Ein Bonus ist bereits zugesagt, der Anspruch vertraglich entstanden, die Auszahlung aber aufgeschoben. Darf der Staat die Vergütung nachträglich streichen? Für die obersten drei Führungsebenen der früheren Credit Suisse hat das Bundesgericht dies bejaht. Im Urteil 2C_322/2025 und 2C_323/2025 vom 16. September 2026, veröffentlicht am 15. Oktober 2026, bestätigt es die vom Eidgenössischen Finanzdepartement angeordneten Kürzungen. Ausschlaggebend ist die besondere Regelung des Bankengesetzes für staatlich unterstützte systemrelevante Banken. Der Entscheid erklärt, weshalb selbst ein bereits entstandener Anspruch unter diesen Voraussetzungen keinen uneingeschränkten Auszahlungsschutz geniesst.
Die Kürzung der Vergütungen nach der Rettung der Credit Suisse
Die Credit Suisse geriet im März 2023 in eine akute Vertrauenskrise und nahm umfangreiche Liquiditätshilfen in Anspruch. Dazu gehörten Darlehen der Schweizerischen Nationalbank, die mit einer Ausfallgarantie des Bundes von CHF 100 Milliarden abgesichert waren. Am 19. März 2023 wurde die Übernahme durch die UBS bekannt gegeben. Nach zunächst vorläufigen Auszahlungsverboten ordnete das Eidgenössische Finanzdepartement (EFD) am 23. Mai 2023 definitive Massnahmen an.
Für die Geschäftsleitung, das Executive Board, waren die erfassten variablen Vergütungen vollständig zu streichen. Für die unmittelbar darunterliegende Führungsebene betrug die Kürzung 50 Prozent, für die nächste Führungsebene 25 Prozent. Erfasst wurden insbesondere bis Ende 2022 zugesicherte, am 21. März 2023 noch nicht ausbezahlte Vergütungsanteile sowie bestimmte Vergütungen für 2023. Die Verfügung enthielt zeitliche Begrenzungen und Ausnahmen für einzelne Vergütungsinstrumente. Sie betraf somit einen definierten Kreis von Vergütungen und Führungskräften.
Das Bundesverwaltungsgericht hatte die gesetzliche Grundlage verneint
Zwölf betroffene Personen wehrten sich gegen die Verfügung. Das Bundesverwaltungsgericht gab ihnen mit Urteil B-3655/2023 vom 31. März 2025 im entscheidenden Punkt recht. Es verstand Art. 10a BankG dahin, dass während der staatlichen Unterstützung die Auszahlung aufgeschoben werden dürfe. Für die definitive Streichung bereits vertraglich entstandener Ansprüche hielt es die Bestimmung dagegen für unzureichend. Auf Beschwerde der Eidgenossenschaft sowie der UBS AG und der UBS Group AG hebt das Bundesgericht diesen Entscheid auf und bestätigt die Verfügung des EFD.
Die besondere Eingriffsbefugnis nach dem Bankengesetz
Art. 10a BankG verpflichtet den Bundesrat zu Massnahmen im Bereich der Vergütungen, wenn einer systemrelevanten Bank oder ihrer Konzernobergesellschaft trotz Umsetzung der besonderen Anforderungen direkt oder indirekt staatliche Beihilfe aus Bundesmitteln gewährt wird. Die im Urteil massgebliche Bestimmung nennt insbesondere das vollständige oder teilweise Verbot der Auszahlung variabler Vergütungen und Anpassungen des Vergütungssystems. Die Aufzählung ist nicht abschliessend. Bei der Wahl und Ausgestaltung der Massnahmen besteht ein pflichtgemäss auszuübendes Ermessen (E. 5.1 und 6.2–6.3).
Es ging hier folglich um einen staatlichen Eingriff in bereits bestehende vertragliche Ansprüche. Die Zulässigkeit der Streichung hängt nicht davon ab, ob die Arbeitgeberin den Bonus noch freiwillig hätte ausrichten können. Der Entscheid behandelt die Reichweite einer besonderen gesetzlichen Eingriffsbefugnis. Der aufsichtsrechtliche Begriff der variablen Vergütung ist deshalb im Zusammenhang mit Art. 10a BankG und den Vergütungssystemen der betroffenen Banken zu lesen.
Weshalb die Streichung über die Unterstützungsdauer hinaus wirken darf
Im Zentrum stand die Formulierung, der Bundesrat ordne die Massnahmen für die Dauer der beanspruchten Unterstützung an. Nach Auffassung des Bundesgerichts bezeichnet dies den Zeitraum, in dem Massnahmen verfügt werden können. Eine während der Unterstützung angeordnete Streichung muss deshalb nach deren Rückzahlung nicht rückgängig gemacht werden. Art. 10a BankG erlaubt somit auch die definitive Kürzung bereits entstandener, noch nicht ausbezahlter Ansprüche. Welche Vergütungsperioden eine solche Anordnung erfassen darf, bleibt jedoch im Einzelfall nach dem Verhältnismässigkeitsgrundsatz zu beurteilen.
Für diese Auslegung sprechen besonders die Gesetzesmaterialien. Bereits die Botschaft von 2011 sah die Streichung variabler Vergütungen ausdrücklich als mögliche Massnahme vor. Zudem soll verhindert werden, dass staatliche Mittel letztlich der Finanzierung von Boni dienen. Dieser Zweck erfasst auch Vergütungen für vergangene Geschäftsperioden, in denen der Grundstein für die spätere Unterstützungsbedürftigkeit gelegt wurde. Würde die Auszahlung bloss verschoben, könnten die Betroffenen nach der Rettung dennoch von einer Vergütung profitieren, deren Auszahlung erst durch die staatliche Unterstützung möglich geworden ist.
Die Rückzahlung der Staatshilfe beseitigt die Kürzung nicht
Die Liquiditätshilfen mit Ausfallgarantie des Bundes waren staatliche Beihilfen im Sinne von Art. 10a BankG. Daran änderten ihre spätere Rückzahlung und die vom Bund vereinnahmte Prämie nichts. Massgeblich war die Situation im Zeitpunkt der Verfügung vom 23. Mai 2023. Die Rückzahlung machte die damalige Anordnung nicht nachträglich gegenstandslos. Die Dauer der Unterstützung blieb allerdings bei der konkreten Verhältnismässigkeitsprüfung zu berücksichtigen.
Ein persönliches Verschulden an der Krise ist nicht erforderlich
Die Betroffenen wandten ein, sie dürften nicht für den Niedergang der Bank bestraft werden. Das Bundesgericht hält dazu fest, dass Art. 10a BankG präventive Zwecke verfolgt. Die Massnahme soll staatliche Mittel schützen und Fehlanreize vermeiden. Sie setzt deshalb keinen Nachweis voraus, dass die einzelne betroffene Person die Bankenkrise mitverursacht hat. Für die Anwendung dieser Bestimmung ist ein persönliches Verschulden an der Krise somit nicht entscheidend.
Von Bedeutung waren auch die Vergütungsvorbehalte. Art. 10a Abs. 3 BankG verpflichtet systemrelevante Banken und ihre Konzernobergesellschaften, in ihren Vergütungssystemen verbindlich vorzusehen, dass der Rechtsanspruch auf variable Vergütung bei staatlicher Unterstützung beschränkt werden kann. Die hier betroffenen Personen waren in den Vergütungsplänen ausdrücklich auf die mögliche ganze oder teilweise Streichung bereits zugesagter Vergütungen hingewiesen worden. Gesetzliche Eingriffsbefugnis und vertraglicher Vorbehalt greifen in dieser besonderen Konstellation ineinander. Wie ein Fall ohne einen solchen Vorbehalt zu beurteilen wäre, hatte das Bundesgericht hier nicht zu entscheiden.
Die Kürzungen waren im konkreten Fall verhältnismässig
Die gesetzliche Grundlage allein genügte nicht. Das Bundesgericht prüfte auch, ob die Massnahmen geeignet, erforderlich und zumutbar waren. Einen blossen Auszahlungsaufschub erachtete es als nicht gleichwertig: Eine spätere Auszahlung würde den Betroffenen die Vorteile der staatlichen Rettung zeitlich verzögert dennoch zukommen lassen. Die Abstufung nach Führungsebenen hielt es für sachlich vertretbar.
Bei der Zumutbarkeit berücksichtigte das Gericht die konkreten finanziellen Verhältnisse. Die Beschwerdegegner mussten im Durchschnitt eine Kürzung von rund CHF 68’000 hinnehmen, während ihre unangetastete durchschnittliche Barvergütung im letzten Anstellungsjahr etwa CHF 1,4 Millionen betrug. Hinzu kam die zeitliche Begrenzung der erfassten Vergütungen. Eine Verletzung der Eigentumsgarantie verneinte das Bundesgericht ebenfalls: Soweit deren Schutzbereich überhaupt berührt wäre, wäre ein Eingriff gesetzlich abgestützt, durch öffentliche Interessen gerechtfertigt und verhältnismässig.
Die Mitarbeitenden durften die Verfügung selbst anfechten
Prozessual bestätigt das Urteil die Beschwerdelegitimation der betroffenen Mitarbeitenden, obwohl die Verfügung an die Banken gerichtet war. Die Mitarbeitenden verloren Ansprüche, während die Rechtsnachfolgerinnen der Verfügungsadressatinnen im entsprechenden Umfang von Zahlungspflichten entlastet wurden. Damit bestanden gegenläufige Interessen. Die Beschwerde war als Drittbeschwerde gegen die Interessen der Verfügungsadressatinnen zulässig. Die Möglichkeit einer vorfrageweisen Kontrolle in einem Zivil- oder Schiedsverfahren rechtfertigte es nicht, den direkten verwaltungsgerichtlichen Rechtsschutz zu verweigern.
Die Grenzen des Entscheids für andere Bonusstreitigkeiten
Die Tragweite des Urteils liegt in der Auslegung von Art. 10a BankG. Es entscheidet insbesondere nicht darüber, unter welchen Voraussetzungen ein Bonus nach allgemeinem Arbeitsvertragsrecht als Lohnbestandteil oder als Gratifikation zu qualifizieren ist. Eine allgemeine Befugnis von Arbeitgebern, bereits entstandene Bonusansprüche wegen wirtschaftlicher Schwierigkeiten zu streichen, lässt sich daraus nicht ableiten. Aus arbeitsrechtlicher Sicht sind deshalb die konkret anwendbare gesetzliche Grundlage, das Vergütungssystem und die vereinbarten Vorbehalte gemeinsam zu prüfen. Ein Auszahlungsaufschub allein beantwortet die Frage nach der Kürzbarkeit eines Anspruchs noch nicht.
Ebenso ist die Streichung noch nicht ausbezahlter Ansprüche von der Rückforderung bereits ausbezahlter Vergütungen zu unterscheiden. In E. 6.4.3–6.4.4.3 behandelt das Bundesgericht einen solchen aufsichtsrechtlich angeordneten Clawback als nach der dort erörterten Rechtslage unzulässig und verweist auf eine geplante Gesetzesänderung. Das Urteil erteilt somit keine allgemeine Erlaubnis zur Rückforderung ausbezahlter Boni. Es bestätigt für die konkrete CS-Konstellation, dass selbst bereits vertraglich entstandene Ansprüche durch die besondere gesetzliche Regelung und die darauf abgestimmten Vergütungsvorbehalte wirksam begrenzt werden konnten.
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Autor: Nicolas Facincani