Das Bundesgericht hat mit zwei Urteilen vom 12. Mai 2026 die kommunalen Mindestlohnregelungen der Städte Zürich und Winterthur geschützt. Es hiess die Beschwerden der beiden Städte gut, hob die Entscheide des Verwaltungsgerichts des Kantons Zürich auf und hielt fest, dass die kommunalen Verordnungen mit kantonalem Recht vereinbar sind. Die Urteile betreffen die Stadt Zürich (2C_28/2025) und die Stadt Winterthur (2C_30/2025).
Ausgangslage
Bereits im ersten Beitrag zu den neuen Mindestlöhnen in Zürich und Winterthur wurde darauf hingewiesen, dass das Bundesgericht kantonale Mindestlöhne grundsätzlich zulässt, soweit damit sozialpolitische Ziele – insbesondere die Armutsbekämpfung – verfolgt werden. Gleichzeitig war damals offen, ob auch Gemeinden eine entsprechende Kompetenz zur Einführung lokaler Mindestlöhne haben.
Die Stimmberechtigten der Städte Zürich und Winterthur hatten am 18. Juni 2023 der Einführung kommunaler Mindestlöhne zugestimmt. In Zürich sollte der Mindestlohn CHF 23.90 pro Stunde betragen, in Winterthur CHF 23.00 pro Stunde. In Zürich gilt die Regelung für Arbeitnehmende, die ihre Arbeit mehrheitlich auf dem Gebiet der Stadt verrichten. In Winterthur knüpft die Verordnung an eine Beschäftigung auf dem Gebiet der Stadt Winterthur an. Vorgesehen sind jeweils verschiedene Ausnahmen, etwa für Lernende, bestimmte Praktika oder Familienmitglieder in Familienbetrieben.
Der Entscheid des Verwaltungsgerichts
Das Verwaltungsgericht des Kantons Zürich hob die Mindestlohnregelungen im Jahr 2024 auf. Wie im damaligen Beitrag dargestellt, sah das Verwaltungsgericht zwar keinen Verstoss gegen Bundesrecht: Die Mindestlöhne seien als sozialpolitische Massnahme grundsätzlich mit der Wirtschaftsfreiheit und dem Vorrang des Bundesrechts vereinbar.
Entscheidend war für das Verwaltungsgericht aber die kantonale Kompetenzordnung. Es war der Auffassung, das Zürcher Kantonsrecht lasse den Gemeinden keinen Raum, mit kommunalen Mindestlöhnen in privatrechtliche Arbeitsverhältnisse einzugreifen. Das kantonale Sozialhilferecht sei insoweit abschliessend. Interessant war bereits damals, dass eine Minderheit des Spruchkörpers die kommunalen Regelungen schützen wollte.
Das Bundesgericht korrigiert das Verwaltungsgericht
Das Bundesgericht kommt nun zum gegenteiligen Ergebnis. Nach seiner Auffassung verfügen die Gemeinden des Kantons Zürich über eine ausreichende Handlungsfreiheit, um Mindestlohnvorschriften zu erlassen. Für die Wahrnehmung einer öffentlichen Aufgabe durch die Gemeinden brauche es keine ausdrückliche Grundlage in der Kantonsverfassung. Die Zürcher Gemeinden geniessen gemäss Bundesgericht eine sehr weitgehende Autonomie.
Zentral ist dabei das Subsidiaritätsprinzip: Können Gemeinden eine öffentliche Aufgabe ebenso zweckmässig erfüllen wie der Kanton, spricht dies für ihre Zuständigkeit. Bei Zürich und Winterthur ging das Bundesgericht davon aus, dass die beiden Städte aufgrund ihrer Vertrautheit mit den lokalen Bedingungen und der Nähe zu den Betroffenen die Erwerbsarmut ebenso zweckmässig bekämpfen können wie der Kanton.
Auch Art. 111 der Zürcher Kantonsverfassung und das kantonale Sozialhilfegesetz stehen nach Auffassung des Bundesgerichts kommunalen Mindestlöhnen nicht entgegen. Mindestlöhne und Sozialhilfe hätten unterschiedliche Ansatzpunkte: Der Mindestlohn soll gerade verhindern, dass sogenannte Working Poor Sozialhilfe beziehen müssen. Die kommunalen Regelungen stehen nach dem Bundesgericht zudem im Einklang mit dem Sozialziel, wonach Erwerbsfähige ihren Lebensunterhalt durch Arbeit zu angemessenen Bedingungen bestreiten können.
Bedeutung des Entscheids
Der Entscheid beantwortet die im ersten Beitrag aufgeworfene Frage nach der kommunalen Kompetenz nun zugunsten der Städte. Damit klärt das Bundesgericht seine bisherige Rechtsprechung zu Mindestlöhnen für den Kanton Zürich weiter: Nicht nur Kantone, sondern jedenfalls auch Zürcher Gemeinden können unter den Voraussetzungen der Zürcher Kantonsverfassung kommunale Mindestlohnvorschriften erlassen.
Für Arbeitgeber bedeutet der Entscheid aber noch nicht, dass ab sofort zwingend ein Mindestlohn in Zürich und Winterthur gilt. Die Mindestlohnverordnungen leben zwar wieder auf; es bleibt aber den Stadträten von Zürich und Winterthur überlassen, diese in Kraft zu setzen. Die Stadt Zürich hat bereits mitgeteilt, dass die nach dem Verwaltungsgerichtsentscheid sistierten Umsetzungsarbeiten wieder aufgenommen werden und in diesem Rahmen auch der Zeitplan für die Einführung festgelegt wird.
Arbeitgeber mit Mitarbeitenden in Zürich oder Winterthur sollten deshalb die weitere Umsetzung genau beobachten. Zu prüfen sein wird insbesondere, welche Arbeitnehmenden aufgrund ihres Arbeitsortes in den Geltungsbereich fallen, welche Ausnahmen gelten, ob sich der ursprünglich vorgesehene Mindestlohn aufgrund der jeweiligen Anpassungsmechanismen verändert und ab welchem Datum die Vorschriften effektiv einzuhalten sind.
Verhältnis zu Gesamtarbeitsverträgen
Offen bleibt daneben die im ersten Beitrag angesprochene Frage des Verhältnisses zu Gesamtarbeitsverträgen. Bereits 2023 wurde auf die Motion Ettlin hingewiesen, wonach Mindestlohn-, Ferien- und 13.-Monatslohn-Bestimmungen allgemeinverbindlich erklärter Gesamtarbeitsverträge anderslautenden kantonalen Regelungen vorgehen sollen.
Diese bundesrechtliche Diskussion läuft unabhängig von den Urteilen zu Zürich und Winterthur weiter. Nach der aktuellen parlamentarischen Debatte könnten allgemeinverbindlich erklärte GAV-Mindestlöhne künftig gesetzliche Mindestlöhne von Kantonen und Gemeinden übersteuern. Das Geschäft ist derzeit parlamentarisch jedoch noch nicht definitiv abgeschlossen.
Fazit
Das Bundesgericht stärkt mit den Urteilen die Zürcher Gemeindeautonomie deutlich. Während das Verwaltungsgericht die kommunalen Mindestlöhne noch an der kantonalen Kompetenzordnung scheitern liess, sieht das Bundesgericht genügend Raum für solche sozialpolitischen Regelungen auf Gemeindeebene. Für Zürich und Winterthur ist damit der Weg zur Einführung der Mindestlöhne grundsätzlich frei – entscheidend ist nun die konkrete Inkraftsetzung durch die jeweiligen Stadträte.
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Autor: Nicolas Facincani