Gemäss Art. 8 Abs. 3 der Schweizer Bundesverfassung sorgt das Gesetz für die rechtliche und tatsächliche Gleichstellung von Mann und Frau, vor allem punkto Familie, Ausbildung und Arbeit. Männer und Frauen haben Anspruch auf einen gleichen Lohn für gleichwertige Arbeit. Das Gleichstellungsgesetz (GlG) konkretisiert den Gleichstellungsartikel der Bundesverfassung für das Erwerbsleben. Das GlG gilt jedoch nicht nur für öffentlich-rechtliche Arbeitsverhältnisse in Bund, Kantonen und Gemeinden, sondern auch für privatrechtliche Arbeitsverhältnisse nach Obligationenrecht (OR). Arbeitnehmende im öffentlichen und privaten Bereich haben denselben Schutz beziehungsweise den gleichen Anspruch auf eine gleichwertige Behandlung.
Das GlG verbietet jegliche geschlechterspezifische Diskriminierung im Erwerbsleben. So lautet Art. 1 GlG: «Dieses Gesetz bezweckt die Förderung der tatsächlichen Gleichstellung von Frau und Mann.» Das Diskriminierungsverbot erstreckt sich auf das gesamte Arbeitsverhältnis (insbesondere auf die Anstellung und deren Bedingungen, Aufgabenzuteilung, Gestaltung der Arbeitsbedingungen, Entlöhnung, Aus- und Weiterbildung, Beförderung und Entlassung). Dabei sind sowohl direkte als auch indirekte Diskriminierungen verpönt.
Im Rahmen der Charta zur Stärkung der Lohngleichheit führt die Bundesverwaltung regelmässig umfassende Analysen zur Lohngleichheit durch. Die Charta der Lohngleichheit wurde 2016 lanciert. Dadurch bekräftigen Behörden, staatsnahe Betriebe und Unternehmen mit öffentlichem Auftrag, Lohngleichheit in ihrem Einflussbereich umzusetzen und zu fördern – als Arbeitgebende, bei Ausschreibungen im öffentlichen Beschaffungswesen oder als Subventionsorgane. Das gemeinsame Engagement sollte ein Signal an öffentliche und private Arbeitgebende aussenden.
Lohngleichheitsanalyse
In der Lohngleichheitsanalyse 2025 wurden erstmals auch Verwaltungseinheiten mit weniger als 50 Mitarbeitenden untersucht.
Für die Analyse verwendet die Bundesverwaltung das Lohngleichheitsinstrument des Bundes (Logib). Dieses Instrument berücksichtigt lohnrelevante Faktoren wie Ausbildung, Alter, Funktion und Anforderungsniveau. Ein Grenzwert von 5 Prozent wird zugelassen, um diskriminierungsfreie organisationsspezifische Einflüsse zu berücksichtigen. Neu hat das Eidgenössische Büro für die Gleichstellung von Mann und Frau einen fakultativen Zielwert von 2,5 Prozent eingeführt, um Arbeitgebenden als Orientierungshilfe und Ansporn zu dienen.
Die aktuelle Überprüfung der Lohngleichheit wurde im Sommer 2025 durchgeführt. Sie bestätigt die Einhaltung der Lohngleichheit zwischen Frauen und Männern sowohl auf Ebene Bundesverwaltung als auch auf der Ebene aller Departemente. Sie knüpft damit an die Resultate der Überprüfungen in den Jahren 2013, 2018 und 2022 an. Die Werte liegen nicht nur unter dem Grenzwert von 5 Prozent, sondern auch unterhalb des fakultativen Zielwertes von 2,5 Prozent und unterschreiten diesen teilweise deutlich.
Eine Ausnahme bildet die Verwaltungseinheit ISCeco des Eidgenössischen Departements für Wirtschaft, Bildung und Forschung, die mit einer Lohndifferenz von 9,6 Prozent den Grenzwert überschreitet. Diese Abweichung ist system- und strukturbedingt, weil die Einheit klein ist und einen sehr niedrigen Frauenanteil aufweist. Das Ergebnis wurde geprüft und die Erklärungen validiert.
Die im Vergleich zur letzten Analyse besseren Ergebnisse auf allen drei Stufen (Bundesamt, Departement und Bundesverwaltung) sind auf das Zusammenspiel unterschiedlicher Faktoren zurückzuführen. Dies betrifft unter anderem die Weiterentwicklung des Instruments selbst, Anpassungen bei der Lohndefinition sowie die Auswirkungen der natürlichen Fluktuation. Deshalb lassen sich die aktuellen Werte nicht direkt mit dem Ergebnis der vorangegangenen Analysen vergleichen.
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Autor: Nicolas Facincani
Weitere umfassende Informationen zum Gleichstellungsgesetz finden Sie hier.