Lernende und Arbeitnehmende unter 30 Jahren können gestützt auf Artikel 329e des Obligationenrechts (OR) einen unbezahlten Urlaub von bis zu einer Woche beziehen, um ehrenamtlich eine Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation auszuüben. Die beiden gleichlautenden Motionen 23.3734 Schneider Schüttel und 23.3735 Riniker verlangen eine Erhöhung dieses Urlaubs um eine Woche.

An seiner Sitzung vom 28. Mai 2025 hat der Bundesrat die Vernehmlassung für eine entsprechende Änderung des Obligationenrechts (OR) eröffnet. Die Vernehmlassung dauert bis zum 18. September 2025.

Künftig sollen Jugendliche und junge Erwachsene die Möglichkeit haben, sich zwei statt nur eine Woche pro Jahr für die Kinder- und Jugendarbeit zu engagieren. Dafür sollen sie zwei Wochen unbezahlten Jugendurlaub beantragen können. Zudem soll der Jugendurlaub in Zukunft nicht nur für die Jugendarbeit innerhalb von Verbänden, sondern auch für offene Kinder- und Jugendarbeit in Anspruch genommen werden können. Wer sich also beispielsweise in einem Jugendzentrum engagieren will, soll ebenfalls Jugendurlaub erhalten.

Art. 329e Abs. 1 OR soll neu wie folgt lauten:

1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 30. Altersjahr für unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit im kulturellen oder sozialen Bereich sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung jedes Dienstjahr Jugendurlaub bis zu insgesamt zwei Arbeitswochen zu gewähren.

 

Aktuelle Regelung

Gemäss Obligationenrecht (Art. 329e OR) hat Arbeitgeber nach geltendem Recht dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 30. Altersjahr für unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung jedes Dienstjahr Jugendurlaub bis zu insgesamt einer Arbeitswoche zu gewähren. Dabei spielt es keine Rolle, ob der Arbeitnehmer noch in der Lehre ist oder nicht. Ziel der Regelung ist es, einerseits die persönliche und soziale Entfaltung sowie die ausserschulische Jugendarbeit selbst zu fördern.

Art. 329e OR lautet wie folgt:

Urlaub für ausserschulische Jugendarbeit

1 Der Arbeitgeber hat dem Arbeitnehmer bis zum vollendeten 30. Altersjahr für unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation sowie für die dazu notwendige Aus- und Weiterbildung jedes Dienstjahr Jugendurlaub bis zu insgesamt einer Arbeitswoche zu gewähren.

2 Der Arbeitnehmer hat während des Jugendurlaubs keinen Lohnanspruch. Durch Abrede, Normalarbeitsvertrag oder Gesamtarbeitsvertrag kann zugunsten des Arbeitnehmers eine andere Regelung getroffen werden.

3 Über den Zeitpunkt und die Dauer des Jugendurlaubs einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer; sie berücksichtigen dabei ihre beidseitigen Interessen. Kommt eine Einigung nicht zustande, dann muss der Jugendurlaub gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Geltendmachung seines Anspruches zwei Monate im Voraus angezeigt hat. Nicht bezogene Jugendurlaubstage verfallen am Ende des Kalenderjahres.

4 Der Arbeitnehmer hat auf Verlangen des Arbeitgebers seine Tätigkeiten und Funktionen in der Jugendarbeit nachzuweisen.

 

Mögliche Tätigkeiten

Dabei kommen folgende Tätigkeiten in Frage:

 

Leitende Tätigkeit

  • Durchführung, Vorbereitung und Organisation von Gruppenveranstaltungen, Diskussionsabenden, Wochenendaktivitäten, Lagern und Kursen
  • Leiten einer Lager- und Kursgruppe

 

Betreuende Tätigkeit

  • Verantwortung für eine Lagerküche
  • Betreuung von Menschen mit Behinderung oder Animation in Jugendtreffs

 

Beratende Tätigkeit

  • Tätigkeit als J+S-Experte
  • Tätigkeit als Fachexperte, Ausbildner, Instruktor
  • Aus- und Weiterbildung

 

Unentgeltliche Jugendarbeit

Vom Obligationenrecht wird nur die unentgeltliche Jugendarbeit unterstützt. Ebenso hat der Arbeitnehmer während des Jugendurlaubs keinen Lohnanspruch, wobei vertraglich vorteilhaftere Möglichkeiten zugunsten des Arbeitgebers zulässig und möglich sind.

 

Kündigung während Jugendarbeit

Eine Kündigung während der Abwesenheit wird durch beide Parteien als zulässig erachtet.

 

Nachweis der Jugendarbeit

Der Arbeitnehmer hat auf Verlangen des Arbeitgebers seine Tätigkeiten und Funktionen in der Jugendarbeit nachzuweisen.

 

Zeitpunkt des des Urlaubs für Jugendarbeit

Über den Zeitpunkt und die Dauer des Jugendurlaubs einigen sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer; sie berücksichtigen dabei ihre beidseitigen Interessen. Kommt eine Einigung nicht zustande, dann muss der Jugendurlaub gewährt werden, wenn der Arbeitnehmer dem Arbeitgeber die Geltendmachung seines Anspruches zwei Monate im Voraus angezeigt hat.

 

Verfall des Urlaubsanspruchs

Nicht bezogene Jugendurlaubstage verfallen am Ende des Kalenderjahres.

 

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Autor: Nicolas Facincani 

 

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