Arztzeugnisse und ärztliche Berichte sind nach dem revidierten Art. 177 ZPO zulässige Urkundenbeweise. Daraus folgt aber keine verbindliche Feststellung der bescheinigten Arbeitsunfähigkeit. Das Bundesgericht trennt im Urteil 4A_42/2026 vom 22. April 2026 die Zulässigkeit des Beweismittels von dessen Überzeugungskraft. Für Streitigkeiten um Krankentaggelder und für arbeitsrechtliche Prozesse ist diese Unterscheidung von erheblicher praktischer Bedeutung.

 

Krankheit und Arbeitsunfähigkeit sind unterschiedliche Begriffe

Eine Krankheit führt nicht zwangsläufig zur Arbeitsunfähigkeit. Entscheidend ist, ob und in welchem Umfang die gesundheitliche Beeinträchtigung die geschuldete Tätigkeit verhindert. Dieselbe Einschränkung kann je nach Beruf unterschiedliche Folgen haben: Eine Handverletzung wirkt sich auf die Arbeit an einer Maschine anders aus als auf eine Tätigkeit, die ohne manuelle Belastung ausgeübt werden kann. Eine Diagnose allein beantwortet die arbeitsrechtliche Frage deshalb noch nicht.

Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit ist zusätzlich zu klären, worauf sich der angegebene Prozentsatz bezieht. Möglich sind eine verkürzte Präsenzzeit, eine reduzierte Leistung während der normalen Arbeitszeit oder eine Kombination. Eine solche funktionelle Beschreibung ermöglicht es, eine verbleibende Arbeitsfähigkeit sinnvoll einzusetzen. Bei Krankentaggeldern sind ausserdem die vertraglichen Versicherungsbedingungen zu beachten; ihr Leistungsbegriff muss nicht in jedem Punkt mit der arbeitsvertraglichen Betrachtung übereinstimmen.

 

Was ein Arztzeugnis gegenüber dem Arbeitgeber belegen soll

Wer wegen Krankheit Lohnfortzahlung beansprucht, muss die anspruchsbegründende Arbeitsverhinderung grundsätzlich nachweisen. Art. 8 ZGB regelt die Beweislast, Art. 324a OR die gesetzliche Lohnfortzahlung unter deren Voraussetzungen. Es gibt keine allgemeine gesetzliche Regel, wonach ein Arztzeugnis immer erst ab dem dritten Krankheitstag verlangt werden dürfte. Massgebend sind auch der Arbeitsvertrag, ein anwendbarer Gesamtarbeitsvertrag und betriebliche Regelungen; ohne entsprechende Erleichterung kann ein Nachweis bereits ab dem ersten Tag verlangt werden.

Ein übliches Zeugnis bezeichnet Beginn, voraussichtliche Dauer und Grad der Arbeitsunfähigkeit. Bei teilweiser Arbeitsunfähigkeit sollte es die verbleibende Einsatzfähigkeit verständlich beschreiben. Der Arbeitgeber hat deswegen grundsätzlich keinen Anspruch auf die Diagnose. Die für Einsatzplanung und Lohnabrechnung erforderliche Information ist von einer ausführlichen medizinischen Begründung für einen Streitfall zu unterscheiden. Eine solche Begründung kann gegenüber einer begutachtenden Person oder dem Gericht erforderlich werden, ohne dass damit automatisch die gesamte Krankengeschichte dem Arbeitgeber offengelegt werden muss.

 

Rückwirkende Zeugnisse und vertrauensärztliche Abklärungen

Ein rückwirkendes Arztzeugnis ist nicht schon wegen seines Datums wertlos. Sein Gewicht hängt davon ab, wie zuverlässig sich die frühere Arbeitsunfähigkeit noch feststellen lässt. Zeitnahe Untersuchungen, dokumentierte Befunde und ein nachvollziehbarer Verlauf stärken die Aussagekraft. Je länger der fragliche Zeitraum zurückliegt und je stärker die Einschätzung nur auf späteren Schilderungen beruht, desto schwieriger kann der Nachweis werden.

Bei begründeten Zweifeln kann eine vertrauensärztliche Untersuchung zur Klärung beitragen. Eine vom Arbeitgeber verlangte Abklärung erfolgt grundsätzlich auf dessen Kosten. Auch die Vertrauensärztin ist an die ärztliche Schweigepflicht gebunden; gegenüber dem Arbeitgeber stehen Arbeitsfähigkeit, Dauer und funktionelle Einschränkungen im Vordergrund. Ihre Einschätzung hat nicht allein aufgrund der Bezeichnung als Vertrauensärztin Vorrang. Bei widersprechenden Berichten müssen deren konkrete Grundlagen und Aussagekraft geprüft werden.

 

Behauptung und Beweis müssen zusammenpassen

Im Prozess genügt es nicht immer, lediglich auf einen Stapel medizinischer Unterlagen zu verweisen. Die anspruchstellende Partei muss die für den Anspruch wesentlichen Tatsachen vortragen: für welchen Zeitraum sie welche Arbeitsunfähigkeit geltend macht und wie sich die gesundheitliche Einschränkung auf ihre Tätigkeit auswirkt. Wie detailliert dies geschehen muss, hängt auch davon ab, was die Gegenpartei konkret bestreitet. Die ärztlichen Unterlagen dienen dem Beweis dieses Sachverhalts; sie ersetzen einen erforderlichen Tatsachenvortrag nicht einfach.

Dabei sind drei Fragen auseinanderzuhalten: Ist der ärztliche Bericht ein zulässiges Beweismittel? Welche Überzeugungskraft hat er? Und wer trägt die Folgen, wenn die Arbeitsunfähigkeit unbewiesen bleibt? Die Revision von Art. 177 ZPO betrifft zunächst die erste Frage. Das nachfolgend besprochene Urteil zeigt, weshalb die zweite und die dritte weiterhin selbständig geprüft werden müssen.

 

Der Streit um Krankentaggelder

Ein Geschäftsführer und einziger zeichnungsberechtigter Gesellschafter einer GmbH war kollektiv krankentaggeldversichert. Ab April 2022 machte er eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit geltend. Der Versicherer richtete zunächst volle Taggelder aus. Gestützt auf eine psychiatrische Begutachtung reduzierte er die Leistungen im Januar 2023 und stellte sie ab Februar 2023 ein.

Der Versicherte klagte auf Zahlung weiterer Taggelder. Während des Prozesses trat er die eingeklagte Forderung an die GmbH ab. Diese verlangte CHF 76’490.62 nebst Zins für den Zeitraum Januar 2023 bis April 2024. Das Sozialversicherungsgericht des Kantons Zürich wies die Klage ab, weil die behauptete Arbeitsunfähigkeit nicht ausreichend nachgewiesen war. Das Bundesgericht schützte diese Beurteilung. Trotz der Zuständigkeit des Sozialversicherungsgerichts handelte es sich um einen privatrechtlichen Versicherungsstreit, für den die ZPO massgebend war.

 

Die neue Urkundenqualität in der ZPO

Seit dem 1. Januar 2025 nennt Art. 177 ZPO ausdrücklich auch private Gutachten der Parteien als Urkunden. Zuvor hatte die bundesgerichtliche Rechtsprechung solche Gutachten grundsätzlich als Parteibehauptungen behandelt. Nach Art. 407f ZPO gilt die neue Regelung auch für Verfahren, die beim Inkrafttreten bereits rechtshängig waren.

Das Bundesgericht stellte klar, dass sämtliche von den Parteien eingereichten ärztlichen Berichte unter diese neue Regelung fallen. Erfasst sind auch einfache Arztzeugnisse ohne medizinische Begründung. Sie sind damit zulässige Beweismittel und grundsätzlich geeignet, eine rechtserhebliche Tatsache wie die Arbeitsunfähigkeit zu beweisen.

 

Die Urkundenqualität entscheidet nicht über den Beweiswert

Ob das Gericht durch ein Zeugnis überzeugt wird, bestimmt sich nach der freien Beweiswürdigung gemäss Art. 157 ZPO. Die Einordnung als Urkunde enthält keine gesetzliche Vermutung, welche die Beweislast für die Arbeitsunfähigkeit umkehrt. Das Gericht prüft Inhalt, Entstehung und Aussagekraft des konkreten Dokuments im Zusammenhang mit den übrigen Umständen.

Nach dem Bundesgericht kann aufgrund des medizinischen Fachwissens und der Strafbarkeit falscher ärztlicher Zeugnisse zunächst von der Richtigkeit eines Arztzeugnisses ausgegangen werden. Seine Überzeugungskraft kann jedoch erschüttert werden, etwa wenn keine Untersuchung stattgefunden hat, die Beurteilung ausschliesslich auf den Angaben des Patienten beruht oder dessen Verhalten der bescheinigten Einschränkung widerspricht.

Bei Berichten behandelnder Ärztinnen und Ärzte berücksichtigt das Gericht zudem den Unterschied zwischen Behandlung und Begutachtung. Der Behandlungsauftrag und das Vertrauensverhältnis zum Patienten können die Einschätzung beeinflussen. Jedenfalls unbegründete Hausarztzeugnisse vermögen für sich allein den Beweis der Arbeitsunfähigkeit im Streitfall nach Auffassung des Bundesgerichts kaum je zu erbringen (E. 4.2.6). Diese Aussage rechtfertigt aber keine pauschale Zurückweisung jedes Berichts einer behandelnden Ärztin oder eines behandelnden Arztes.

 

Auch ein fachärztlicher Bericht muss überzeugen

Der Fall zeigt, dass eine Diagnose oder die fachärztliche Qualifikation allein den Nachweis nicht sicherstellt. Das Gericht muss nachvollziehen können, welche Befunde vorliegen und wie diese die konkrete berufliche Tätigkeit einschränken. Allgemeine Erfahrungswerte über die Rückkehr an den Arbeitsplatz reichen dafür nicht ohne Weiteres aus.

Im konkreten Fall waren die besonderen Arbeitsbedingungen des Geschäftsführers relevant. Er konnte seine Arbeitszeit selbst einteilen und arbeitete in einem familiären Umfeld. Eine pauschale Einschätzung zur Belastbarkeit eines weisungsgebundenen Angestellten erfasste diese Situation nicht ausreichend (E. 7.1).

Auch eine von der Rechtsschutzversicherung eingeholte fachärztliche Beurteilung wurde eingehend gewürdigt. Trotz ausführlicher Erhebung der Krankengeschichte und Untersuchung blieben die Herleitung einzelner Befunde, die Abgrenzung zu subjektiven Angaben und die Auswirkungen auf die Arbeitsfähigkeit teilweise unklar. Das Bundesgericht hielt die kritische Würdigung für nicht willkürlich. Die Einholung eines Berichts bei einer nicht behandelnden Fachperson bietet daher keine Erfolgsgarantie.

 

Die Beweislast bleibt bei der anspruchstellenden Person

Wer Krankentaggelder verlangt, muss die anspruchsbegründende Arbeitsunfähigkeit beweisen. Das gilt auch, wenn der Versicherer zunächst bezahlt und die Leistungen später eingestellt hat. Für den hier zu führenden Nachweis gilt das ordentliche Beweismass: Das Gericht muss überzeugt sein; ernsthafte Zweifel dürfen nicht verbleiben.

Scheitert dieser Hauptbeweis, muss das Gericht nicht zusätzlich feststellen, dass die versicherte Person arbeitsfähig war. Im vorliegenden Fall musste es deshalb auch nicht abschliessend den Beweiswert sämtlicher vom Versicherer eingereichter medizinischer Einschätzungen beurteilen (E. 8.4). Auch wenn das Gericht den Sachverhalt im Rahmen der sozialen Untersuchungsmaxime von Amtes wegen abklärt, müssen die Parteien die relevanten Tatsachen vortragen und die erforderlichen Beweise anbieten. Dies gilt besonders bei anwaltlicher Vertretung.

 

Arbeitsunfähigkeit frühzeitig dokumentieren

Als praktische Folgerung empfiehlt sich bei einem absehbaren Streit eine zeitnahe medizinische Dokumentation. Ein erst Jahre später eingeholtes Gutachten kann den damaligen Zustand häufig nur eingeschränkt rekonstruieren. Bereits während der Erkrankung sollte deshalb festgehalten werden, welche Befunde bestehen, welche konkreten Arbeitsaufgaben dadurch beeinträchtigt werden und wie sich Ausmass und Dauer der Einschränkung erklären lassen.

Ein begründeter hausärztlicher Bericht kann dafür einen Ausgangspunkt bilden. Je nach Erkrankung und Gegenargumenten kann eine zusätzliche fachärztliche, gegebenenfalls unabhängige Beurteilung sinnvoll sein. Entscheidend bleibt die nachvollziehbare Verbindung zwischen Befunden und beruflicher Leistungsfähigkeit. Das ist eine Empfehlung zur Beweissicherung, keine vom Bundesgericht aufgestellte Pflicht, in jedem Krankheitsfall ein unabhängiges Privatgutachten einzuholen.

Die zivilprozessualen Aussagen sind auch für arbeitsrechtliche Streitigkeiten über Lohnfortzahlung oder krankheitsbedingte Kündigungssperrfristen relevant. Dabei ist zwischen dem üblichen Nachweis gegenüber dem Arbeitgeber und dem Nachweis einer substanziiert bestrittenen Arbeitsunfähigkeit vor Gericht zu unterscheiden.

 

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Autor: Nicolas Facincani 

 

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