Georges Chanson, Fachanwalt SAV Arbeitsrecht, CHANSON Anwalt, www.arbeitsrechtler.ch

 

Erhebliche Lohnforderungen einer Hausangestellten geschützt: Präsenzeit im Haushalt als Arbeitszeit qualifiziert

Mit heute 07.09.2026 ins Internet gestelltem Entscheid der I. zivilrechtlichen Abteilung des Bundesgerichts BGer 4A_50/2026 vom 14.08.2026 wurde die Beschwerde eines Ehepaars abgewiesen, das sich gegen Lohnforderungen seiner von ihm fristlos entlassenen Hausangestellten gewehrt hat. Zum Entscheid gibt es auf www.bger-update.ch eine automatisierte Zusammenfassung. In deren Vorspann ganz oben ist allerdings „Verfahrensergebnis: Nichteintreten“ statt Abweisung festgehalten, obwohl sich diese Abweisung (mit dem üblichen Zusatz, soweit auf die Beschwerde eingetreten werden könne) aus dem zusammenfassenden Text ergibt. Dies liegt möglicherweise daran und blieb von der KI unbemerkt, dass im Urteilsdispositiv unter Ziff. 1 auf die subsidiäre Verfassungsbeschwerde nicht eingetreten und die Abweisung der Beschwerde erst in Dispositiv-Ziffer 2 erklärt wird. Als Vorinstanz war die Cour d’appel civile des Tribunal cantonal VD beteiligt (Urteil vom 10.12.2025, PT21.007262-250511, 4020). Das Tribunal civil de l’arrondissement de La Côte hatte der Arbeitnehmerin mit Urteil vom 18.06.2024 den eingeklagten Bruttobetrag von CHF 108’116.00, abzüglich von CHF 55’377.00 erhaltener Zahlungen, sowie CHF 4’229.50 netto (entsprechend einem Monatslohn) als Pönale, je nebst Zins zugesprochen. Das Tribunal cantonal gab der Berufung der Arbeitgeber nur insofern Recht, als es den in Abzug zu bringenden Betrag aufgrund von Naturalbezügen (Unterkunft) auf CHF 58’364.70 erhöhte, das erstinstanzliche Urteil aber im Übrigen bestätigte. Mit seiner Beschwerde ans Bundesgericht forderte das Ehepaar erfolglos eine Reduktion des gesamten Bruttobetrags auf CHF 65’369.00 abzüglich CHF 60’344.70 schon erhaltener Zahlungen.

 

Tatsächliches

Das Arbeitsverhältnis hatte – gestützt auf einen mündlichen Vertrag – vom März 2019 bis am 04.08.2020 gedauert. Anwendbar war die Wochenarbeitszeit von 48 Stunden im Jahresdurchschnitt gemäss Art. 12 des Waadtländer NAV für die private Hauswirtschaft (ACTT-mpr, vgl. für die damalige Version: www.lexfind.ch). Aufgrund des Beweisergebnisses – auf welches auch das Bundesgericht abstellte – gingen die Gerichte im Kanton VD von einer durchschnittlichen Tagesleistung von 10.5 Std. (März/April 2019) bzw. 11.75 Std. (ab Mai 2019 bis zum Vertragsende) aus. Der angewandte Mindestlohn betrug CHF 20.35/Stunde (Art. 20 Abs. 1 ACTT-mpr). All dies erklärt (neben 6 Wochenendtagen) eine Brutto-Stundenlohnforderung von CHF 92’926.75 für gut 17 Monate. Dazu kamen Überstundenzuschläge von CHF 3’575.40, Nachzahlung Lohn für nicht bezogene Ferien (CHF 3’493.80) und CHF 8’459.10 Lohnersatz nach Art. 337c Abs. 1 OR für zwei Monate, insgesamt also etwas über die eingeklagten CHF 108’116.00. Davon waren die unbestrittenen Zahlungen von CHF 48’200.00 und Naturlalohn für Verpflegung (7’177.00) und Unterkunft (2’987.70) in Abzug zu bringen. Dies, weil die Arbeitnehmerin unter der Woche im Haushalt des Ehepaars lebte.

 

Erwägungen Bundesgericht

Entscheidend für den Ausgang dieses Verfahrens war vorab, dass die Arbeitnehmerin nicht nur als Nanny (nounou) tätig war, sondern neben der Betreuung der beiden Kleinkinder auch den Haushalt besorgte. Dabei hatte sie aufgrund des Beweisergebnisses, das zum Teil auf Schätzungen beruht, eine hohe Präsenzzeit, die auch das Bundesgericht als Arbeitszeit qualifizierte (E. 4.3.3). Arbeit im Sinne von Art. 319 OR sei jede menschliche Tätigkeit, die planmässig auf die Befriedigung eines Bedürfnisses gerichtet ist; ein aktives Verhalten sei nicht erforderlich. Halte sich die Arbeitnehmerin zur Leistungserbringung bereit, diene bereits diese Verfügbarkeit der Bedürfnisbefriedigung des Arbeitgebers. Es blieb auch unbestritten, dass die Arbeitnehmerin nicht zum Voraus wusste, welche Aufgaben anfielen, und ihre Zeiten je nach Tagesprogramm variierten.

Nicht als Arbeitszeit zu berücksichtigen waren dagegen die Übernachtungen der Arbeitnehmerin im Haushalt der Arbeitgeber, da keine Nachtarbeit vereinbart war (E. 4.3.3).

 

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