Der Bundesrat will den Jugendurlaub stärken. Lernende und Arbeitnehmende unter 30 Jahren sollen künftig nicht mehr nur eine, sondern zwei Arbeitswochen unbezahlten Jugendurlaub pro Dienstjahr beziehen können, wenn sie sich ehrenamtlich in der ausserschulischen Kinder- und Jugendarbeit engagieren.

Zugleich soll der Anwendungsbereich erweitert werden: Jugendurlaub soll künftig nicht nur bei Tätigkeiten innerhalb von Vereinen oder Organisationen möglich sein, sondern auch bei Einsätzen in der offenen Kinder- und Jugendarbeit, etwa in Jugendzentren, Jugendhäusern, soziokulturellen Zentren oder vergleichbaren Einrichtungen.

Wichtig ist: Die Änderung ist noch nicht in Kraft. Der Bundesrat hat am 19. Juni 2026 die Botschaft zur Änderung des Obligationenrechts verabschiedet. Nun ist das Parlament am Zug. Der Gesetzesentwurf untersteht dem fakultativen Referendum; das Inkrafttreten wird der Bundesrat bestimmen (siehe auch den Beitrag geplante Änderung des Jugendurlaubes).

 

Heutige Regelung

Nach geltendem Recht haben Arbeitgebende Arbeitnehmenden bis zum vollendeten 30. Altersjahr Jugendurlaub bis zu insgesamt einer Arbeitswoche pro Dienstjahr zu gewähren.

Voraussetzung ist, dass die arbeitnehmende Person unentgeltlich eine leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation ausübt oder eine dafür notwendige Aus- oder Weiterbildung absolviert.

Der Jugendurlaub ist unbezahlter Urlaub. Es besteht somit kein gesetzlicher Lohnanspruch. Zulässig bleiben aber günstigere Regelungen, etwa im Arbeitsvertrag, in einem Personalreglement oder in einem Gesamtarbeitsvertrag.

 

Zwei Wochen statt eine Woche

Die wichtigste Änderung betrifft die Dauer des Jugendurlaubs. Künftig soll der Anspruch bis zu zwei Arbeitswochen pro Dienstjahr betragen.

Damit reagiert der Bundesrat auf zwei gleichlautende parlamentarische Motionen, welche eine Stärkung des Jugendurlaubs verlangten. Hintergrund ist insbesondere, dass ehrenamtliche Einsätze in der Kinder- und Jugendarbeit häufig mehr als eine Woche dauern, etwa bei Lagern, Kursen oder Leitungsfunktionen. Nach geltendem Recht müssen Arbeitnehmende für längere Einsätze teilweise Ferien beziehen oder eine andere Lösung mit dem Arbeitgeber finden.

Mit der Verlängerung soll das ehrenamtliche Engagement junger Arbeitnehmender erleichtert werden. Der Jugendurlaub bleibt aber unbezahlter Urlaub. Es handelt sich somit nicht um eine zusätzliche bezahlte Ferienwoche.

 

Ausweitung auf die offene Kinder- und Jugendarbeit

Neben der Verlängerung des Jugendurlaubs soll auch der Anwendungsbereich angepasst werden.

Nach geltendem Recht muss die Tätigkeit im Rahmen einer kulturellen oder sozialen Organisation erfolgen. Der Entwurf sieht vor, dieses Organisationserfordernis zu streichen. Jugendurlaub soll künftig allgemein für unentgeltliche leitende, betreuende oder beratende Tätigkeiten im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit im kulturellen oder sozialen Bereich gewährt werden.

Damit soll der Jugendurlaub auch Tätigkeiten in der offenen Kinder- und Jugendarbeit erfassen. Gemeint sind etwa Einsätze in Jugendzentren, Jugendhäusern, soziokulturellen Zentren, Robinson-Spielplätzen oder vergleichbaren Einrichtungen.

Die Revision trägt damit der Entwicklung Rechnung, dass ausserschulische Kinder- und Jugendarbeit heute nicht mehr nur in klassischen Vereinsstrukturen stattfindet. Die offene Kinder- und Jugendarbeit hat sich in den letzten Jahren stark entwickelt und professionalisiert. Sie findet häufig nicht in einem Verein mit Mitgliedschaftsstruktur statt, erfüllt aber ebenfalls wichtige Aufgaben in der ausserschulischen Arbeit mit Kindern und Jugendlichen.

 

Was bleibt gleich?

Die übrigen Voraussetzungen sollen im Wesentlichen unverändert bleiben.

Der Jugendurlaub setzt weiterhin voraus, dass die arbeitnehmende Person unter 30 Jahre alt ist. Der Einsatz muss unentgeltlich erfolgen. Erfasst sind leitende, betreuende oder beratende Tätigkeiten sowie die dafür notwendige Aus- und Weiterbildung.

Nicht erfasst sind rein berufliche Tätigkeiten oder kommerzielle Einsätze. Der Jugendurlaub soll ehrenamtliches Engagement ermöglichen, nicht aber zusätzliche Erwerbstätigkeit oder kommerzielle Tätigkeiten begünstigen.

Ebenfalls unverändert bleibt, dass sich Arbeitgeber und Arbeitnehmer über Zeitpunkt und Dauer des Jugendurlaubs einigen sollen. Dabei sind die beidseitigen Interessen zu berücksichtigen. Kommt keine Einigung zustande, muss der Jugendurlaub gewährt werden, wenn die arbeitnehmende Person den Anspruch zwei Monate im Voraus geltend gemacht hat und die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind.

 

Nachweis der Tätigkeit

Der Arbeitgeber kann verlangen, dass die arbeitnehmende Person ihre Tätigkeit und Funktion in der Jugendarbeit nachweist.

Gerade bei der geplanten Ausweitung auf die offene Kinder- und Jugendarbeit ist dieser Punkt praktisch wichtig. Der Nachweis soll bestätigen, dass tatsächlich eine leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit oder eine dafür notwendige Aus- oder Weiterbildung im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit vorliegt.

Arbeitnehmende sollten deshalb frühzeitig eine Bestätigung der betreffenden Organisation oder Einrichtung einholen. Sinnvoll ist, dass daraus hervorgeht, für welchen Zeitraum der Einsatz geplant ist, welche Funktion übernommen wird und dass es sich um eine unentgeltliche Tätigkeit beziehungsweise eine notwendige Aus- oder Weiterbildung handelt.

 

Bezug in Tagen oder Halbtagen

Der Jugendurlaub muss nicht zwingend am Stück bezogen werden. Wie bisher kann er je nach Absprache auch tage- oder halbtageweise bezogen werden.

Entscheidend ist, dass die Modalitäten mit dem Arbeitgeber koordiniert werden. Kommt keine Einigung zustande, ist die gesetzliche zweimonatige Voranzeigefrist zu beachten.

Nicht bezogene Jugendurlaubstage verfallen am Ende des Kalenderjahres. Zugunsten der Arbeitnehmenden können jedoch günstigere Regelungen vorgesehen werden.

 

Teilzwingender Charakter

Art. 329e OR ist teilzwingend. Von der gesetzlichen Regelung kann daher zugunsten der Arbeitnehmenden abgewichen werden.

Arbeitgeber können somit grosszügigere Lösungen vorsehen, etwa bezahlten Jugendurlaub, eine längere Dauer oder günstigere Modalitäten. Eine vertragliche Einschränkung zulasten der Arbeitnehmenden wäre demgegenüber nicht zulässig.

 

Übergangsrecht

Der Anspruch auf zwei Wochen Jugendurlaub soll ab Inkrafttreten der neuen Regelung gelten. Dies gilt auch für Arbeitsverhältnisse, die bereits vorher bestanden haben, sofern die übrigen Voraussetzungen im Zeitpunkt des Urlaubs erfüllt sind.

Für das Jahr des Inkrafttretens ist allerdings zu beachten, dass der Zähler nicht neu auf null gestellt wird. Wer im betreffenden Jahr bereits eine Woche Jugendurlaub nach bisherigem Recht bezogen hat, kann nach Inkrafttreten der neuen Regelung nur noch eine weitere Woche beanspruchen, nicht nochmals zwei zusätzliche Wochen.

 

Auswirkungen auf Arbeitgeber

Für Arbeitgeber bedeutet die Vorlage vor allem einen erhöhten organisatorischen Koordinationsbedarf. Da der Jugendurlaub weiterhin unbezahlt bleibt und grundsätzlich frühzeitig angekündigt werden muss, geht der Bundesrat davon aus, dass die wirtschaftlichen Auswirkungen begrenzt bleiben.

Praktisch relevant ist die Änderung insbesondere für Betriebe mit Lernenden und jüngeren Arbeitnehmenden, die sich in Sportvereinen, Jugendverbänden, Pfadi, Musikvereinen, kulturellen Organisationen, sozialen Einrichtungen, politischen Organisationen oder künftig auch in der offenen Jugendarbeit engagieren.

Arbeitgeber sollten ihre Personalreglemente und internen Prozesse prüfen, sobald die Revision definitiv beschlossen und das Inkrafttreten bekannt ist. Sinnvoll ist insbesondere eine klare Regelung dazu, wie Jugendurlaub beantragt werden muss, welche Nachweise verlangt werden und wie die Abwesenheit intern koordiniert wird.

 

Praktische Hinweise für Arbeitnehmende

Arbeitnehmende, die Jugendurlaub beziehen möchten, sollten den Einsatz möglichst frühzeitig mit dem Arbeitgeber besprechen. Dies gilt besonders bei längeren Abwesenheiten, bei Ferienzeiten oder in Betrieben mit knapper Personalplanung.

Empfehlenswert ist zudem, den Antrag schriftlich zu stellen und eine Bestätigung der Organisation oder Einrichtung beizulegen. Daraus sollte hervorgehen, welche Tätigkeit übernommen wird, weshalb diese Tätigkeit unter die ausserschulische Jugendarbeit fällt und für welchen Zeitraum der Einsatz geplant ist.

Zu beachten ist schliesslich, dass der Jugendurlaub unbezahlt ist. Arbeitnehmende sollten daher frühzeitig klären, wie sich der unbezahlte Urlaub auf Lohn, Ferien, Sozialversicherungen und allfällige interne Ansprüche auswirkt.

 

Noch nicht geltendes Recht

Die Änderung ist noch nicht in Kraft. Der Bundesrat hat die Botschaft verabschiedet; nun muss das Parlament über die Vorlage beraten. Der Gesetzesentwurf untersteht zudem dem fakultativen Referendum. Das Inkrafttreten wird der Bundesrat bestimmen.

Bis dahin gilt weiterhin die heutige Regelung: Jugendurlaub bis zu einer Arbeitswoche pro Dienstjahr, unbezahlt, für Arbeitnehmende unter 30 Jahren, die unentgeltlich eine leitende, betreuende oder beratende Tätigkeit im Rahmen ausserschulischer Jugendarbeit in einer kulturellen oder sozialen Organisation ausüben oder eine dazu notwendige Aus- oder Weiterbildung absolvieren.

 

Fazit

Die geplante Revision von Art. 329e OR ist arbeitsrechtlich überschaubar, praktisch aber bedeutsam. Sie verdoppelt den gesetzlichen Anspruch auf unbezahlten Jugendurlaub und öffnet diesen ausdrücklich für die offene Kinder- und Jugendarbeit.

Für Arbeitnehmende unter 30 Jahren wird ehrenamtliches Engagement damit erleichtert. Arbeitgeber müssen sich auf längere, aber weiterhin unbezahlte und planbare Abwesenheiten einstellen. Entscheidend bleiben eine frühzeitige Kommunikation, eine saubere Koordination der Abwesenheit und – soweit verlangt – ein genügender Nachweis der Tätigkeit.

 

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Autor: Nicolas Facincani

 

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