Georges Chanson, Fachanwalt SAV Arbeitsrecht, CHANSON Anwalt, www.arbeitsrechtler.ch
Überraschung bei der Besteuerung einer Pönale nach BPG 34c (analog zu OR 337c III)
Im Urteil BGer 9C_96/2024 vom 19.01.2026, am 3. Februar ins Internet gestellt und zur amtlichen Publikation bestimmt, unter www.bger-update.ch/zusammenfassung/28905 automatisiert zusammengefasst, schützte das Bundesgericht einen Entscheid des Berner Verwaltungsgerichts, Verwaltungsrechtliche Abteilung, vom 03.01.2024 (100.2023.107/108U) und wird.
In der Sache ging es um einen unrechtmässig fristlos entlassenen, mit knapp CHF 185’000.00/Jahr entlöhnten leitenden Bundesangestellten im BAG, der sich gegen die Kündigung mit Erfolg beim Bundesverwaltungsgericht (BVGer) gewehrt hatte. Dieses gab ihm mit Entscheid BVGer A-2718/2016 vom 16.03.2017 insofern recht gab, als die fristlose Entlassung, da verspätet, als unrechtmässig erkannt wurde, und ihm auch Lohn bis zum Ablauf der hypothetischen Kündigungsfrist zugesprochen wurde. Dagegen wurden die Begehren auf Zahlung einer selbständigen Missbrauchsentschädigung (Art. 34c Abs. 2 BPG) und einer Entschädigung infolge unverschuldeter Kündigung (Art. 19 Abs. 2 + 3 BPG) abgewiesen. Das BVGer hielt die verschiedenen Verfehlungen des Mitarbeitenden für eine schwerwiegende Verletzung seiner Treuepflicht, bei deren Vorliegen eine Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses dem Arbeitgeber objektiv nicht mehr zuzumuten sei. Allerdings habe die Behörde selbst unter Berücksichtigung einer längeren Bedenkfrist im Personalrecht zu lange zugewartet, bis sie die fristlose Kündigung aussprach. Das BVGer sprach eine Entschädigung von 8 Monatslöhnen zu und begründete dies (in E. 9.2.2) wie folgt:
Der Beschwerdeführer hat die fristlose Entlassung verschuldet; wichtige Gründe, welche die Fortsetzung des Arbeitsverhältnisses objektiv unzumutbar machen, lagen vor. Die Kündigung erfolgte lediglich deshalb unrechtmässig, weil sie die Vorinstanz verspätet aussprach. Es liegt daher lediglich eine leichte Persönlichkeitsverletzung vor, welche grundsätzlich nur eine Entschädigung in der Höhe des (regulären) Mindestbetrages von sechs Monatslöhnen rechtfertigt. Angesichts der relativ langen Anstellungsdauer bei der Vorinstanz (…) und des fortgeschrittenen Alters des Beschwerdeführers, welches seinen beruflichen Wiedereinstieg deutlich erschweren dürfte, ist die Entschädigung jedoch auf acht Bruttomonatslöhne zu erhöhen. Sozialversicherungsrechtliche Abzüge sind keine vorzunehmen.
Das BAG bezahlte unter dem Titel Entschädigungssumme den Betrag von CHF 133’102.00, welchen der Entlassene und seine Ehefrau in ihrer Steuererklärung als „nicht steuerbare Einkünfte“ deklarierten. Dagegen gingen die Berner Steuerverwaltung und auch das Berner Verwaltungsgericht von diesbezüglich steuerbaren Einkommen aus. Das Bundesgericht hat diese Sichtweise mittels Abweisung der Beschwerde in öffentlich-rechtlichen Angelegenheiten geschützt.
In den Erwägungen des neuesten Entscheids aus Lausanne (E. 3.4) wird unter anderem auf BGE 148 II 551 (BGer 2C_546/2021 vom 31.10.2022 (fr), mit BGer-Medienmitteilung, automatisierte Deepl-Übersetzung) Bezug genommen. Die Regeste dieses Entscheids lautet:
Art. 16 Abs. 1 und Art. 24 lit. g DBG; Art. 18 und 336a OR; steuerliche Behandlung einer Entschädigung, die im Rahmen einer arbeitsrechtlichen Streitigkeit wegen missbräuchlicher Kündigung gestützt auf einen gerichtlichen Vergleich vereinbart wurde.
Die Entschädigung für eine missbräuchliche Kündigung stellt als Ganzes eine Genugtuungszahlung im Sinne von Art. 24 lit. g DBG dar. Die Besonderheit dieser Entschädigung und ihr Hauptzweck, den durch die Entlassung verursachten immateriellen Schaden auszugleichen, rechtfertigen, dass sie vollständig steuerfrei ist (E. 5 und 6). Weiter ist diesem Entscheid von 2022 zu entnehmen, in der Praxis sei es unmöglich, die Anteile der Entschädigung, die dem Schadensausgleich, insbesondere des moralischen Schadens, einerseits und der Bestrafung des Arbeitgebers für sein Verhalten andererseits diene, zu unterscheiden, zumal Art. 336a OR eine solche Unterscheidung nicht verlange (dort E. 6.5).
Für die Prüfung der Anwendung dieser vorstehenden Rechtsprechung bezüglich Missbrauchsentschädigungen nach Art. 336a OR auf Pönalen infolge ungerechtfertigter fristloser Entlassung hielt das Bundesgericht im neuesten Entscheid vorab fest, dass die Entschädigung bei ungerechtfertigter fristloser Entlassung nach Art. 34b BPG (von mindestens 6 Monatslöhnen und höchstens einem Jahreslohn) der privatrechtlichen Regelung von Art. 337c Abs. 3 OR nachgebildet sei und für die Bemessung der Entschädigung die Praxis zu dieser Bestimmung heranzuziehen sei (E. 3.3.2 + 3.3.3). Weiter gelte es zu prüfen, inwieweit die zur steuerlichen Behandlung missbräuchlicher Kündigungen ergangene Rechtsprechung für solche Entschädigung nach Art. 34b BPG zu übernehmen sei (E. 6.1): Gleich wie bei der missbräuchlichen Kündigung habe die Entschädigung wegen unrechtmässiger fristloser Entlassung gemäss Rechtsprechung neben der Genugtuungs- auch eine pönale Funktion, letztere mit repressiver (sanktionierender) und prohibitiver (vorbeugender) Komponente. Sei eine erhebliche Persönlichkeitsverletzung eingetreten, so verdränge der konkurrierende pönale Zweck den Genugtuungscharakter der Entschädigung wiederum nicht (E. 6.2.1, mit Verweis auf BGE 148 II 551, dort E. 6.5). Eine Aufteilung in einen Genugtuungs- und Sanktionsteil sei nicht einsichtig. Dies gelte sinngemäss auch im Fall von Art. 34b BPG, wo gemäss den Materialien (BBl 2011 6703, S. 6724) der gegenüber Art. 336a OR höhere Entschädigungsrahmen als Gegenleistung für die Flexibilisierung der Auflösung der Arbeitsverhältnisse und den Verzicht auf die Weiterbeschäftigung bei ungültiger Kündigung“ zu erklären sei. Und weiter folgert der Entscheid in E. 6.2.3: Nach dem Gesagten ist eine Entschädigung wegen unrechtmässiger fristloser Kündigung nach Art. 34b Abs. 1 lit. a und Abs. 2 BPG immer einheitlich, das heisst hinsichtlich ihres gesamten Umfangs zu qualifizieren. Dient die Entschädigung in erster Linie („première finalité“; BGE 148 II 551 E. 6.5) dem Ausgleich einer Persönlichkeitsverletzung (und nicht von arbeitsmarktlichen Nachteilen), so handelt es sich insgesamt um eine Genugtuungssumme im Sinn dieser Bestimmung; andernfalls fehlt ihr diese Eigenschaft zur Gänze. Und dann in E. 6.3.1: Die dem Art. 337c Abs. 3 OR nachgebildete Entschädigung nach Art. 34b Abs. 1 lit. a BPG ist demnach nur von der Steuerpflicht ausgenommen (Art. 24 lit. g DBG), soweit sie im zivilrechtlichen Sinn Genugtuungsqualität hat. Es bestehe keine gesetzliche Grundlage, um arbeitsrechtliche Entschädigungen, denen keine Genugtuungsqualität zukommt, von der Steuerpflicht auszunehmen (E. 6.3.2). Überdies unterscheidet das Bundesgericht wie folgt zwischen Missbrauchsentschädigungen und Pönalen infolge ungerechtfertigter fristloser Entlassung (E. 6.3.1): Während die Missbräuchlichkeit jedoch per se die Persönlichkeit erheblich tangiert, kommen als unrechtmässige fristlose Entlassung auch Konstellationen infrage, bei denen dies nicht zutrifft; so kann die Unrechtmässigkeit auch in einer blossen Verspätung begründet sein. Insoweit wird die grundsätzliche Gleichartigkeit der Entschädigungen nach Art. 336a und 337c Abs. 3 OR (vgl. BGE 135 III 405 E. 3.1) durchbrochen, weil der bei Anwendung von Art. 24 lit. g DBG ausschlaggebende überwiegende Genugtuungscharakter in den Fällen von Art. 336a OR den dortigen Kündigungsgründen immanent ist, dies aber nicht in allen Fällen nach Art. 337c Abs. 3 OR zutrifft.
Auf den konkreten Fall bezogen befand das Bundesgericht dann weiter in E. 6.3.2, dass bei einer Kündigung, die objektiv begründet gewesen wäre, aber wegen (durch Zeitablauf eingetretener) Verwirkung des Kündigungsrechts letztlich unrechtmässig sei, die Persönlichkeitsverletzung nicht so schwer wiege, dass die Entschädigung als Genugtuungssumme im Sinn von Art. 24 lit. g DBG gelten könnte. In der Praxis lasse sich eine solche Konstellation auch ohne weiteres vom Regelfall abgrenzen, in dem die zur Annahme einer steuerfreien Genugtuung erforderliche Schwere der Persönlichkeitsverletzung zu bejahen sei.
Obwohl hier über ein personalrechtliches Arbeitsverhältnis gemäss Bundespersonalgesetz entschieden worden ist, müsste diese doch etwas überraschende Rechtsprechung grundsätzlich auch für Pönalen nach Art. 337c Abs. 3 OR gelten, wenn eine fristlose Kündigung nur aus formellen Gründen ungerechtfertigt war. Allerdings dürfte dann im Bereich des Arbeitsvertragsvertragsrecht ohnehin mit einer tieferen Entschädigung zu rechnen sein.
Ganz am Schluss seines Entscheids hält das Bundesgericht noch fest, dass die unterschiedliche sozialversicherungsrechtliche Situation an der unterschiedlichen steuerrechtlichen Betrachtungsweise nichts ändere (E. 6.4, mit Hinweisen auf BGE 148 II 551, E. 6.1 und 6.5, BGE 123 V 5 E. 5 sowie auf die Wegleitung über den massgebenden Lohn [WML], Stand 01.01.2017, Rz. 2083; vgl. aber heute, Stand 01.01.2026, differenzierter in Rz. 2097). Und schliesslich: Arbeitsrechtliche Entschädigungen sind unabhängig von ihrer Qualifizierung als Genugtuungsleistung AHV-rechtlich beitragsfrei, solange es sich nicht um massgebenden Lohn (Lohn, lohnähnliches Arbeitsentgelt oder Lohnersatz) handelt. Demgegenüber besteht die steuerrechtliche Befreiung einzig für „die Zahlung von Genugtuungssummen“ (Art. 24 lit. g DBG).
Georges Chanson, Fachanwalt SAV Arbeitsrecht, CHANSON Anwalt, www.arbeitsrechtler.ch
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