Das Gleichstellungsgesetz (GlG) gilt seit dem 1. Juli 1996 und dient der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann im Erwerbsleben. Es findet Anwendung auf private wie auch öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse und betrifft den gesamten Ablauf eines Arbeitsverhältnisses: Anstellung, Lohn, Beförderung, Aus- und Weiterbildung bis zur Kündigung. Nachfolgend folgt eine Kurzübersicht über die wichtigsten Punkte des Gleichstellungsgesetzes.

 

Verbot der Diskriminierung

Das GlG verbietet direkte und indirekte Diskriminierung aufgrund des Geschlechts.

  • Direkt: z. B. Stellenbesetzung nach Geschlecht.
  • Indirekt: geschlechtsneutral formulierte Regeln, die ein Geschlecht benachteiligen (z. B. Nachteile für Teilzeitarbeitende).
  • Lohnunterschiede ohne sachlichen Grund gelten ebenfalls als Diskriminierung.

 

Sexuelle Belästigung

Sexuelle Belästigung wird im GlG ausdrücklich als Diskriminierung qualifiziert.

Beispiele sexueller Belästigung:

  • anzügliche Bemerkungen
  • sexistische Witze
  • Zeigen pornografischen Materials
  • unerwünschte Einladungen mit sexueller Absicht
  • unerwünschte Körperkontakte
  • sexuelle Übergriffe und Nötigung

Betroffene können Schlichtungsstellen anrufen und bei Bedarf das Gericht.

Mögliche Ansprüche: Feststellungs- und Unterlassungsansprüche, Entschädigung, Schadenersatz, Genugtuung.

Arbeitgebende haben:

  • Präventionspflichten (Weisungen, Merkblätter)
  • Schutzpflichten gegenüber Betroffenen
  • Pflicht zum Eingreifen bei Vorfällen

Betroffene können eine Entschädigung bis zu sechs Monatslöhnen (Medianlohn ist relevant) erhalten, sofern die Arbeitgebende nicht genügend vorbeugende Massnahmen getroffen hat.

 

Rechtsansprüche nach dem Gleichstellungsgesetz

Betroffene Personen können verlangen:

  • Verbot oder Unterlassung einer Diskriminierung
  • Beseitigung oder Feststellung einer bestehenden Diskriminierung
  • Nachzahlung des geschuldeten Lohnes (bis 5 Jahre rückwirkend)
  • Entschädigung bei Nichtanstellung oder diskriminierender Kündigung
  • 3 Monatslöhne (Nichtanstellung)
  • 6 Monatslöhne (diskriminierende Kündigung / sexuelle Belästigung)

 

Kündigungsschutz bei Rachekündigungen

Bei Kündigungen, die im Zusammenhang mit einer Beschwerde wegen Diskriminierung stehen, besteht ein spezieller Schutz:

  • Kündigung ist anfechtbar
  • Der Schutz besteht während des Verfahrens + 6 Monate danach
  • Möglichkeit der Wiedereinstellung (auch provisorisch)

Klage muss vor Ablauf der Kündigungsfrist eingereicht werden

 

Weitere Problemfelder

Diskriminierende Kündigungen nach Art. 3 und 4 GlG

Kündigungen aufgrund von Geschlecht, Schwangerschaft, familiärer Situation oder wegen sexueller Belästigung gelten als diskriminierend.

→ Kein Anspruch auf Wiedereinstellung, aber Entschädigung nach OR 336a.

 

Kein Schutz aufgrund sexueller Orientierung

Das GlG schützt nicht vor Diskriminierung wegen Homosexualität – ausser, es wären überwiegend Angehörige eines Geschlechts betroffen.

 

Besondere Regeln im Gerichtsverfahren

Verfahren nach GlG zeichnen sich aus durch:

  • vereinfachtes Verfahren
  • kostenlose Schlichtung
  • keine Gerichtskosten (ausser mutwillige Prozessführung)
  • Beweislasterleichterung durch „Glaubhaftmachung“, ausser bei Nichtanstellung und sexueller Belästigung
  • Möglichkeit der Verbandsklage

Betroffene können Schlichtungsstellen anrufen und bei Bedarf das Gericht.

Mögliche Ansprüche: Feststellungs- und Unterlassungsansprüche, Entschädigung, Schadenersatz, Genugtuung.

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Bemerkung

Die vorstehenden Ausführungen sind absichtlich nur stichwortartig erfolgt. Wer mehr Infos sucht, findet diese in den nachfolgenden Artikeln zum Gleichstellungsgesetz.

 

Weitere Beiträge zur Gleichstellung der Geschlechter:

 

Autor: Nicolas Facincani

 

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