Gerade die Zeit zwischen Weihnachten und Neujahr oder etwa der Freitag nach Auffahrt werden oft mit arbeitsfreier Zeit überbrückt.

Als Brückentage werden diejenigen Arbeitstage bezeichnet, welche zwischen die Feiertage und ein Wochenende fallen (so etwa der Freitag nach der Auffahrt). Ohne einen Bezug von Ferien an diesen Tagen müsste der Arbeitnehmer jeweils zur Arbeit erscheinen. Für viele Arbeitnehmer scheint es eine Selbstverständlichkeit, solche Brückentage frei zu nehmen.

Doch hat der Arbeitnehmer hierzu einen Anspruch? Es kommt drauf an und hängt von den Umständen des Einzelfalls ab.

 

Betriebsferien

Das Obligationenrecht regelt den Zeitpunkt der Ferien in lediglich zwei Sätzen. Der Arbeitgeber bestimmt den Zeitpunkt der Ferien. Er muss jedoch – soweit wie möglich und hat dabei auf die Wünsche des Arbeitnehmers soweit Rücksicht zu nehmen, als dies mit den Interessen des Betriebs vereinbar ist. Sodann sind die Ferien in der Regel im Verlaufe des betreffenden Dienstjahres zu gewähren seien und wenigstens 2 Wochen zusammenhängen müssen.

Die Ferien müssen sodann durch den Arbeitgeber frühzeitig zugewiesen werden, damit eine vernünftige Planung möglich ist.

Der Arbeitgeber kann somit unter den vorgenannten Voraussetzungen Betriebsferien anordnen, während derer die Arbeitnehmer ihre Ferien nehmen müssen. So gibt es viele Arbeitgeber, welche für die Brückentage Betriebsferien anordnen, insbesondere zwischen Weihnachten und Neujahr.

 

Vor- und Nachholzeiten

Im gegenseitigen Einverständnis können die Parteien Vereinbarungen treffen, wonach die auf diese Tage entfallende Arbeitszeit vor- bzw. nachgearbeitet wird. Entsprechende Vereinbarungen können etwa dahingehend lauten, dass jeden Tag zwanzig Minuten akonto Vorholzeit/Brückentage gearbeitet werden muss. Rechtlich gesehen liegt in solchen Fällen eine vertragliche, teilweise Verlegung der Arbeitszeit vor und nicht zusätzliche Ferientage. Für die zusätzlichen freien Tage wird Lohn ausbezahlt, als ob an ihnen gearbeitet worden wäre. (ZR 2000 Nr. 70, S. 195).

 

Ferien

Werden keine Betriebsferien angeordnet oder Vor- bzw. Nacholzeiten vereinbart, hat der Arbeitnehmer die Möglichkeit, den Bezug von Ferien zu beantragen. Da es sich bei diesen Brückentagen um gewöhnliche Ferien handelt, kommen auch die diesbezüglichen Regelungen zum Zug. Der Zeitpunkt der Ferien wird grundsätzlich durch den Arbeitgeber bestimmt. Der Arbeitgeber hat den Arbeitnehmer zur Ferienfestsetzung anzuhören und soll auf dessen Wünsche möglichst Rücksicht nehmen, soweit das mit den Interessen des Betriebs vereinbar ist. Übergeht der Arbeitgeber bei der Festsetzung der Ferien die Wünsche des Arbeitnehmers, ohne dass dies durch betriebliche Interessen gerechtfertigt ist, so überschreitet er sein Festsetzungsrecht. Stellt somit ein Arbeitnehmer ein Gesuch um Gutheissung eines Brückentages, so ist ihm dieser zwar in der Regel zu gewähren, aber nur, wenn dies mit den Interessen des Betriebs zu vereinbaren ist. Stellen etwa gleich alle Arbeitnehmer ein solches Gesuch, so muss der Arbeitgeber nicht alle bewilligen.

 

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Autor: Nicolas Facincani

 

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