Kann ein Arbeitgeber ausstehende Familienzulagen zurückbehalten, weil der Arbeitnehmer noch ein Darlehen zurückzahlen soll? Mit dieser Konstellation befasste sich das Bundesgericht im Urteil 4A_240/2026 vom 1. September 2026.
Ausstehende Familienzulagen von über CHF 20’000
Der Arbeitnehmer war seit Oktober 2016 bei einer Kollektivgesellschaft beschäftigt, die ein Plattenlegerunternehmen betrieb. Ab März 2018 arbeitete er aufgrund eines unbefristeten Arbeitsvertrags als Plattenleger. Für seine drei Kinder sprach ihm die zuständige Ausgleichskasse Familienzulagen zu. Gemäss einer späteren Zusammenstellung beliefen sich die Leistungen für die Zeit von Oktober 2016 bis Januar 2019 auf insgesamt CHF 24’061.90.
Die Lohnabrechnungen führten verschiedene Beträge als Familienzulagen auf. Auch waren mehrere Zahlungen der Arbeitgeberin an den Arbeitnehmer dokumentiert. Am 27. Dezember 2018 überwies die Gesellschaft ausdrücklich CHF 3’500 als Akontozahlung für Familienzulagen. Streitig blieb jedoch, in welchem Umfang die gesamten Zulagen tatsächlich an den Arbeitnehmer weitergeleitet worden waren.
Nach Beendigung des Arbeitsverhältnisses verlangte der Arbeitnehmer gerichtlich die Zahlung von CHF 24’061.90. Das Arbeitsgericht Lausanne erachtete lediglich die Auszahlung von CHF 3’500 als nachgewiesen und verpflichtete die Arbeitgeberin zur Zahlung des verbleibenden Betrags von CHF 20’561.90. Das Kantonsgericht Waadt bestätigte diesen Entscheid. Auch die Beschwerde an das Bundesgericht blieb erfolglos.
Die Arbeitgeberin musste die Auszahlung beweisen
Nach der im bundesgerichtlichen Urteil wiedergegebenen Beurteilung der ersten Instanz trug die Arbeitgeberin die Beweislast dafür, dass sie die streitigen Familienzulagen bezahlt hatte. Die vorhandenen Belege überzeugten das Arbeitsgericht nur hinsichtlich der ausdrücklich als Akontozahlung bezeichneten Überweisung von CHF 3’500. Die übrigen Zahlungen und Angaben in den Lohnabrechnungen genügten im konkreten Fall nicht, um eine weitergehende Tilgung nachzuweisen.
Für die Praxis lässt sich daraus ableiten, dass eine Lohnabrechnung und der Nachweis einer tatsächlichen Auszahlung unterschiedliche Fragen betreffen. Arbeitgeber sollten nachvollziehbar dokumentieren können, welcher Betrag für welche Periode überwiesen wurde und wie sich eine Gesamtzahlung aus Lohn und Familienzulagen zusammensetzt. Besonders bei rückwirkenden Nachzahlungen kann eine fehlende Zuordnung später zu Beweisproblemen führen.
Der Zahlungseinwand scheiterte vor Bundesgericht an der Prozessführung
Vor Bundesgericht machte die Arbeitgeberin geltend, das Kantonsgericht habe nicht geprüft, ob die Familienzulagen bereits bezahlt worden seien. Darin sah sie unter anderem eine Verletzung ihres Anspruchs auf rechtliches Gehör. Das Bundesgericht trat auf diese Rügen jedoch nicht ein, weil aus den verbindlichen Feststellungen des angefochtenen Urteils nicht hervorging, dass die Arbeitgeberin diesen Einwand im kantonalen Berufungsverfahren erhoben hatte.
Die behauptete Verrechnung mit einem Darlehen
Die Arbeitgeberin berief sich zudem auf ein Darlehen von CHF 5’000, das einer ihrer Gesellschafter dem Arbeitnehmer gewährt haben soll. Nach ihrer Darstellung hatten der Gesellschafter und der Arbeitnehmer vereinbart, die Darlehensschuld mit den noch ausstehenden Familienzulagen zu verrechnen. Zum Nachweis verwies die Gesellschaft auf die Aussage eines Zeugen, der eine entsprechende Abmachung bestätigt habe. Bereits das Arbeitsgericht hatte zudem festgehalten, dass das Bestehen einer behaupteten Forderung der Gesellschaft gegen den Arbeitnehmer nicht nachgewiesen war.
Das Kantonsgericht hatte zur Verrechnung ausgeführt, dass die Arbeitgeberin selbst nicht Inhaberin des Anspruchs auf Familienzulagen sei. Sie fungiere lediglich als Hilfsperson für deren Auszahlung an den Arbeitnehmer. Eine Verrechnung mit einer allfälligen Arbeitgeberforderung komme nach der kantonalen Begründung jedenfalls nur in Betracht, wenn sie vom anspruchsberechtigten Arbeitnehmer ausgehe (Urteil 4A_240/2026, E. 4.1).
Bedeutung für die arbeitsrechtliche Praxis
Arbeitgeber sollten Familienzulagen und deren Auszahlung so dokumentieren, dass sich auch Jahre später nachvollziehen lässt, welche Ansprüche erfüllt wurden. Wer sich auf eine Vereinbarung über die Verwendung ausstehender Zulagen beruft, muss deren Zustandekommen und Inhalt beweisen können. Eine schriftliche Dokumentation kann den Nachweis erleichtern; sie beantwortet jedoch noch nicht die Frage nach der rechtlichen Zulässigkeit der Vereinbarung.
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Autor: Nicolas Facincani
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