Der Bundesrat hat am 28. Oktober 2020 weitere Massnahmen beim Gesundheitsschutz beschlossen. Dabei wurde eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz eingeführt – auf den Zwang zu Homeoffice wurde immer noch verzichtet (siehe hierzu den Beitrag zum Homeoffice). Am gleichen Tag hat er zudem eine Anpassung in der Verordnung Arbeitslosenversicherung zum Covid-19-Gesetz verabschiedet, gemäss welcher auch Arbeitnehmende auf Abruf einen Anspruch auf Kurzarbeitsentschädigung geltend machen können (siehe hierzu den entsprechenden Beitrag).

 

Einführung der Maskenpflicht durch Arbeitgeber

Auch ohne die Neuregelung von 28. Oktober 2020 hatten die Arbeitgeber die Möglichkeit, eine allgemeine Maskenpflicht bei der Arbeit einzuführen, um die Verbreitung des Coronavirus einzuschränken und die Mitarbeiter zu schützen.

Dabei kann sich der Arbeitgeber auf das allgemeine Weisungsrecht gegenüber stützen. Das Weisungsrecht ist sehr weitgehend und bezieht sich auf alle Aspekte des Arbeitsverhältnisses und kann insbesondere eingesetzt werden, um die Arbeitnehmer in ihrer Gesundheit zu schützen.

Art. 328 Abs. 2 OR verpflichtet den Arbeitgeber im Rahmen der Fürsorgepflicht, zum Schutz des Lebens und der Gesundheit der des Arbeitnehmers die nach der Erfahrung erforderlichen, nach dem Stand der Technik anwendbaren und den betrieblichen Verhältnissen angepassten Massnahmen zu treffen, soweit das Arbeitsverhältnis und die Art der Arbeit es zulassen, die von ihm in angemessener Weise von ihm verlangt werden können.

Nicht möglich ist die Anordnung der Maskenpflicht, wenn bei einem Arbeitnehmer gesundheitliche Gründe dagegensprechen.

Wenn Masken aufgrund einer Maskenpflicht im Betrieb dazugehören, dann muss der Arbeitgeber für die Kosten der Masken aufkommen bzw. diese kostenlos im Betrieb zur Verfügung stellen, jedoch gilt dies nicht für die Masken, welche ein Arbeitnehmer auf dem Arbeitsweg tragen muss.

 

Neue Maskenpflicht am Arbeitsplatz

Per 29. Oktober 2020 wurde vom Bundesrat sodann eine Maskenpflicht am Arbeitsplatz eingeführt. In Innenräumen muss jede Arbeitnehmerin und jeder Arbeitnehmer eine Gesichtsmaske tragen. Obwohl im Gesetz nicht vorgesehen, müssen die Arbeitgeber, auch zum Schutz der anderen Arbeitnehmer, für die Umsetzung der Maskenpflicht sorgen. Dabei hat er in erster Linie auf die Pflicht zum Maskentragen hinzuweisen und für die korrekte Umsetzung zu sorgen (so muss ein Maske auch die Nase abdecken).

Die Pflicht zum Tragen einer Maske am Arbeitsplatz gilt nicht für:

  • Arbeitsbereiche, in denen der Abstand zwischen den Arbeitsplätzen eingehalten werden kann, namentlich in abgetrennten Räumen;
  • Tätigkeiten, bei denen aus Sicherheitsgründen oder aufgrund der Art der Tätigkeit keine Maske getragen werden kann;
  • Personen, die nachweisen können, dass sie aus besonderen Gründen, insbesondere medizinischen, keine Gesichtsmasken tragen können. Hier kann insbesondere die Anordnung von Homeoffice geboten sein.

Obwohl es sich hier nicht um eine freiwillige, durch den Arbeitgeber eingeführte Maskenpflicht, sondern um eine durch den Bundesrat eingeführte Pflicht handelt, ist davon auszugehen, dass der Arbeitgeber die Masken kostenlos zur Verfügung stellen muss.

 

Sanktionen bei der Verletzung der Maskenpflicht

Bei Verstössen gegen die Maskenpflicht hat der Arbeitgeber die Möglichkeit, verschieden arbeitsrechtliche Sanktionen zu ergreifen. Das kann etwa eine Verwarnung sein, aber auch eine ordentliche Kündigung kommt in Betracht. Eine solche dürfte bei richtiger Instruktion des Arbeitgebers über die Maskenpflicht nicht missbräuchlich sein.

Eine fristlose Kündigung dürfte hingegen nur bei wiederholten Verstoss gegen die Maskenpflicht mit entsprechender Verwarnung gerechtfertigt sein.

Per 18. Januar 2021 hat der Bundesrat jedoch eine Maskenpflicht im Büro eingeführt (siehe den Beitrag Home-Office Plicht und Maskenpflicht).

Beachten Sie auch die bisherigen, im Zusammenhang mit COVID-19 erschienen Beiträge (Auswahl):

 

Autor: Nicolas Facincani