Mit Urteil 9C_680/2024 vom 15. September 2025 hatte sich das Bundesgericht mit der Frage zu befassen, wann ein Kind im Sinne des Erwerbsersatzgesetzes als gesundheitlich schwer beeinträchtigt gilt. Der Entscheid ist auch arbeitsrechtlich relevant, weil der Betreuungsurlaub nach Art. 329i OR an den Anspruch auf eine Betreuungsentschädigung nach dem EOG anknüpft.
Betreuungsurlaub und Betreuungsentschädigung
Per 1. Juli 2021 wurde der Betreuungsurlaub für Eltern eingeführt, deren Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist. Der Urlaub beträgt höchstens 14 Wochen und ist innerhalb einer Rahmenfrist von 18 Monaten zu beziehen.
Der arbeitsrechtliche Anspruch auf Betreuungsurlaub nach Art. 329i OR setzt voraus, dass ein Anspruch auf Betreuungsentschädigung nach dem EOG besteht. Damit ist die sozialversicherungsrechtliche Anspruchsvoraussetzung zugleich entscheidend für den arbeitsrechtlichen Urlaubsanspruch.
Nach Art. 16n EOG haben Eltern eines minderjährigen Kindes Anspruch auf Betreuungsentschädigung, wenn das Kind wegen Krankheit oder Unfall gesundheitlich schwer beeinträchtigt ist, die Eltern ihre Erwerbstätigkeit für die Betreuung unterbrechen und sie im Zeitpunkt der Unterbrechung erwerbstätig sind.
Schwere gesundheitliche Beeinträchtigung
Ein Kind gilt nach Art. 16o EOG als gesundheitlich schwer beeinträchtigt, wenn kumulativ folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Erstens muss eine einschneidende Veränderung des körperlichen oder psychischen Zustands eingetreten sein.
- Zweitens muss der Verlauf oder der Ausgang dieser Veränderung schwer vorhersehbar sein oder es muss mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder mit dem Tod gerechnet werden.
- Drittens muss ein erhöhter Betreuungsbedarf durch die Eltern bestehen.
- Viertens muss mindestens ein Elternteil die Erwerbstätigkeit für die Betreuung des Kindes unterbrechen.
Die Voraussetzungen sind kumulativ. Fehlt nur eines dieser Elemente, besteht kein Anspruch auf Betreuungsentschädigung.
Nicht jede ernsthafte Betreuungssituation erfüllt diese Anforderungen. Auch leichte Erkrankungen, Unfallfolgen oder mittelschwere Beeinträchtigungen können Spitalaufenthalte, regelmässige Arztbesuche oder eine erhebliche Belastung des Familienalltags mit sich bringen. Kann bei adäquater medizinischer Behandlung jedoch mit einem positiven Ausgang gerechnet werden oder ist die gesundheitliche Beeinträchtigung kontrollierbar, liegt grundsätzlich keine schwere gesundheitliche Beeinträchtigung im Sinne von Art. 16o EOG vor.
Der Sachverhalt
Die Mutter eines im Dezember 2020 geborenen Kindes meldete sich bei der zuständigen Ausgleichskasse zum Bezug einer Betreuungsentschädigung an. Das Kind war von einer Schaukel gefallen. Aufgrund einer zuvor unentdeckten Knochenzyste kam es zu einer pathologischen Fraktur.
Die Behandlung war aufwendig. Das Kind musste über längere Zeit mittels Becken-Beingips immobilisiert werden. Die Betreuung erfolgte durch die Mutter, die dafür ihre Erwerbstätigkeit unterbrach.
Die Ausgleichskasse verneinte den Anspruch auf Betreuungsentschädigung. Das Kantonsgericht Luzern bestätigte diesen Entscheid. Dagegen gelangte die Mutter an das Bundesgericht.
Die Argumentation der Mutter
Die Mutter machte geltend, die gesundheitliche Beeinträchtigung sei schwer gewesen. Ohne die mehrmonatige Immobilisation hätte eine bleibende körperliche Beeinträchtigung gedroht. Deshalb sei die Voraussetzung erfüllt, wonach mit einer bleibenden Beeinträchtigung zu rechnen sei.
Nach Auffassung der Mutter dürfe nicht entscheidend sein, dass sich der Verlauf unter Behandlung positiv entwickelt habe. Vielmehr müsse berücksichtigt werden, welche Folgen ohne die notwendige medizinische Behandlung gedroht hätten.
Die Beurteilung des Bundesgerichts
Das Bundesgericht folgte dieser Argumentation nicht. Massgebend sei nicht ein hypothetischer Verlauf ohne medizinische Behandlung. Würde man darauf abstellen, könnten selbst an sich geringfügige Verletzungen oder Erkrankungen als schwere gesundheitliche Beeinträchtigungen gelten. Denn auch kleinere medizinische Probleme können unbehandelt schwerwiegende Folgen haben.
Entscheidend ist nach dem Bundesgericht vielmehr die konkrete medizinische Situation unter Berücksichtigung einer adäquaten Behandlung. Zu prüfen ist daher, ob der Verlauf oder Ausgang trotz Behandlung schwer vorhersehbar ist oder ob trotz Behandlung mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung oder mit dem Tod gerechnet werden muss.
Im konkreten Fall hielten die behandelnden Ärzte nicht fest, dass der Verlauf schwer vorhersehbar gewesen wäre. Ebenso wenig ergab sich aus den medizinischen Akten, dass bei adäquater Behandlung mit einer bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigung zu rechnen gewesen wäre.
Das Bundesgericht bestätigte deshalb die Auffassung der Vorinstanz: Die Anspruchsvoraussetzung von Art. 16o lit. b EOG war nicht erfüllt. Da die Voraussetzungen kumulativ erfüllt sein müssen, bestand kein Anspruch auf Betreuungsentschädigung.
Bedeutung für die Praxis
Der Entscheid verdeutlicht die hohe Anspruchsschwelle bei der Betreuungsentschädigung.
Für Arbeitgeber und Arbeitnehmende ist insbesondere wichtig, dass ein erheblicher Betreuungsaufwand allein nicht genügt. Auch eine mehrmonatige Behandlung oder eine einschneidende Belastung der Familie führt nicht automatisch zu einem Anspruch.
Entscheidend bleibt die medizinische Prognose. Besteht bei adäquater Behandlung eine positive Prognose und ist weder mit einer schwer vorhersehbaren Entwicklung noch mit bleibenden oder zunehmenden Beeinträchtigungen zu rechnen, kann der Anspruch trotz erheblichem Betreuungsbedarf entfallen.
Für Arbeitgeber bedeutet dies, dass sie bei längeren Abwesenheiten wegen Betreuung eines kranken oder verunfallten Kindes sorgfältig zwischen verschiedenen Anspruchsgrundlagen unterscheiden müssen. Der Betreuungsurlaub nach Art. 329i OR setzt den Anspruch auf Betreuungsentschädigung voraus. Wird dieser von der Ausgleichskasse verneint, besteht auch kein entsprechender arbeitsrechtlicher Betreuungsurlaub nach dieser Bestimmung.
Andere Ansprüche sind damit jedoch nicht ausgeschlossen. Je nach Situation können etwa kurze Betreuungsabwesenheiten nach Art. 329h OR, arbeitsgesetzliche Betreuungspflichten oder weitere Lohnfortzahlungsansprüche relevant bleiben. Diese Ansprüche sind vom 14-wöchigen Betreuungsurlaub nach Art. 329i OR zu unterscheiden.
Fazit
Das Bundesgericht bestätigt eine restriktive Auslegung der Betreuungsentschädigung. Nicht jede intensive Betreuungssituation fällt unter Art. 16n ff. EOG.
Ausschlaggebend ist nicht, welche Folgen ohne Behandlung hätten eintreten können. Entscheidend ist vielmehr, ob bei adäquater medizinischer Behandlung eine schwer vorhersehbare Entwicklung oder eine bleibende beziehungsweise zunehmende Beeinträchtigung zu erwarten ist.
Für die Praxis heisst das: Der Betreuungsaufwand ist wichtig, aber nicht allein entscheidend. Zentral bleibt die medizinische Qualifikation der Beeinträchtigung und insbesondere die Prognose.
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Autor: Nicolas Facincani
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