Die Fussball-WM 2026 sorgt nicht nur auf dem Rasen für Emotionen. Auch am Arbeitsplatz kann sie Fragen aufwerfen: Darf ein Arbeitnehmer früher gehen, um ein Spiel zu schauen? Muss der Arbeitgeber Ferien für eine Reise in die USA bewilligen? Was gilt, wenn jemand nach einer Reise nicht rechtzeitig zurückkommt? Und wie heikel ist es, wenn trotz Abwesenheit Arbeitszeit erfasst wird?
Die kurze Antwort lautet: Einen automatischen arbeitsrechtlichen Anspruch auf «WM-frei» gibt es nicht. In vielen Fällen lassen sich aber pragmatische und rechtlich saubere Lösungen finden – wenn frühzeitig kommuniziert wird.
Kein Recht auf früheren Feierabend wegen eines Spiels
Auch wenn die Lieblingsmannschaft spielt: Die arbeitsvertraglich geschuldete Arbeitszeit bleibt grundsätzlich geschuldet. Ein Fussballspiel begründet für sich allein keinen Anspruch darauf, den Arbeitsplatz früher zu verlassen, die Arbeit zu unterbrechen oder während der Arbeitszeit ein Spiel zu schauen.
Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer dürfen daher nicht einfach früher gehen, nur weil Anpfiff ist. Wer ohne Zustimmung des Arbeitgebers den Arbeitsplatz verlässt oder die Arbeit nicht leistet, riskiert arbeitsrechtliche Konsequenzen.
Bei der Zeit für die Spiele an der WM handelt es sich auch nicht um einen Fall der «üblichen freien Stunden und Tage» im Sinne von Art. 329 Abs. 3 OR. Diese Bestimmung betrifft besondere persönliche Anlässe oder notwendige persönliche Angelegenheiten, etwa Arztbesuche, Behördentermine, Wohnungswechsel oder familiäre Ereignisse. Das Anschauen eines Fussballspiels – auch eines WM-Spiels – fällt grundsätzlich nicht darunter. Ein Anspruch auf bezahlte Freizeit während der Arbeitszeit lässt sich daraus daher nicht ableiten.
Anders sieht es aus, wenn der Arbeitgeber zustimmt oder wenn betriebliche Regelungen flexible Arbeitszeiten zulassen.
Gleitzeit, Kompensation oder Ferien: die sauberen Lösungen
In der Praxis stehen verschiedene Möglichkeiten offen.
Besteht ein Gleitzeitmodell, kann ein früherer Feierabend zulässig sein, sofern die geltenden Regeln eingehalten werden. Entscheidend sind insbesondere Kernzeiten, Präsenzpflichten, Stellvertretungen und betriebliche Bedürfnisse.
Arbeitnehmer können auch einen Ferientag oder einen halben Ferientag beantragen. Der Arbeitgeber bestimmt zwar den Zeitpunkt der Ferien, muss aber auf die Wünsche der Arbeitnehmer Rücksicht nehmen, soweit dies mit den Interessen des Betriebs vereinbar ist. Wer frühzeitig ein Feriengesuch für ein WM-Spiel stellt, hat deshalb bessere Chancen als jemand, der erst am Spieltag fragt.
Auch eine Kompensation von Überstunden kann in Betracht kommen. Diese setzt aber eine entsprechende Grundlage oder Einigung voraus. Arbeitnehmer können Überstunden nicht einseitig nach Belieben «abfeiern», nur weil ein Spiel stattfindet.
Für längere Abwesenheiten, etwa eine mehrwöchige Reise zu mehreren WM-Spielen in die USA, nach Kanada oder nach Mexiko, kann unbezahlter Urlaub vereinbart werden. Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch darauf besteht jedoch nicht. Der Arbeitgeber darf ein entsprechendes Gesuch ablehnen, wenn betriebliche Gründe dagegensprechen.
WM-Reise in die USA: Ferien frühzeitig planen
Wer an die WM 2026 reisen möchte, sollte die Ferienplanung frühzeitig angehen. Bei Fernreisen geht es oft nicht nur um einen einzelnen Arbeitstag, sondern um längere Abwesenheiten, Flüge, Hotelbuchungen, Matchtickets und allenfalls unvorhersehbare Reiseverzögerungen.
Arbeitsrechtlich gelten die allgemeinen Regeln: Ferien müssen beantragt und bewilligt werden. Der Arbeitgeber hat die betrieblichen Bedürfnisse zu berücksichtigen, muss aber auch die Interessen der Arbeitnehmenden angemessen einbeziehen. Bei Kollisionen – etwa wenn mehrere Mitarbeitende gleichzeitig abwesend sein möchten – empfiehlt sich eine transparente und einheitliche Praxis.
Wichtig ist: Eine gebuchte Reise ersetzt keine Ferienbewilligung. Wer Flüge, Hotels oder Matchtickets kauft, bevor die Ferien bestätigt sind, trägt das Risiko, dass der Arbeitgeber die Abwesenheit nicht bewilligt.
Bei Reisen in die USA sind zudem die Einreisevorschriften separat zu prüfen. Arbeitsrechtlich entscheidend bleibt aber: Die Reise muss so geplant werden, dass die bewilligte Abwesenheit eingehalten werden kann.
Darf man während der Arbeit ein Spiel streamen?
Auch hier gilt: Während der Arbeitszeit ist die Arbeitsleistung geschuldet. Das private Schauen eines Spiels am Arbeitsplatz, auf dem Firmenlaptop oder im Homeoffice ist nur zulässig, wenn es erlaubt ist oder sich im Rahmen der betrieblichen Regeln bewegt.
Der Arbeitgeber kann Weisungen zur Nutzung von Internet, Smartphone und Arbeitsmitteln erlassen. Er kann auch bestimmen, ob und wann private Streams erlaubt sind. Sinnvoll sind klare Regeln, zum Beispiel:
- Spiele dürfen nur während Pausen geschaut werden;
- private Streams sind nicht über das Firmennetz erlaubt;
- ein gemeinsames Public Viewing zählt als Pause oder als bewilligte Ausnahme;
- Kundenservice, Produktion, Sicherheit und Fristen müssen jederzeit gewährleistet bleiben.
- Im Homeoffice gilt nichts anderes: Wer zu Hause arbeitet, hat während der Arbeitszeit nicht automatisch mehr Freiheit, ein Spiel zu schauen. Entscheidend ist, ob die Arbeit tatsächlich geleistet wird und ob betriebliche Vorgaben eingehalten werden.
Einheitliche und sachliche Regeln vermeiden Diskussionen
Die Fussball-WM ist auch eine Frage des Betriebsklimas. Arbeitgeber müssen nicht jedes Spiel ermöglichen. Wenn sie Ausnahmen zulassen, sollten sie aber sachlich, nachvollziehbar und möglichst einheitlich vorgehen.
Zulässig können Unterschiede sein, wenn sie betrieblich begründet sind – etwa bei Schichtarbeit, Kundenkontakt, Produktionsbetrieb oder sicherheitsrelevanten Aufgaben. Problematisch wären hingegen willkürliche oder diskriminierende Differenzierungen.
Eine gute Lösung ist ein kurzes WM-Reglement oder eine interne Mitteilung. Darin kann festgehalten werden, ob Gleitzeit genutzt werden darf, wie kurzfristige Ferien- oder Kompensationsgesuche behandelt werden und ob gemeinsame Spielübertragungen erlaubt sind.
Was gilt bei verspäteter Rückkehr aus den USA?
Wer für ein WM-Spiel ins Ausland reist, sollte auch die Rückkehr realistisch planen. Flugausfälle, verpasste Anschlüsse, Streiks, Naturkatastrophen oder Einreiseprobleme können dazu führen, dass Arbeitnehmer nicht rechtzeitig zurück am Arbeitsplatz sind.
Arbeitsrechtlich gilt grundsätzlich: ohne Arbeit kein Lohn. Kann der Arbeitnehmer nach privaten Ferien nicht rechtzeitig zur Arbeit erscheinen, liegt das Risiko regelmässig bei ihm. Dies gilt auch dann, wenn ihn an der Verspätung kein persönliches Verschulden trifft, etwa bei einem Flugausfall oder einer Naturkatastrophe. Die ausgefallene Arbeitszeit ist in solchen Fällen grundsätzlich nicht zu vergüten, sofern keine andere Regelung besteht oder der Arbeitgeber ausnahmsweise eine Kompensation zulässt.
Anders kann es aussehen, wenn der Arbeitnehmer tatsächlich krank wird. Bei Krankheit richtet sich die Lohnfortzahlung nach Art. 324a OR. Voraussetzung ist insbesondere, dass der Arbeitnehmer aus einem Grund, der in seiner Person liegt, ohne Verschulden an der Arbeitsleistung verhindert ist und die übrigen gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind. Die Krankheit sollte dem Arbeitgeber unverzüglich gemeldet und – je nach betrieblicher Regelung – durch ein Arztzeugnis belegt werden.
In jedem Fall gilt: Arbeitnehmer sollten den Arbeitgeber sofort informieren, wenn sich die Rückkehr verzögert. Wer eine Fernreise bewusst zu knapp plant, geht ein arbeitsrechtliches Risiko ein.
Falsche Arbeitszeiterfassung ist kein Kavaliersdelikt
Besonders heikel wird es, wenn Arbeitnehmer trotz Abwesenheit Arbeitszeit erfassen. Wer also wegen eines WM-Spiels früher geht, verspätet aus den Ferien zurückkehrt oder während der Arbeitszeit ein Spiel schaut, diese Zeit aber trotzdem als Arbeitszeit aufschreibt, riskiert den Vorwurf des Arbeitszeitbetrugs.
Eine bewusst falsche Arbeitszeiterfassung verletzt die Treuepflicht und kann das Vertrauensverhältnis schwer belasten. Je nach Schwere des Falls, Funktion des Arbeitnehmers, Dauer und Vorsatz kann dies eine Verwarnung, eine ordentliche Kündigung oder sogar eine fristlose Entlassung rechtfertigen.
Gerade bei Zeiterfassungssystemen, Homeoffice und Gleitzeit ist der Arbeitgeber darauf angewiesen, dass die erfasste Arbeitszeit stimmt. Arbeitnehmer sollten deshalb transparent erfassen, wann sie tatsächlich gearbeitet haben, wann sie Pause gemacht haben und wann eine Abwesenheit als Ferien, Kompensation oder unbezahlte Zeit zu behandeln ist.
Fazit
Die Fussball-WM hebt das Arbeitsrecht nicht auf. Ein Spiel der Lieblingsmannschaft gibt keinen automatischen Anspruch auf früheren Feierabend und ist auch kein Fall der üblichen freien Stunden nach Art. 329 Abs. 3 OR.
Wer frühzeitig plant, offen kommuniziert und betriebliche Interessen respektiert, findet häufig eine gute Lösung. Für Arbeitgeber empfiehlt sich eine klare und sachliche Regelung. Für Arbeitnehmer gilt: Erst fragen, dann buchen – und Arbeitszeit nur dann aufschreiben, wenn tatsächlich gearbeitet wurde.
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Autor: Nicolas Facincani