Immer wieder wird geltend gemacht, tiefere Löhne von Kindergartenlehrpersonen würden gegen das Lohndiskriminierungsverbot des Gleichstellungsgesetzes verstossen.

Das Gleichstellungsgesetz verbietet jegliche Diskriminierung aufgrund des Geschlechts im Erwerbsleben. Das Verbot erstreckt sich auf das gesamte Arbeitsverhältnis (insbesondere auf die Anstellung, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung) und bezieht sich auf direkte und indirekte Diskriminierungen.

Oft sieht man, dass der Lohn unterschiedlich ist – dann kann eine direkte Diskriminierung der Geschlechter gegeben sein, sofern es keine sachlichen Gründe (wie z.B. Ausbildung, Erfahrung etc.) gibt. Im Zusammenhang mit dem Lohn wird aber teilweise auch geltend gemacht, es liege eine indirekte Diskriminierung vor, wenn etwa ein Beruf gemäss Erfahrung ein reiner „Frauen- oder Männerberuf“ darstellt und gegenüber anderen Berufen bei gleichen Angestellten, die gleichwertige Arbeit verrichten, schlechter Entlöhnt werden. So gab es in der Vergangenheit Klagen von Kindergärtnerinnen, die geltend machten, sie seien schlechter entlöhnt als Primarlehrer. In der Regel fällt es aber schwer, in solchen Situationen die Vergleichbarkeit der Berufe und somit die Diskriminierung aufzuzeigen.

 

Beispiel aus dem Kanton Zürich

Ein solcher Fall aus dem Kanton Zürich ist etwa der folgende:

Zürich Fall 290: Drei Verbände und 18 Einzelpersonen machen eine Lohndiskriminierung der Kindergärtnerinnen der Stadt Zürich geltend. Nachdem die zuvor von den Gemeinden angestellten Kindergartenlehrpersonen im Jahr 2008 zu kantonalen Angestellten wurden, haben sich die Verhältnisse verändert. Sie erhielten einen obligatorischen Lehrplan und ihre Ausbildung erfolgte nicht mehr am Kindergärtnerinnenseminar, sondern neu an der Pädagogische Hochschule Zürich mit Abschluss Bachelor. Nach Darstellung der GesuchstellerInnen sind dadurch die Ausbildungsanforderungen gestiegen. Sie fordern dieselbe Einstufung wie Lehrpersonen auf der Primarschulstufe. Aufgrund der geltend gemachten fachlich und zeitlich gestiegenen Anforderungen, verlangen sie zudem, dass sie bei einem Vollpensum zu 100 Prozent der für sie massgeblichen Lohnklasse entlohnt werden. Bisher erhalten sie lediglich 87 Prozent ihrer Lohnklasse. Der Kanton als Arbeitgeber verneint die Diskriminierung und es kommt zu einer Nichteinigung. Auch der Zürcher Regierungsrat spricht sich in seinem 2015 gefällten Entscheid gegen eine Lohndiskriminierung aus. Das daraufhin angerufene Zürcher Verwaltungsgericht weist die Beschwerde im Jahr 2016 ab und verneint eine geschlechtsbedingte Diskriminierung. Die dagegen erhobene Beschwerde vor Bundesgericht wird ebenfalls abgewiesen.

 

Neue Lohneinreihung für Kindergartenlehrpersonen im Kanton Zürich

Kindergartenlehrpersonen werden ab 1. Januar 2023 in denselben Lohnkategorien wie die Primarlehrpersonen eingereiht. Der Kantonsrat des Kantons Zürich hat die entsprechende Verordnungsänderung des Regierungsrates genehmigt. Die Überführung in die neue Lohnkategorie erfolgt stufengleich.

Das Dokument «Lohneinreihung Lehrpersonen Kindergartenstufe» beschreibt die Details dazu.

 

Weitere Beiträge zur Gleichstellung der Geschlechter:

 

Autor: Nicolas Facincani

 

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