Ab dem 1. Juli 2027 werden die Erwerbsersatzleistungen für Eltern ausgebaut. Besonders praxisrelevant ist eine neue Regelung für Eltern von hospitalisierten Kindern: Muss ein minderjähriges Kind während mindestens vier aufeinanderfolgenden Tagen im Spital bleiben, kann neu ein Anspruch auf Betreuungsurlaub und Betreuungsentschädigung entstehen – auch wenn das Kind nicht im bisherigen gesetzlichen Sinne «gesundheitlich schwer beeinträchtigt» ist.
Daneben werden die Leistungen bei längeren Spitalaufenthalten der Mutter nach der Geburt erweitert und die Ansprüche des andern Elternteils verbessert.
Die Änderungen treten am 1. Juli 2027 in Kraft.
Bisher: Betreuungsurlaub nur bei schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigung
Nach geltendem Recht besteht ein Anspruch auf den bis zu 14-wöchigen Betreuungsurlaub nach Art. 329i OR nur, wenn ein Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist.
Dafür müssen verschiedene Voraussetzungen erfüllt sein. Insbesondere müssen eine einschneidende Veränderung des körperlichen oder psychischen Zustands sowie ein erhöhter Betreuungsbedarf vorliegen. Zudem muss grundsätzlich mit einer ungünstigen oder zumindest schwer vorhersehbaren Entwicklung gerechnet werden.
Ein mehrtägiger Spitalaufenthalt allein genügt deshalb nach geltendem Recht nicht zwingend.
Das ändert sich ab dem 1. Juli 2027.
Neu: Vier Tage im Spital genügen
Neu wird der Anspruch auf Betreuungsentschädigung auf Fälle ausgeweitet, in denen ein minderjähriges Kind während mindestens vier aufeinanderfolgenden Tagen hospitalisiert ist.
Für diesen Anspruch muss nicht zusätzlich nachgewiesen werden, dass
- sich der Gesundheitszustand einschneidend verändert hat oder
- eine schlechte Prognose besteht.
Massgebend ist zunächst die Dauer des Spitalaufenthalts.
Damit können künftig beispielsweise auch Eltern eines Kindes Anspruch auf Betreuungsurlaub haben, das wegen einer Operation oder einer akuten Erkrankung während mehreren Tagen im Spital bleiben muss, ohne dass bereits die Voraussetzungen einer schweren gesundheitlichen Beeinträchtigung erfüllt sind.
Aber: Die EO bezahlt erst ab dem vierten Tag
Die Vier-Tage-Regel bedeutet nicht, dass die Erwerbsersatzordnung sämtliche vier Tage übernimmt.
Es gilt eine Karenzfrist von drei Tagen.
Die Betreuungsentschädigung der EO wird erst ab dem vierten Tag des Spitalaufenthalts ausgerichtet.
Für die ersten drei Abwesenheitstage bleibt es grundsätzlich bei den arbeitsrechtlichen Regeln über die Betreuung kranker Kinder, insbesondere Art. 329h OR beziehungsweise gegebenenfalls Art. 324a OR.
Besonders wichtig: Die dreitägige Karenzfrist beginnt bei jedem neuen Spitalaufenthalt erneut, auch wenn mehrere Hospitalisierungen zeitlich kurz aufeinanderfolgen.
Wie lange dauert der neue Betreuungsurlaub?
Hier ist zwischen zwei unterschiedlichen Fällen zu unterscheiden.
Schwere gesundheitliche Beeinträchtigung
Ist das Kind im Sinne des Gesetzes gesundheitlich schwer beeinträchtigt, bleibt es grundsätzlich beim bisherigen System:
Es besteht ein Betreuungsurlaub von höchstens 14 Wochen. Dieser kann innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten bezogen werden.
Hospitalisierung von mindestens vier Tagen
Beim neuen Hospitalisierungstatbestand gelten andere Regeln.
Der Urlaub entspricht grundsätzlich der Dauer des Spitalaufenthalts sowie der anschliessenden notwendigen Genesungszeit.
Für die Genesungsphase werden höchstens drei Wochen berücksichtigt.
Auch dieser Betreuungsurlaub darf insgesamt höchstens 14 Wochen dauern.
Anders als beim Betreuungsurlaub wegen schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigung können die Urlaubstage jedoch nicht während einer 18-monatigen Rahmenfrist frei verteilt werden. Sie müssen während des Spitalaufenthalts beziehungsweise der anschliessenden Genesung bezogen werden.
Nicht bezogene Urlaubstage verfallen.
Der Urlaub kann trotzdem flexibel aufgeteilt werden
Die Eltern müssen während des Spitalaufenthalts nicht zwingend während jedes einzelnen Tages Betreuungsurlaub beziehen.
Der Urlaub kann zwischen den Eltern aufgeteilt und grundsätzlich flexibel bezogen werden.
Bei der Hospitalisierung gilt allerdings: Für dasselbe Kind kann pro Tag grundsätzlich nur ein Taggeld ausgerichtet werden.
Damit unterscheidet sich dieser Fall wiederum vom Betreuungsurlaub wegen schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigung. Dort kann unter bestimmten Voraussetzungen die gleichzeitige Anwesenheit beider Eltern erforderlich sein.
Die Dauer des Spitalaufenthalts und der anschliessenden Genesung muss ärztlich bestätigt werden.
Beispiel
Ein zehnjähriges Kind muss wegen einer Operation während acht Tagen im Spital bleiben.
Nach heutiger Rechtslage besteht nicht allein wegen dieses Spitalaufenthalts automatisch ein Anspruch auf den 14-wöchigen Betreuungsurlaub. Es müsste insbesondere geprüft werden, ob eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne des Gesetzes vorliegt.
Ab dem 1. Juli 2027 ist dies anders.
Da das Kind mindestens vier aufeinanderfolgende Tage hospitalisiert ist, kann grundsätzlich ein Anspruch auf Betreuungsurlaub entstehen.
Die ersten drei Tage werden nicht über die EO entschädigt. Ab dem vierten Spitaltag kann Betreuungsentschädigung ausgerichtet werden.
Ist nach dem Spitalaustritt zusätzlich eine Betreuung während der Genesung erforderlich, kann sich der Betreuungsurlaub um diese Zeit verlängern, höchstens jedoch um drei Wochen.
Sonderregel für Neugeborene
Eine wichtige Ausnahme gilt bei einem Spitalaufenthalt unmittelbar nach der Geburt.
Ein solcher Spitalaufenthalt begründet nicht allein aufgrund der Vier-Tage-Regel einen Anspruch auf die neue Betreuungsentschädigung.
In diesen Fällen bestehen besondere Vorschriften rund um Mutterschaftsurlaub und Mutterschaftsentschädigung. Ein Anspruch auf Betreuungsentschädigung kann insbesondere weiterhin bestehen, wenn das Neugeborene gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist.
Die Abgrenzung ist wichtig, weil die verschiedenen Ansprüche nicht beliebig miteinander kumuliert werden können.
Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung bei Hospitalisierung der Mutter
Eine weitere wichtige Änderung betrifft die Mutter selbst.
Bisher kann die Mutterschaftsentschädigung insbesondere verlängert werden, wenn das Neugeborene nach der Geburt während längerer Zeit im Spital bleiben muss.
Neu wird auch ein längerer Spitalaufenthalt der Mutter berücksichtigt.
Voraussetzung ist, dass der Spitalaufenthalt der Mutter oder des Neugeborenen mindestens zwei Wochen dauert und die Hospitalisierung innerhalb von zwei Wochen nach der Geburt erfolgt.
Die Voraussetzungen müssen mit einem Arztzeugnis nachgewiesen werden.
Dauert der Spitalaufenthalt weniger als 14 Tage, wird die Mutterschaftsentschädigung grundsätzlich während der normalen Dauer von 98 Tagen ausgerichtet.
Die bisherige Begrenzung auf 56 zusätzliche Tage fällt weg
Nach geltendem Recht ist die Verlängerung der Mutterschaftsentschädigung wegen eines längeren Spitalaufenthalts des Neugeborenen begrenzt.
Diese Begrenzung auf 56 zusätzliche Tage fällt mit der Revision weg.
Neu richtet sich die Verlängerung grundsätzlich nach der tatsächlichen Dauer des massgebenden Spitalaufenthalts.
Sind sowohl die Mutter als auch das Neugeborene hospitalisiert, werden die beiden Spitalaufenthalte nicht zusammengerechnet.
Für die Frage, ob die Mindestdauer erreicht wird, werden die Hospitalisierungen separat betrachtet. Für die Dauer der Verlängerung wird grundsätzlich auf den längeren Spitalaufenthalt abgestellt.
Mehr Urlaub für den andern Elternteil
Auch der Urlaub des andern Elternteils wird erweitert. Muss die Mutter innerhalb der ersten 14 Wochen nach der Geburt während mindestens zwei Wochen ununterbrochen im Spital bleiben, entstehen zusätzliche Ansprüche.
Der Anspruch auf die zusätzliche Entschädigung entsteht ab dem 15. Tag der Hospitalisierung. Es können höchstens 84 zusätzliche Taggelder ausgerichtet werden.
Die zusätzlichen Urlaubstage müssen zusammenhängend bezogen werden. Nimmt der andere Elternteil die Erwerbstätigkeit vorzeitig wieder auf, endet der entsprechende Anspruch.
Damit soll insbesondere ermöglicht werden, dass sich der andere Elternteil während eines längeren Spitalaufenthalts der Mutter um das Neugeborene kümmern kann.
Tod oder Totgeburt des Kindes
Geändert wird auch die Rechtslage beim Tod des Kindes. Neu bleibt der Anspruch des andern Elternteils auf die entsprechende Entschädigung und den Urlaub bestehen, wenn das Kind
- tot geboren wird,
- bei der Geburt stirbt oder
- innerhalb von 14 Tagen nach der Geburt stirbt.
Bei einer Totgeburt bestehen zusätzliche gesetzliche Voraussetzungen. Insbesondere muss die Schwangerschaft für den Anspruch des andern Elternteils mindestens 23 Wochen gedauert haben.
Neue EO-Zulagen für Eltern
Die Revision enthält daneben weitere Änderungen. Personen, die einen über die EO entschädigten Urlaub beziehen, erhalten neu unter bestimmten Voraussetzungen ebenfalls Zugang zu Leistungen, die bisher hauptsächlich Dienstleistenden vorbehalten waren.
Dazu gehören insbesondere:
- die Betriebszulage für Selbstständigerwerbende und
- die Zulage für zusätzliche institutionelle Kinderbetreuungskosten.
Die bisherige EO-Kinderzulage wird dagegen aufgehoben.
Bei der Zulage für Betreuungskosten werden grundsätzlich zusätzliche Kosten einer institutionellen Kinderbetreuung berücksichtigt. Dazu können etwa Kinderkrippen, Horte, schulergänzende Betreuung oder organisierte Tagesfamilien gehören.
Privat organisierte Betreuung ausserhalb entsprechender Strukturen sowie Transportkosten werden grundsätzlich nicht vergütet.
Was müssen Arbeitgeber beachten?
Für Arbeitgeber ist insbesondere die neue Vier-Tage-Regel relevant.
Ab dem 1. Juli 2027 sollte bei längeren Erkrankungen oder Unfällen eines Kindes nicht mehr lediglich geprüft werden, ob ein Anspruch nach Art. 329h OR besteht.
Bei einem Spitalaufenthalt von mindestens vier aufeinanderfolgenden Tagen kann zusätzlich ein gesetzlicher Betreuungsurlaub nach Art. 329i OR entstehen.
Arbeitgeber sollten deshalb insbesondere:
- Personalreglemente und Abwesenheitsrichtlinien überprüfen;
- HR und Payroll über die neue Vier-Tage-Regel informieren;
- zwischen den ersten drei Abwesenheitstagen und der anschliessenden EO-finanzierten Abwesenheit unterscheiden;
- bei längeren Hospitalisierungen die Dauer einer allfälligen Genesungsphase berücksichtigen;
- entsprechende Arztzeugnisse verlangen;
- die Abwicklung mit der zuständigen Ausgleichskasse sicherstellen.
Auch bei längeren Spitalaufenthalten der Mutter nach einer Geburt müssen künftig zusätzliche Ansprüche auf Mutterschaftsurlaub beziehungsweise Urlaub des andern Elternteils geprüft werden.
Fazit
Die Änderung per 1. Juli 2027 erweitert den arbeitsrechtlichen Schutz von Eltern erheblich.
Besonders bedeutsam ist die neue Regel für hospitalisierte Kinder. Ein Anspruch auf Betreuungsurlaub setzt künftig nicht mehr zwingend eine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung voraus. Bei einem Spitalaufenthalt von mindestens vier aufeinanderfolgenden Tagen kann bereits aufgrund der Hospitalisierung ein Anspruch entstehen.
Dabei darf die neue Regel jedoch nicht mit dem bisherigen 14-wöchigen Betreuungsurlaub bei schwerer gesundheitlicher Beeinträchtigung gleichgesetzt werden.
Bei einer Hospitalisierung gelten eigene Regeln: Die EO setzt erst am vierten Spitaltag ein, der Urlaub ist grundsätzlich während der Hospitalisierung und einer anschliessenden Genesungsphase zu beziehen und die Genesungsphase wird höchstens während drei Wochen berücksichtigt.
Für Arbeitgeber bedeutet dies: Vier Spitaltage eines Kindes werden ab dem 1. Juli 2027 zu einer wichtigen arbeitsrechtlichen Schwelle.
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