Weihnachten steht vor der Tür. In diesem Zusammenhang stellt sich auch die Frage nach den arbeitsrechtlichen Regelungen über die Arbeitspflichten.
Arbeitsschluss vor Weihnachten
Zum Teil ist die Meinung verbreitet, am 24. Dezember gelte ein früherer Arbeitsschluss. Dies ist im Grunde genommen nicht zutreffend, dies obwohl viele Menschen gerade an diesem Abend Weihnachten feiern.
Obwohl in vielen Betrieben ein früherer Arbeitsschluss gilt (etwa, dass man um 16.00 mit der Arbeit aufhört oder dass nur bis Mittags gearbeitet werden soll), gibt es hierzu keine gesetzliche Regelung.
D.h. ohne anderweitige Regelung (GAV, Einzelarbeitsvertrag, etc.) ist der 24. Dezember ein «gewöhnlicher» Arbeitstag, an dem die normalen Arbeitszeiten gelten. Sehr verbreitet sind allerdings Kulanzen, wonach die Arbeitnehmer früher nach Hause gehen dürfen und die Arbeitszeit quasi geschenkt wird. D.h. die «geschenkte» Zeit wird in diesem Fälle als bezahlte Arbeitszeit erfasst.
Arbeiten am 25. Dezember
Von Bundesrechts wegen ist der 25. Dezember nicht arbeitsfrei. Dies wäre er nur, wenn er ein vom Bundesrecht vorgeschriebener Feiertag wäre.
Der einzige vom Bundesgericht vorgeschriebene Feiertag ist der 1. August. An diesem gilt ein Arbeitsverbot – wobei das Arbeitsgesetz gewisse Ausnahmen vorsieht. Zudem handelt es sich bei diesem Feiertag aufgrund der entsprechenden Bestimmung in der Bundesverfassung um einen bezahlten Arbeitstag.
Die Kantone können gemäss Arbeitsgesetz bis zu acht weitere Feiertage im Jahr den Sonntagen gleichstellen, wobei sie diese frei wählen können. Die Kantone sind somit frei, religiöse (etwa der Dreikönigstag), patriotische oder politische Feiertage (etwa der 1. Mai) als Feiertag zu bestimmen.
Neben den vorgenannten offiziellen Feiertagen haben die Kantone die Möglichkeit, weitere wichtige Tage zu öffentlichen Feier- bzw. Ruhetagen erklären. Zudem können die Gemeinden ermächtig werden, solche Feier- und Ruhetage einzuführen. Die kantonale Polizeigesetzgebung zu Sonntagsruhe und Öffnungszeiten von Betrieben, die dem Detailverkauf, der Bewirtung oder der Unterhaltung dienen, kann nämlich beliebige Tage mit Sonntagsruhe belegen. An diesen Tagen ist jedoch ein allgemeines Arbeitsverbot nicht zulässig, sondern nur sofern Arbeiten eine nach aussen dringende Störung der Feier- bzw. Ruhetage mit sich bringen. Diese Ruhetage sind den Sonntagen nicht gleichgestellt. Es ist entsprechend auch keine Sonntagsarbeitsbewilligung nach Art. 19 ArG einzuholen, sofern gearbeitet werden soll.
Der 25. Dezember gilt in allen Schweizer Kantonen als den Sonntagen gleichgestellter Feiertag. Es gilt, unter Vorbehalt der Ausnahmen des Arbeitsgesetz und dessen Verordnungen ein allgemeines Arbeitsverbot.
Arbeiten am 26. Dezember
Anders sieht die Situation am 26. Dezember aus. Hier existieren in der Schweiz von Kanton zu Kanton unterschiedliche Regelungen.
In den meisten Deutschschweizer Kantonen ist der 26. Dezember ein Feiertag (im Kanton Aargau und Solothurn nach Bezirk variierend), währen dem er in einzelnen Deutschschweizer Kantonen als öffentlicher Ruhetag gilt. In der Westschweiz (wie etwa im Waadtland) ist die Verbreitung des 25. Dezembers als Feiertag geringer.
Besuch religiöser Feiern
Auch wer an Weihnachten arbeiten muss, hat unter Umständen die Möglichkeit religiöse Feiern zu besuchen:
Hier sieht das Arbeitsgesetz explizit vor (Art. 20a ArG) dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer auf dessen Wunsch die erforderliche Zeit – nach Möglichkeit – freigeben muss.
Diese Bestimmung gilt einerseits für die sonntäglichen Gottesdienste – sofern der Arbeitnehmer der Sonntagsarbeit zugestimmt hat und am Sonntag arbeiten soll – aber gemäss heutiger Auffassung auch für alle anderen religiösen Feiern, welche an Werktagen oder an Feiertage, an welchen ein Arbeitnehmer arbeiten muss, stattfinden. Dabei muss es sich nicht um christliche Feiern handeln, auch nicht christliche Feiern fallen darunter.
Befürchtungen, dass jeweils zu viele Arbeitnehmer gleichzeitig der Arbeit fernbleiben können wird dadurch Rechnung getragen, dass die erforderliche Zeit nur «nach Möglichkeit» freigegeben werden muss. Daher kann der Arbeitgeber auf unerwünschte Abwesenheiten, die den berechtigten Interessen des Betriebes zuwiderlaufen, Einfluss nehmen. Dieser Schutz für den Arbeitgeber scheint auch geboten, wird doch davon ausgegangen, dass es einem Arbeitgeber im Rahmen des Bewerbungsverfahrens nicht erlaubt ist, nach der Religion eines Bewerbers zu fragen. Bei den Abwesenheiten handelt es sich um ausserordentliche Freizeit.
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Autor: Nicolas Facincani