Eine Kündigung während einer Sperrfrist ist nichtig. Entscheidend ist dabei nicht das Datum des Kündigungsschreibens, sondern der Zugang der Kündigung Das bestätigt ein aktueller Bundesgerichtsentscheid (BGer 4A_344/2025 vom 9. Januar 2026) in einer praxisrelevanten Konstellation: Die Arbeitgeberin datierte die Kündigung auf den 23. August, doch die Erklärung ging der Arbeitnehmerin erst am 26. August zu. Da die Arbeitnehmerin bereits ab dem 25. August krankheitsbedingt arbeitsunfähig war, fiel der Zugang der Kündigung in die Sperrfrist nach Art. 336c OR.

Der Entscheid ist für die Praxis besonders wichtig, weil er gleich mehrere Punkte klar herausarbeitet: den massgeblichen Zeitpunkt bei einer Kündigung, den Umgang mit einem rückwirkenden Arztzeugnis und die Rechtsfolge einer Kündigung zur Unzeit.

 

Sachverhalt: Kündigung, Krankheit und Arztzeugnis

Die Arbeitnehmerin war als „Business Administration Manager“ tätig. Das Arbeitsverhältnis war bereits seit längerer Zeit angespannt. Nach den vorinstanzlichen Feststellungen wurde sie wiederholt unter Zeitdruck gesetzt, auch ausserhalb der üblichen Arbeitszeiten, und in scharfem Ton kontaktiert. Im August 2021 eskalierte der Konflikt.

Die Arbeitgeberin verfasste eine Kündigung auf den 23. August 2021. Das eingeschriebene Schreiben gelangte jedoch erst am 26. August 2021 in den Machtbereich der Arbeitnehmerin. Bereits am 25. August 2021 hatte diese ihre Krankheit gemeldet. Am 31. August 2021 reichte sie ein Arztzeugnis ein, das nach einer Untersuchung vom 30. August eine vollständige Arbeitsunfähigkeit rückwirkend ab dem 25. August 2021 bestätigte.

Die Arbeitgeberin bestritt den Beweiswert dieses Arztzeugnisses und machte geltend, die Kündigung sei wirksam erfolgt. Die Arbeitnehmerin stellte sich dagegen auf den Standpunkt, die Kündigung sei wegen Art. 336c OR nichtig.

 

Entscheid des Bundesgerichts

Das Bundesgericht bestätigte die kantonalen Entscheide und hielt fest: Die Kündigung war nichtig, weil sie der Arbeitnehmerin erst zu einem Zeitpunkt zuging, als bereits eine krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit bestand.

Besondere Aufmerksamkeit verdient die Würdigung des Arztzeugnisses. Das Bundesgericht liess die vorinstanzliche Einschätzung gelten, wonach keine ernsthaften Gründe bestanden, an dessen Beweiswert zu zweifeln. Ausschlaggebend war nicht bloss die formelle Rückwirkung des Zeugnisses, sondern dasGesamtbild:

Der behandelnde Arzt kannte die Arbeitnehmerin seit vielen Jahren. Er wusste um die Belastungssituation am Arbeitsplatz. Er hatte nachträglich eine persönliche Untersuchung vorgenommen. Zudem war die krankheitsbedingte Arbeitsunfähigkeit in einem konkreten Eskalationsmoment eingetreten.

Ebenso fiel ins Gewicht, dass die Arbeitgeberin zwar eine Kontrolle durch einen Vertrauensarzt angekündigt, diese aber gerade nicht veranlasst hatte. Ihre spätere Kritik am Arztzeugnis überzeugte deshalb nicht.

3.1. La cour cantonale a considéré que le congé donné par la demanderesse était intervenu en temps inopportun au sens de l’art. 336c al. 1 let. b CO et était partant nul. Cette conclusion procède (1 o) du constat, non remis en cause devant la Cour de céans, de ce que la lettre de résiliation de l’employeuse est parvenue dans la sphère d’influence de l’employée le 26 août 2021 et (2 o) de l’appréciation, ici litigieuse, selon laquelle il n’existe aucune raison sérieuse de mettre en doute la valeur probante du certificat médical produit par la défenderesse. 

Sur ce dernier aspect, la cour cantonale a observé que la durée de la rétroactivité du certificat médical, qui restait dans les limites posées par certains auteurs de doctrine, ne justifiait pas à elle seule d’en nier toute valeur probante. Il ressortait en outre des explications fournies en procédure que le médecin traitant avait fait rétroagir son certificat parce qu’il n’avait aucun motif, au vu du rapport de confiance qu’il avait noué avec sa patiente au fil des ans et de la connaissance qu’il avait des problèmes qu’elle rencontrait à son poste de travail, de douter de la véracité de ses dires lorsque, le 25 août 2021, elle s’était plainte du comportement belliqueux de l’employeuse. L’instance précédente a par ailleurs relevé que, dès lors que le certificat en question avait été établi après que le médecin traitant ait ausculté la défenderesse, le diagnostic posé ne l’avait pas été sur les seuls dires de celle-ci. Quant à la conscience qu’aurait pu avoir la défenderesse d’un risque de licenciement, l’autorité d’appel a considéré que, si elle avait bien été avisée courant août 2021 qu’elle risquait d’être congédiée, elle avait, par message du 19 août suivant, été invitée à prendre la première semaine de septembre sous forme de vacances, en sorte que rien dans l’attitude de la demanderesse ne lui permettait d’anticiper un prochain licenciement. Au surplus, l’authenticité de l’incapacité de travail résultait, selon la cour cantonale, des circonstances dans lesquelles elle était intervenue, puisqu’elle faisait suite à un échange de courriels tendu entre les parties à un moment où la défenderesse était déjà fortement diminuée psychologiquement en raison des comportements inadéquats adoptés à son encontre depuis des mois par le gérant. Enfin, la juge cantonale a vu dans le fait que la demanderesse s’est gardée, malgré ses menaces, de faire contrôler l’incapacité de travail de la défenderesse par un médecin-conseil la preuve que la défiance affichée en procédure ne l’était que pour les besoins de la cause.

3.2. Prétendant remettre en question les considérations qui précèdent, la recourante se prévaut des courriels échangés entre les parties les 16 et 18 août 2021 (cf. supra consid. A.b), dont elle reproche à la cour cantonale de ne pas avoir pris en compte le contenu. Les échanges en question feraient, selon elle, apparaître que la défenderesse aurait été pleinement consciente de l’imminence de la notification de la résiliation des rapports de travail, si bien qu’il faudrait refuser d’accorder une quelconque valeur probante au certificat médical litigieux. 

Ce faisant, la recourante ne s’en prend qu’à un aspect de l’argumentation cantonale, de sorte que des motivations indépendantes, suffisantes à sceller cette partie du litige, ne se trouvent pas contestées, contrairement à ce que requiert l’art. 42 al. 2 LTF (cf. ATF 142 III 364 consid. 2.4; arrêt 4A_207/2025 du 20 novembre 2025 consid. 4.2). Au demeurant, quand bien même l’instance précédente n’a pas constaté la teneur du courriel du 18 août 2021 dans son état de fait, elle a clairement dénié, dans ses considérants en droit, toute portée aux échanges intervenus avant le 19 août 2021 en raison de la teneur du message adressé ce jour-là par la demanderesse à la défenderesse. Or, la recourante ne discute nullement ce raisonnement.

Dans un grief subsidiaire, la recourante avance encore qu’en considération de „la période particulièrement chargée“ à laquelle elle aurait été confrontée, „le délai d’une semaine laissé par [la défenderesse] pour la transmission du certificat médical [serait] excessif […] [et] incompatible avec l’exigence de loyauté et le devoir de fidélité inhérents à la relation de travail“. Si tant est qu’il faille comprendre que cette critique vise l’argumentation de l’instance précédente au sujet de la rétroactivité du certificat médical litigieux, elle ne s’attache une fois de plus qu’à un aspect de la motivation querellée. En outre, la recourante ne fait qu’y opposer son appréciation à celle de la cour cantonale, sans en démontrer le caractère prétendument insoutenable.

 

Warum der Entscheid für Arbeitgeber und Arbeitnehmer wichtig ist

Der Entscheid zeigt exemplarisch, wie schnell eine Kündigung bei Krankheit rechtlich ins Leere laufen kann. Viele Arbeitgeber orientieren sich in der Praxis am Datum des Kündigungsschreibens. Rechtlich massgeblich ist jedoch der Zeitpunkt, in dem die Kündigung den Arbeitnehmer tatsächlich erreicht.

Ebenso wichtig ist die zweite Lehre des Urteils: Ein rückwirkendes Arztzeugnis ist nicht automatisch unbeachtlich. Es kann vollen Beweiswert haben, wenn die medizinische Einschätzung nachvollziehbar ist und durch die Umstände gestützt wird.

Für Arbeitnehmer ist der Entscheid deshalb bedeutsam, weil er zeigt, dass die Sperrfrist bei Krankheit auch dann greifen kann, wenn die Arbeitsunfähigkeit kurz vor Zugang der Kündigung eintritt und das Arztzeugnis erst einige Tage später ausgestellt wird.

 

Allgemeines zur Kündigung während Sperrfrist nach Art. 336c OR

Was ist eine Kündigung während Sperrfrist?

Von einer Kündigung während Sperrfrist spricht man, wenn der Arbeitgeber das Arbeitsverhältnis in einem gesetzlich geschützten Zeitraum beendet. Solche Sperrfristen bestehen nach Ablauf der Probezeit insbesondere bei Krankheit, Unfall, Militärdienst, Schwangerschaft und in weiteren gesetzlich geregelten Fällen.

Im hier besprochenen Fall ging es um die Sperrfrist wegen Krankheit nach Art. 336c Abs. 1 lit. b OR.

 

Wann gilt die Sperrfrist bei Krankheit?

Bei Krankheit oder Unfall ohne eigenes Verschulden gilt die Sperrfrist je nach Dienstjahr unterschiedlich lange:

  • im 1. Dienstjahr: 30 Tage
  • im 2. bis 5. Dienstjahr: 90 Tage
  • ab dem 6. Dienstjahr: 180 Tage

Für die Praxis ist entscheidend, dass die Sperrfrist nur nach Ablauf der Probezeit greift.

 

Was ist der Unterschied zwischen Nichtigkeit und Unterbruch der Kündigungsfrist?

Hier liegt der wichtigste theoretische Punkt: Geht die Kündigung dem Arbeitnehmer während der Sperrfrist zu, ist sie nichtig. Sie entfaltet keine Wirkung. Der Arbeitgeber muss nach Ende der Sperrfrist neu kündigen.

Geht die Kündigung dem Arbeitnehmer hingegen vor Beginn der Sperrfrist zu und tritt die Krankheit erst danach ein, bleibt die Kündigung gültig. In diesem Fall wird nicht die Kündigung selbst unwirksam, sondern die laufende Kündigungsfrist wird unterbrochen und nach Ende der Sperrfrist fortgesetzt.

 

Warum ist der Zugang der Kündigung so wichtig?

Die Kündigung ist eine empfangsbedürftige Willenserklärung. Deshalb reicht es nicht, dass der Arbeitgeber den Brief schreibt, unterschreibt oder absendet. Entscheidend ist, wann die Kündigung in den Machtbereich des Arbeitnehmers gelangt und unter normalen Umständen zur Kenntnis genommen werden kann.

Genau daran scheiterte die Arbeitgeberin im besprochenen Fall. Das Kündigungsschreiben trug zwar das Datum vom 23. August. Relevant war aber, dass der Zugang erst am 26. August erfolgte — und damit nach Eintritt der Arbeitsunfähigkeit.

 

Welche Rolle spielt das Arztzeugnis?

Bei einer Kündigung während Krankheit ist das Arztzeugnis oft das zentrale Beweismittel. Der Entscheid zeigt klar, dass auch ein rückwirkend ausgestelltes Arztzeugnis Beweiswert haben kann. Entscheidend sind die Umstände des Einzelfalls:

  • Kennt der Arzt die betroffene Person und ihre Vorgeschichte?
  • erfolgte eine persönliche Untersuchung?
  • passt die attestierte Arbeitsunfähigkeit zur konkreten Situation?
  • bestehen ernsthafte Gegenindizien?

Arbeitgeber sollten deshalb nicht vorschnell annehmen, ein rückwirkendes Arztzeugnis sei wertlos.

 

Was gilt bei Zweifeln an der Arbeitsunfähigkeit?

Hat der Arbeitgeber begründete Zweifel, sollte er rasch handeln und — sofern zulässig — eine vertrauensärztliche Überprüfung veranlassen. Wer ein Arztzeugnis lediglich bestreitet, ohne eine angekündigte Kontrolle tatsächlich durchzuführen, schwächt im Streitfall oft die eigene Position.

 

Praxishinweise zur Kündigung bei Krankheit

Für Arbeitgeber ist der Entscheid ein deutlicher Warnhinweis. Wer in einer angespannten Situation kündigen will, muss den Zeitpunkt des Zugangs sorgfältig planen. Gerade bei eingeschriebenen Sendungen besteht das Risiko, dass der Zugang erst dann erfolgt, wenn bereits eine Sperrfrist läuft.

Für Arbeitnehmer zeigt das Urteil, dass der Schutz von Art. 336c OR wirksam greift, wenn eine Arbeitsunfähigkeit medizinisch plausibel dokumentiert ist. Auch ein kurzfristig oder rückwirkend ausgestelltes Arztzeugnis kann genügen.

Zudem erinnert der Entscheid daran, dass eskalierende Führungs- und Kommunikationssituationen nicht nur kündigungsrechtliche Folgen haben können. Sie können auch eine Verletzung der Fürsorgepflicht und der Persönlichkeit des Arbeitnehmers begründen.

 

Fazit

Der Entscheid bestätigt einen zentralen Grundsatz des schweizerischen Arbeitsrechts: Eine Kündigung während Sperrfrist ist nichtig. Bei Krankheit zählt nicht das Datum des Schreibens, sondern der Zeitpunkt des Zugangs. Ebenso zeigt das Urteil, dass ein rückwirkendes Arztzeugnis nicht allein wegen seiner Rückwirkung unbeachtlich ist.

Für die Praxis bedeutet das: Wer eine Kündigung bei Krankheit ausspricht, ohne den Zugang sauber zu prüfen, riskiert, dass die Kündigung rechtlich wirkungslos bleibt.

 

FAQ: Kündigung während Sperrfrist

Ist eine Kündigung während Krankheit automatisch ungültig?

Ja, wenn die Kündigung dem Arbeitnehmer während der gesetzlichen Sperrfrist zugeht, ist sie nichtig.

 

Reicht das Datum auf dem Kündigungsschreiben?

Nein. Entscheidend ist nicht das Datum des Schreibens, sondern der Zugang der Kündigung.

 

Ist ein rückwirkendes Arztzeugnis gültig?

Ja, grundsätzlich schon. Ein rückwirkendes Arztzeugnis kann beweiskräftig sein, wenn es medizinisch nachvollziehbar und durch die Umstände plausibel ist.

 

Was passiert, wenn die Krankheit erst nach Zugang der Kündigung eintritt?

Dann bleibt die Kündigung grundsätzlich gültig. Allerdings wird die laufende Kündigungsfrist während der Sperrfrist unterbrochen.

 

Gilt die Sperrfrist auch in der Probezeit?

Nein. Die Sperrfristen nach Art. 336c OR gelten grundsätzlich erst nach Ablauf der Probezeit.

 

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Autor: Nicolas Facincani 

 

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