Georges Chanson, Fachanwalt SAV Arbeitsrecht, CHANSON Anwalt, www.arbeitsrechtler.ch

 

Einstellung Krankentaggeld-Leistungen – Übergangsfrist bei arbeitsplatzbedingter Arbeitsunfähigkeit

Im zur amtlichen Publikation bestimmten Entscheid BGer 4A_193/2025 der I. Zivilabteilung des Bundesgerichts vom 15.09.2025, am 15.10.2025 ins Internet gestellt, hat die Helsana Zusatzversicherungen AG als Taggeldversicherer ohne Erfolg einen Entscheid des Zürcher Sozialversicherungsgerichts (SVG) vom 25.02.2025 (KK.2024.00022) angefochten, mit dem Art. 23.10 ihrer AVB in der Ausgabe 2021 beurteilt worden ist. Dort ist die Verpflichtung einer versicherten Person festgelegt, ihre verbleibende Arbeitsfähigkeit zu verwerten, auch wenn dies mit einem Berufswechsel verbunden sei. Dabei könne bei entsprechender Aufforderung durch die Versicherung ein Übergangstaggeld ausgerichtet werden. Insbesondere für den Fall einer arbeitsplatzbezogenen Arbeitsunfähigkeit heisst es im letzten Satz dieses Art. 23.10: Die Aufforderung zu einem Stellenwechsel in angestammter Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber entspricht nicht einem Berufswechsel und löst keinen Anspruch auf ein Übergangstaggeld aus.

Gestützt auf diese Bestimmung und aufgrund einer psychiatrischen Untersuchung hatte die Versicherung dem Arbeitnehmer am 26.07.2023 schriftlich mitgeteilt, dass sie ihre Taggeldleistungen per 01.08.2023 einstelle, da ab diesem Zeitpunkt für die angestammte Tätigkeit bei einem anderen Arbeitgeber wieder eine 100%ige Arbeitsfähigkeit bestehe. Demgegenüber hielt das SVG eine Übergangsfrist bei Ende September 2023 für richtig. Das liege noch unter der in der Praxis etablierten Frist von drei bis fünf Monaten (dazu E. 4.2.2 des SVG mit Verweisen auf Entscheide des Bundesgerichts).

Für weiterführende Angaben zur Sache und zum Entscheid kann auf die KI-Zusammenfassung des Entscheids auf www.bger-update.ch verwiesen werden, die experimentell, aber dennoch nützlich ist.

 

Georges Chanson, Fachanwalt SAV Arbeitsrecht, CHANSON Anwalt, www.arbeitsrechtler.ch

 

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