Im Entscheid BGer 8C_676/2020 vom 21. Dezember 2020 hatte sich das Bundesgericht mit der korrekten Einreihung einer Arbeitnehmerin in das kantonale Lohnsystem zu befassen.

Lehrkräfte, welche in der beruflichen Grundbildung, der höheren Berufsbildung und der berufsorientierten Weiterbildung unterrichten, müssen von Bundesrechts wegen gewisse Anforderungen erfüllen. Dabei sieht Art. 46 Abs. 1 lit. b der Verordnung vom 19. November 2003 über die Berufsbildung (BBV; SR 412.101) für Lehrkräfte auf Stufe Berufsmaturität vor, dass diese unter anderem über eine Fachbildung mit einem Abschluss auf Tertiärstufe (d.h. Stufe Hochschule oder höhere Fachschule, vgl. Urteile 8C_717/2015 vom 12. Januar 2016 E. 3 und 9C_80/2012 vom 23. Juli 2012 E. 4.3.1) verfügen müssen; damit ist ein Universitätsabschluss keine notwendige Voraussetzung im Sinne der BBV für Lehrkräfte an Berufsmaturitätsschulen. Gemäss Art. 46 Abs. 2 des Bundesgesetzes vom 13. Dezember 2002 über die Berufsbildung (BBG; SR 412.10) handelt es sich hiebei indessen um bundesrechtliche Mindestanforderungen; die Kantone sind damit frei, für ihre Schulen höhere Voraussetzungen an die Lehrkräfte zu stellen.

 

Sachverhalt in BGer 8C_676/2020 vom 21. Dezember 2020

Die 1981 geborene Arbeitnehmerin erwarb am 5. Mai 2001 an der Hochschule für Wirtschaft den Master of Science FH in Betriebsökonomie mit Vertiefung in Strategischem Management. Nachdem sie ihre Ausbildung um ein Modul Volkswirtschaftslehre ergänzt hatte, immatrikulierte sie sich an der Pädagogischen Hochschule für die Studiengänge „Wirtschaft und Gesellschaft“ und „Berufsmaturität“. Das entsprechende Lehrdiplom erwarb sie am 27. Februar 2019.

Vom 1. September 2018 bis 31. August 2019 war die Arbeitnehmerin an der Berufsmaturitätsschule (BMS) befristet als Lehrbeauftragte im Unterrichtstyp „Berufsmittelschulen/kaufmännische Berufsschulen“ für das Fach „Wirtschaft und Recht“ angestellt. Mit Verfügung vom 24. September 2018 reihte sie das Mittelschul- und Berufsbildungsamt des Kantons Zürich lohnmässig in die Stufe 7 der Lohnklasse 19 ein. Begründet wurde diese Einreihung im Wesentlichen damit, dass sie im unterrichteten Fach zwar über einen Fachhochschul-, nicht aber über einen universitären Abschluss verfügte.

Die Arbeitnehmerin ergriff gegen diese Einteilung die kantonalen Rechtsmittel.

 

Streitgegenstand in BGer 8C_676/2020 vom 21. Dezember 2020

Streitig war vor Bundesgericht die korrekte Einreihung der Arbeitnehmerin in die 19. Lohnklasse des kantonalen Lohnsystems. Begründet wurde diese Einreihung damit, dass sie die Anforderungen für eine definitive Anstellung an der BMS nicht erfülle, da sie nicht über einen Universitätsabschluss verfüge. Unbestritten war in diesem Zusammenhang sowohl, dass ihre Einreihung während ihrer befristeten Beschäftigung davon abhängt, ob sie die Anforderungen an eine definitive Anstellung erfüllen würde, als auch, dass sie im Fach, welches sie an der BMS unterrichtet, zwar über einen Fachhochschul-, nicht aber über einen Universitätsabschluss verfügt.

Zu prüfen war somit vom Bundesgericht, ob die vorinstanzliche Auslegung von § 3 Abs. 4 Mittelschul- und Berufsschullehrerverordnung des Kantons Zürich vom 7. April 1999 (MBVO), wonach eine (definitive) Anstellung als Lehrperson an dieser Schule einen Universitätsabschluss voraussetzt, (aufgrund der Vorbringen der Arbeitnehmerin verfassungsmässige) Rechte der Arbeitnehmerin verletzt.

 

Beurteilung des Bundesgerichts

Die Arbeitnehmerin rügte vor Bundesgericht nur die Verletzung verfassungsmässiger Rechte. Das Bundesgericht prüft eine Rüge der Verletzung von verfassungsmässigen Rechten nur insofern, als sie in der Beschwerde präzise vorgebracht und begründet worden ist (Art. 117 i.V.m. Art. 106 Abs. 2 BGG). In der Beschwerde muss klar und detailliert anhand der Erwägungen des angefochtenen Entscheids dargelegt werden, inwiefern verfassungsmässige Rechte verletzt worden sein sollen (BGE 135 III 232 E. 1.2 S. 234; 133 III 589 E. 2 S. 591 f.).

 

Legalitätsprinzip bei der Einreihung

Das Bundesgericht erblickte im Entscheid der kantonalen Instanzen keinen Verstoss gegen das Legalitätsprinzips:

Soweit die Beschwerdeführerin zunächst eine Verletzung des Legalitätsprinzips (Art. 5 Abs. 1 BV) rügt, ist daran zu erinnern, dass es sich hierbei – abgesehen von seiner spezifischen Bedeutung im Strafrecht und im Abgaberecht – nicht um ein verfassungsmässiges Recht, sondern lediglich um ein Verfassungsprinzip handelt. Der Rüge, der angefochtene Entscheid verstosse gegen das Legalitätsprinzip, da das Erfordernis eines Universitätsabschlusses für Lehrkräfte an Berufsmaturitätsschulen sich nicht aus einem formellen Gesetz ergebe, kommt daher neben dem hier ebenfalls angerufenen Willkürverbot (Art. 9 BV) keine selbstständige Bedeutung zu (vgl. BGE 135 I 43 E. 1.3 S. 46; Urteil 8C_710/2019 vom 11. März 2020 E. 6.1).

 

Willkür bei der Einreihung

Zudem wurde die Auslegung durch die kantonalen Instanzen als nicht willkürlich beurteilt:

Das kantonale Gericht hat erwogen, § 3 Abs. 4 MBVO, welcher für Lehrkräfte an Berufsmaturitätsschulen einen „Hochschulabschluss“ vorsehe, sei auslegungsbedürftig. Mit Blick auf die unterschiedliche Zielsetzung von Universitäten und Fachhochschulen sei jedoch davon auszugehen, dass mit dem Begriff „Hochschulabschluss“ ein Universitätsabschluss gemeint sei. Was die Beschwerdeführerin gegen diese Auslegung vorbringt, vermag sie nicht als willkürlich im obgenannten Sinne erscheinen zu lassen. Insbesondere gebietet entgegen den Ausführungen der Beschwerdeführerin Art. 9 BV nicht, den Abschluss einer Fachhochschule als in jedem Fall gleichwertig mit einem Universitätsabschluss anzuerkennen. Somit ist es jedenfalls im Ergebnis nicht unhaltbar, von einer Lehrkraft an einer Berufsmaturitätsschule einen Universitätsabschluss zu verlangen.

 

Treu und Glauben bei der Einreihung

Ebenso wurde das Vorgehen der kantonalen Instanzen nicht als Verstoss gegen Treu und Glauben qualifiziert:

Entgegen den Vorbringen der Beschwerdeführerin kann im Verhalten der kantonalen Behörden vorliegend keine Treuwidrigkeit festgestellt werden: Schon nur aufgrund der Tatsache, dass nicht jeder Kanton über eine Pädagogische Hochschule verfügt, erscheint es nachvollziehbar, wenn sich diese Hochschulen betreffend der Zulassungsvoraussetzungen nicht an den Anforderungen an die Lehrkräfte in ihrem eigenen Kanton, sondern an den bundesrechtlichen Mindestanforderungen orientieren. Zudem musste es der Beschwerdeführerin bewusst sein, dass es nicht in den Zuständigkeitsbereich der Pädagogischen Hochschule fallen kann, festzulegen, ob ihr Diplom von einem Arbeitgeber als hinreichende fachliche Voraussetzung für die Ausübung einer bestimmten Tätigkeit anerkannt wird oder nicht. Daran vermag auch der Umstand nichts zu ändern, dass es sich bei ihrer Arbeitgeberin, der BMS, um eine kantonale Schule handelt. Auch als kantonale Schule ist diese nicht an das Handeln der (zwar ebenfalls kantonalen) Pädagogischen Hochschule gebunden. Dass ihr von einer zuständigen Stelle vor ihrem Studium eine konkrete Zusicherung, wonach ihr Fachhochschulabschluss für eine Lehrtätigkeit an der BMS ausreiche, gegeben worden wäre – womit sich die Frage des Vertrauensschutzes im Sinne von BGE 137 II 182 E. 3.6.2 S. 193 (mit weiteren Hinweisen) stellen würde -, wird von der Beschwerdeführerin nicht geltend gemacht.

 

Gesamtbeurteilung durch das Bundesgericht

Das Bundesgericht kam zum Schluss, dass die vorinstanzliche Auslegung von § 3 Abs. 4 MBVO, wonach eine definitive Anstellung als Lehrkraft an der BMS ein Universitätsabschluss im unterrichteten Fach voraussetzt und damit die vom kantonalen Gericht bestätige Einreihung in die Lohnklasse 19, verletzt keine verfassungsmässigen Rechte der Arbeitnehmerin verletzten würde.

 

Weitere Beiträge zum Personalrecht:

 

Weitere Beiträge zum Lohn (Auswahl):

 

Autor: Nicolas Facincani