das Verhalten des Arbeitnehmers äussern. Das Vollzeugnis muss mindestens die Personalien des Arbeitnehmers, die Art und Dauer des Arbeitsverhältnisses, die notwendigen Angaben zum Arbeitgeber und eine rechtsgültige Unterschrift samt Ausstellungsdatum, den Beginn und das Ende des Arbeitsverhältnisses, eine detaillierte Auflistung der wichtigen Funktionen sowie der das Arbeitsverhältnis prägenden Tätigkeiten des Arbeitnehmers und eine aussagekräftige Bewertung der Leistung (Arbeitsqualität und -quantität) des Arbeitnehmers und seines Verhaltens enthalten. Der Leistungsbeurteilung ist im Rahmen der Bewertung von Arbeitsmenge, Arbeitsgüte und Arbeitsbereitschaft ein objektiver Massstab zu Grunde zu legen. Wie vom Arbeitsgericht Zürich in konstanter Praxis festgehalten (etwa auch im Urteil AH180112), ist es zudem verkehrsüblich, dass sich das Zeugnis neben der Beurteilung einzelner Aspekte auch über eine Gesamtbeurteilung ausspricht (z.B. Aufgabenerledigung „zur vollen Zufriedenheit“ oder „qualitativ und quantitativ gute Leistungen“).
Die Adresse des Zeugnisempfängers
Im Entscheid 2016 Nr. 11 hatte sich das Arbeitsgericht Zürich mit der Frage auseinanderzusetzen, ob die Adresse des Zeugnisempfänger im Arbeitszeugnis aufzunehmen ist. Gemäss Arbeitsgericht Zürich sind diejenigen Daten in das Arbeitszeugnis aufzunehmen, die notwendige sind, damit der Zeugnisempfänger genügend genau identifiziert werden kann. Hierzu gehört die Adresse des Zeugnisempfängers nicht, insbesondere da diese zu den veränderlichen Angaben gehöre:
Die Adresse des Zeugnisempfängers gehört nicht ins Arbeitszeugnis. Einerseits kann der Arbeitnehmer mit der Angabe des Vor- und Nachnamens, des Geburtsdatums und des Heimatorts genügend genau identifiziert werden, andererseits gehört die Adresse zu den veränderlichen Angaben (Janssen, Die Zeugnispflicht des Arbeitgebers, Diss., Bern 1996, S. 124).
Die Unterzeichnung des Arbeitszeugnisses
Zudem machte das Arbeitsgericht Zürich Ausführungen dazu, wie das Arbeitszeugnis zu unterzeichnen sei. Die Unterzeichnenden müssen demnach unterschriftsberechtigt sein oder über eine Spezialvollmacht verfügen:
Unterschriftsberechtigte Personen Das Arbeitszeugnis ist sodann rechtsgültig zu unterschreiben. Es hat die eigenhändige Unterschrift des Ausstellers, also des Arbeitgebers oder seines Vertreters zu tragen. Die Unterschrift eines nicht unterschriftsberechtigten Vorgesetzten genügt nur, wenn diesem für die Zeugnisausstellung eine Spezialvollmacht erteilt wurde (Janssen, a. a.O., S.63). Vorliegend wurde das Arbeitszeugnis durch Herrn Z. unterzeichnet, welcher weder im Handelsregister als Geschäftsführer eingetragen ist noch auf der Homepage der Beklagten erscheint. Eine Spezialvollmacht zur Zeugnisausstellung durch den Arbeitgeber ist nicht aktenkundig, weshalb davon auszugehen ist, dass Herr Z. über keine entsprechende Vollmacht des Arbeitgebers verfügt. Daher ist das Arbeitszeugnis durch den Arbeitgeber und langjährigen Vorgesetzten, mithin Herr A., zu unterzeichnen.
Die Beendigungsgründe
Beendet der Arbeitnehmer selbst das Arbeitsverhältnis, sind Angaben zum Beendigungsgrund ohne entsprechenden Antrag des Arbeitnehmers nur in Ausnahmefällen aufzunehmen. Denn der Beendigungsgrund würde sich wenig eignen, zur Würdigung des Gesamtbildes des Arbeitnehmers beizutragen, und andererseits könnte der Arbeitnehmer – so das Arbeitsgericht, wenn sich der Beweggrund in der Folge nicht verwirklicht, auf Dritte unglaubwürdig wirken:
Beendet der Arbeitnehmer das Arbeitsverhältnis, sind Angaben zu seinen Beweggründen ohne entsprechenden Antrag nur in Ausnahmefällen aufzunehmen. Einerseits eignen sie sich wenig, zur Würdigung des Gesamtbildes des Arbeitnehmers beizutragen, und andererseits könnte der Arbeitnehmer, wenn sich der Beweggrund in der Folge nicht verwirklicht, auf Dritte unglaubwürdig wirken (Janssen, a.a.O., S.121). Es liegt daher im Ermessen des Klägers, ob der Beendigungsgrund – die angebliche Selbständigkeit – im Arbeitszeugnis erwähnt wird oder nicht. Sodann kann er verlangen, dass dieser Satzteil gestrichen wird. Im Übrigen weist der Kläger darauf hin, dass er nicht selbständig, sondern bei einer juristischen Person angestellt sei. Der im Arbeitszeugnis erwähnte Beendigungsgrund hat sich folglich nicht verwirklicht, weshalb er ohnehin unwahr und zu streichen ist.
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Autor: Nicolas Facincani
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