Nach Art. 336c OR wird die vom Arbeitgeber ausgesprochene Kündigung während gewissen Fristen als nicht opportun angesehen, daher wird der Arbeitnehmer in den entsprechenden Situationen geschützt. Abs. 1 listet die Situationen auf, in welchen der Arbeitnehmer den Schutz erfährt, Abs. 2 soll dem Arbeitnehmer helfen, indem die Kündigungsfrist verlängert wird um eine neue Stelle zu finden, wenn eine sog. Sperrfirst nach ausgesprochener Kündigung eintritt. Abs. 3 soll dann die Vertragsdauer verlängern, die um den Wechsel zu erleichtern. Nach Ablauf der Probezeit darf der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis nicht kündigen während der Arbeitnehmer ohne eigenes Verschulden durch Krankheit oder durch Unfall ganz oder teilweise an der Arbeitsleistung verhindert ist, und zwar im ersten Dienstjahr während 30 Tagen, ab zweitem bis und mit fünftem Dienstjahr während 90 Tagen und ab sechstem Dienstjahr während 180 Tagen.
Wird eine Kündigung während einer Schutzfrist ausgesprochen, ist diese nichtig. Will ein Arbeitgeber an der Kündigung festhalten, muss er die Kündigung nach Ablauf der Schutzfrist wiederholen. Eine Umwandlung einer nichtigen Kündigung in eine gültige Kündigung ist nicht möglich. Wird eine Kündigung vor Beginn einer Sperrfrist ausgesprochen und tritt eine Sperrfrist während der Kündigungsfrist ein, so wird der Ablauf der Kündigungsfrist unterbrochen und erst nach Ablauf der Sperrfrist forstgesetzt.
BGer 4A_549/2024 vom 4. August 2025
Im Entscheid 4A_549/2024 vom 4. August 2025 hatte das Bundesgericht die Gelegenheit, seiner Rechsprechung im Zusammenhang mit verschiedenen Krankheiten und verschiedener Sperrfristen zu bestätigen, wonach bei einem Arbeitnehmer, der aufgrund aufeinanderfolgender, nicht miteinander in Zusammenhang stehender Krankheiten oder Unfälle arbeitsunfähig ist, mit jeder neuen Krankheit oder jedem neuen Unfall eine neue gesetzliche Schutzfrist beginnt, während der der Arbeitgeber den Arbeitsvertrag nicht wirksam kündigen kann. Ausgenommen sind Rückfälle einer ersten Erkrankung sowie Verschlimmerungen.
La recourante dénonce une violation de l’art. 336c al. 1 let. b CO. Elle cite pourtant, sans la critiquer, la jurisprudence du Tribunal fédéral voulant que lorsqu’un employé est incapable de travailler pour cause de maladies ou d’accidents successifs sans lien entre eux, chaque nouvelle maladie ou chaque nouvel accident fait courir un nouveau délai légal de protection durant lequel l’employeur ne peut valablement résilier le contrat de travail. Sont ainsi exclues les rechutes d’une première affection ainsi que les aggravations d’une pathologie (cf. ATF 120 II 124 consid. 3d; arrêts 4A_117/2007 du 13 septembre 2007 consid. 5.1; 1C_174/2007 du 16 octobre 2007 consid. 3.1; 8C_826/2015 du 21 septembre 2016 consid. 3.3.1 et 3.3.2.2; 4A_706/2016 du 4 août 2017 consid. 3.5, dont la recourante fait grand cas). Pour elle toutefois, la dépression dont l’employé a souffert ne représentait pas une pathologie indépendante de son infarctus. Comme cela ressort des considérations qui précèdent, il n’y a toutefois à cet égard nul arbitraire dans la constatation des faits ou l’appréciation des preuves. Aussi le grief tiré d’une violation de l’art. 336c CO est-il dépourvu de consistance, tout comme ceux, corrélatifs, d’une prétendue transgression de l’art. 8 CC, ou de l’art. 319 al. 1 CO.
Gemäss Bundesgericht sind Krankheiten somit neu, wenn sie keinen Zusammenhang („aucun lien„) zu früheren Erkrankungen aufweisen (BGE 120 II 124 E. 3.d; BGer 4A_117/2007 und 4A_127/2007 E. 5.1). Dies ist nicht der Fall, wenn es sich um einen Rückfall, eine Komplikation oder eine klare Folgeerscheinung handelt:
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Autor: Nicolas Facincani
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