Am 1. Januar 2023 treten die Regelungen zum Adoptionsurlaub in Kraft. Nach der neuen , ab dem 1. Januar 2023 geltenden Regelung, haben erwerbstätige Eltern, die ein Kind unter vier Jahren zur Adoption aufnehmen, Anspruch auf einen zweiwöchigen Adoptionsurlaub, sofern die Voraussetzungen für die Adoptionsentschädigung gemäss EOG gegeben sind.

Die im Gegensatz zum Mutterschaftsurlaub massiv kürzere Dauer wird etwa damit begründet, dass hier die Erholungszeit der Mutter nach der Geburt wegfällt. (Zum Vaterschaftsurlaub siehe etwa Matteo Ritzinger/Nicolas Facincani/Jacqueline Brunner, in: Etter/Facincani/Sutter, Arbeitsvertrag, Art. 329 N 1ff.)

Der bezahlte Adoptionsurlaub soll zur Förderung familienfreundlicher Arbeitsbedingungen beitragen und zählt zu den Massnahmen zur Förderung der Vereinbarkeit von Familie und Erwerbstätigkeit.

 

Anspruch auf Adoptionsentschädigung

Damit einem Arbeitnehmer oder eine Arbeitnehmerin, die ein Kind zur Adoption aufnehmen, ein Anspruch auf einen Adoptionsurlaub zusteht, müssen die Voraussetzungen nach Art. 16t EOG für die Adoptionsentschädigung erfüllt werden. Die Anspruchsvoraussetzungen für die Adoptionsentschädigung sind, neben der Voraussetzung der Aufnahme zur Adoption eines weniger als vier Jahre alten Kindes, im Wesentlichen die gleichen wie für die Mutter- und Vaterschaftsentschädigung:

  • Personen, die einen Anspruch geltend machen, müssen zum Zeitpunkt, in dem sie das Kind aufnehmen, arbeitnehmend im Sinne von Art. 10 ATSG oder selbstständigerwerbend im Sinne von Art. 12 ATSG oder im Betrieb des Ehemannes oder der Ehefrau mitarbeiten und einen Barlohn beziehen; und
  • Personen, die einen Anspruch geltend machen, müssen in den letzten neun Monaten vor Aufnahme des Kindes bei der AHV obligatorisch versichert gewesen sein und in dieser Zeit während mindestens fünf Monaten eine Erwerbstätigkeit ausgeübt haben.

Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer, denen nach der neuen Regelung kein Adoptionsurlaub zugestanden wird, weil sie keinen Anspruch auf Adoptionsentschädigung haben, können sich allerdings weiterhin auf die bisherige Regelung stützen.

Es wird im Rahmen der Adoptionsentschädigung nicht auf den eigentlichen Adoptionsentscheid bzw. den behördlichen Akt, sondern auf die Aufnahme des Kindes zur Adoption abgestellt. Entscheidend ist somit die Aufnahme des Kindes in die Hausgemeinschaft zur Adoption.

 

Ende des Anspruchs

Der Anspruch auf die Adoptionsentschädigung endet allerdings vorzeigt, auch vor Ablauf der Rahmenfrist, wenn das zur Adoption aufgenommene Kind oder ein Anspruchsberechtigter stirbt. Bei einer gemeinschaftlichen Adoption dauert der Anspruch auf die Adoptionsentschädigung und den Adoptionsurlaub, sofern nur ein Adoptierender stirbt, für den zweiten Adoptierenden weiter.

 

Adoptierende können wählen

Ein Adoptionsurlaub kommt bei der Adoption durch eine Person sowie bei einer gemeinschaftlichen Adoption in Frage. Mit der Ehe für alle wurde eingeführt, dass auch gleichgeschlechtliche verheiratete Paare Kinder adoptieren können.

Bei einer gemeinschaftlichen Adoption sind die vorstehenden Voraussetzungen von beiden Adoptierenden zu erfüllen. Ansonsten entsteht kein Anspruch auf die Adoptionsentschädigung. Die Adoptiveltern können bei einer gemeinschaftlichen Adoption wählen, wer von ihnen den Adoptionsurlaub in Anspruch nimmt, können diesen allerdings nur einmal beziehen. Sie können den Urlaub auch untereinander aufteilen, ihn aber nicht gleichzeitig beziehen.

 

Mehrfachadoption

Im Falle einer gleichzeitigen Aufnahme von mehreren Kindern besteht der Anspruch auf Entschädigung und somit auch auf den Adoptionsurlaub nur einmal. Werden hingegen in gewissen zeitlichen Abständen nacheinander Kinder, die unter 4 Jahre alt sind, adoptiert und sind die übrigen Voraussetzungen der Adoptionsentschädigung gegeben, besteht bei jeder neuen Adoption ein Anspruch auf die Adoptionsentschädigung und den Adoptionsurlaub.

 

Stiefkindadoption

Bei der Stiefkindadoption besteht kein Anspruch auf die Adoptionsentschädigung und den entsprechenden Adoptionsurlaub. Auch ein Vaterschaftsurlaub ist in solchen Fällen nicht vorgesehen.

 

Dauer des Adoptionsurlaubs.

Sind die Voraussetzungen nach Art. 16t EOG gegeben, beträgt der Anspruch auf den Adoptionsurlaub zwei Wochen. Der Adoptionsurlaub kann nach Wahl der Adoptierenden tage- oder wochenweise bezogen werden. Ein tageweiser Bezug kann sich auch für den Arbeitgeber als sinnvoll erweisen.

Auch bei einer gemeinschaftlichen Adoption, d.h. beiden Adoptierenden stünde der Adoptionsurlaub zu, beträgt der Adoptionsurlaub nur zwei Wochen und nicht vier Wochen. Bei den zwei Wochen handelt es sich somit einen Gesamtanspruch der Adoptiveltern. Der Adoptionsurlaub vom maximal zwei Wochen kann von einem Elternteil bezogen oder unter den Eltern aufgeteilt werden. Ein gleichzeitiger Bezug ist allerdings nicht zulässig.

 

Zeitpunkt des Adoptionsurlaubes

Für den Bezug des Adoptionsurlaubs steht eine Rahmenfrist von einem Jahr zur Verfügung. Die Rahmenfrist beginnt an dem Tag zu laufen, an welchem das Kind zur Adoption in die Hausgemeinschaft aufgenommen wird.

 

Entschädigung via EO

Wie einleitend ausgeführt, ist der Anspruch auf den Adoptionsurlaub an die Adoptionsentschädigung gekoppelt. D.h. jede Person, welche einen Adoptionsurlaub bezieht, hat Anspruch auf die Adoptionsentschädigung.

Der Adoptionsurlaub wird über die Erwerbsersatzordnung (EO) entschädigt. Es besteht Anspruch auf höchstens 14 Taggelder. Wird der Urlaub wochenweise bezogen, so werden pro Woche 7 Taggelder ausgerichtet. Die Kantone haben die Möglichkeit, höhere oder länger dauernde Adoptionsentschädigungen vorzusehen und zu deren Finanzierung besondere Beiträge zu erheben.

Bezahlt der Arbeitgeber den Lohn während dem Adoptionsurlaub weiter, steht ihm der Anspruch auf die Adoptionsentschädigung zu.

 

Anspruch bei einem Stellenwechsel

Wie bereits beim Vaterschaftsurlaub ist auch beim Adoptionsurlaub nicht geregelt, bei welchem Arbeitgeber im Falle eines Stellenwechsels der Adoptionsurlaub bezogen werden muss bzw. ob der Urlaubsanspruch bei einem Stellenwechsel während der Rahmenfrist verfällt. Es ist davon auszugehen, dass die Adoptierenden den Adoptionsurlaub auch nach einem Stellenwechsel in Anspruch nehmen können.

 

Keine Ferienkürzung

Wird ein Adoptionsurlaub bezogen, dürfen die Ferien nicht gekürzt werden (siehe hierzu auch die Regelung zum Vaterschaftsurlaub).

 

Kein zeitlicher Kündigungsschutz

Während dem Bezug des Adoptionsurlaubs besteht kein zeitlicher Kündigungsschutz. Wird einem Arbeitnehmer oder einer Arbeitnehmerin allerdings wegen dem Adoptionsurlaub gekündigt, dürfte eine solche Kündigung in der Regel missbräuchlich sein.

 

Weitere Beiträge zum Ferienrecht (Auswahl):

 

Autor: Nicolas Facincani 

 

Weitere umfassende Informationen zum Arbeitsrecht finden sie hier.

 

Umfassende Informationen zum Gleichstellungsgesetz finden sie hier.